Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung von WK bei VuV und Anschaffungszeitpunkt eines privaten Veräußerungsgeschäfts

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei beabsichtigter teilweiser Selbstnutzung anteilig zu kürzen.

2) Nach Verlust des wirtschaftlichen Eigentums infolge Rücktritts vom Kaufvertrag, stellt eine nachfolgende notarielle Vereinbarung mit dem Rücktrittsgegner, dass der Eigentümer das Grundstück (doch) behalten darf, einen neuen Anschaffungsvorgang im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 21/14)

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 21/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über Vermietungsverluste aus dem Objekt A-str. … in B und um Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften.

Der in den Streitjahren 2003 bis 2006 einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist pensionierter … (Berufsbezeichnung). Er erzielte unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Vermietungsobjekt A-str. …, B

Der Kläger erwarb in den 1970er Jahren ein Zweifamilienhaus in der A-str. … in B, das er zunächst teilweise vermietete und teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Ab dem Jahr 1999 begann er, das Objekt zu einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 758,62 qm (Einzelwohnflächen zwischen 30,99 qm und 173,16 qm) umzubauen. Hierfür wandte er den Jahren 1999 bis 2005 Herstellungskosten in Höhe von insgesamt ca. 238.700 EUR auf, die er über verschiedene Darlehen fremdfinanzierte.

Im Jahre 2000 verzögerte sich eine zeitnahe Fertigstellung durch Insolvenz des beauftragten Bauunternehmers. Im Jahre 2006 wurde der Bau auf Betreiben eines Nachbarn bauordnungsrechtlich stillgelegt. Bei einer Besichtigung im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2008 stellte sich das Gebäude als nicht bezugsfähiger Rohbau dar. Der Kläger lebte im Keller in dem einzigen beheizbaren Raum des Hauses. 2009 wurde über das streitgegenständliche Objekt die Zwangsverwaltung angeordnet; es wurde 2011 zwangsversteigert.

In den Jahren 1999 bis 2006 erzielte der Kläger aus dem Objekt A-str. … folgende, mit Ausnahme der angesetzten Beträge für die Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitige Einkünfte:

1999:

./. 37.258 EUR

2000:

./. 41.169 EUR

2001:

./. 50.194 EUR

2002:

./. 68.200 EUR

2003:

./. 71.956 EUR

2004:

./. 63.713 EUR

2005:

./. 58.751 EUR

2006:

./. 62.253 EUR.

Veräußerung von Grundstücksflächen

Auf Grundlage des notariellen Tauschvertrags vom 20.5.1981 (UR Nr. …/1981 des Notars C in D) veräußerte der Kläger an die Stadt D die späteren Flurstücke 11111 und 22222 der Gemarkung E, Flur 333, während die Stadt D im Gegenzug dem Kläger das Eigentum an den Flurstücken 55555 und 66666 der Gemarkung E, Flur 333 übertrug. Darüber hinaus zahlte die Stadt D 8.085 DM an den Kläger. Eine Übertragung des Eigentums am (späteren) Flurstücks 44444 der Gemarkung E, Flur 333, zu der sich die Stadt D gegenüber dem Kläger verpflichtet hatte, fand zunächst nicht statt.

Wegen Streitigkeiten bezüglich der Übertragung der Parzelle 44444 erklärte der Kläger in der Folgezeit den Rücktritt vom Tauschvertrag und verlangte dessen Rückabwicklung. Auf seine Klage hin wurde die Stadt D durch Urteil des Oberlandesgerichts F vom 14.3.1994, Az. … U …/93, verurteilt, an den Kläger die Flurstücke 11111 und 22222 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Flurstücke 55555 und 66666 und Rückzahlung eines Betrages von 8.085 DM zurück zu übertragen.

Mit Datum vom 25.4.1994 schlossen der Kläger und die Stadt D eine privatschriftliche Vereinbarung, nach deren Ziffer 1 die Stadt D keine Revision gegen das Urteil des OLG F vom 14.3.1994, Az. … U …/93, einlegen würde und nach deren Ziffern 3 und 3.1 die Stadt D unverzüglich mit dem Kläger Verhandlungen aufnehmen sollte mit dem Ziel, dass der Kläger die Flurstücke 66666 und 55555, zumindest jedoch das Flurstück 66666 und ein Teilstück aus dem Flurstück 55555 behielt. Gemäß Ziffer 3.5 der Vereinbarung sollte der Vertrag bis 31.7.1994 in notariell beurkundeter Form abgeschlossen werden.

Mit notarieller „Abwicklungsvereinbarung” vom 16.9.1997 (UR Nr. …/1997 des Notars G in D) kamen der Kläger und die Stadt D „zur endgültigen Abwicklung” des Tauschvertrages vom 20.5.1981 u.a. überein, dass der Kläger Eigentümer der Flurstücke 55555 und 66666 blieb und zusätzlich zum bereits geleisteten Kaufpreis von 25 DM/qm als Wertausgleich 200 DM/qm (insgesamt 319.000 DM) hinzuzahlte (§ 2 Ziffer 1 der Abwicklungsvereinbarung). Darüber hinaus räumte die Stadt D dem Kläger ein Ankaufsrecht für das Flurstück 44444 ein (§ 2 Ziffer 4 der Abwicklungsvereinbarung). Mit notariellem Vertrag vom 26.3.2001 (UR Nr. …/2001 des Notars G in D) veräußerte die Stadt D das Flurstück 44444 an den Kläger.

Mit notariellem Verträgen vom 9.4.2003 und 4.8.2003 (URNr. …/2003 und …/2003 des Notar...

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