Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubssemester an einer Hochschule führt zur schädlichen Unterbrechung der Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn ein Student eine förmliche Unterbrechung seiner Ausbildung durch ein Urlaubssemester vornimmt, dann entfällt während dieser Zeit der Anspruch seiner Eltern auf Kindergeld. Dass dieses Ergebnis nicht eingetreten wäre, wenn der Student den Vorlesungen schlicht ferngeblieben wäre, spielt dabei keine Rolle.

 

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Nr. 2a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein sog. Urlaubssemester zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld führt.

Der Kläger (Kl.) bezog im Streitjahr 1997 Kindergeld für seinen Sohn …. Der Sohn … studierte an einer Fachhochschule. In der Zeit vom 17.3.1997 bis 4.7.1997 hat er bei einer Firma gearbeitet und einen Bruttolohn von 10.806,00 DM erhalten. Entsprechend hat er sich für das Sommersemester 1997 beurlauben lassen.

Nach Prüfung der Semesterbescheinigungen hob der Beklagte (Bekl.) – die Bundesanstalt für Arbeit – die bisherige Festsetzung des Kindergeldes von März bis August 1997 auf.

Nach erfolglosem Vorverfahren trägt der Kl. mit der Klage vor, daß er auch für dieses Urlaubssemester Anspruch auf Kindergeld habe. Es dürfe für das Kindergeld keinen Unterschied machen, ob der jeweilige Student einfach den Vorlesungen fernbleibe oder sich ordnungsgemäß vom Studium beurlauben lasse. Diese Art der Urlaubsregelung diene nur dazu, die Studiendauer optisch zu verkürzen. Dabei handele es sich nicht um eine Unterbrechung der Ausbildung.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid vom 6.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.1998 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Ansicht fest, daß das Urlaubssemester als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen sei und es dadurch an der für die Kindergeldfestsetzung nötigen Berufsausbildung gefehlt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Kindergeld für März bis August 1997.

Neben anderen unstreitigen Tatbestandsmerkmalen setzt die Gewährung von Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) voraus, daß das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn das Kind in der fraglichen Zeit wegen eines Urlaubssemesters nicht durch die Universität ausgebildet wird.

Ein Urlaubssemester stellt inhaltlich eine förmliche Unterbrechung der Ausbildung dar. Damit besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld, vgl. z. B. FG Brandenburg in EFG 1998, 1417 und FG Schleswig-Holstein in EFG 1998, 374. Entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei einem Urlaubssemster auch den Anspruch auf Kindergeld versagt, vgl. Bundessozialgericht vom 15.10.1998 B 14 KG 14/97 R in NJWE – FER 1999, 135. Der vom Bundesfinanzhof behandelte Sonderfall des während eines Urlaubssemesters im Ausland absolvierte Auslandspraktikums – vgl. BFH in HFR 2000, 356 – liegt im Streitfall ebenfalls nicht vor.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, daß der Kl. ohne formale Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters weiter einen Anspruch auf Kindergeld gehabt hätte. Da gem. § 38 AO allein der realisierte Sachverhalt (Unterbrechung der Ausbildung wegen Arbeitsaufnahme im Urlaubssemester) zu beurteilen ist, kann dahinstehen, ob sich ohne Urlaubssemester und ohne Arbeitsaufnahme eine andere Rechtslage ergeben hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1561007

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