Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz für Umsätze eines Imbissbetriebs auf Volksfesten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Imbissunternehmer, der auf Volksfesten Speisen und Getränke verkauft, erbringt keine Leistung nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Schaustellerei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG, da er keine unterhaltenden Darbietungen anbietet.

2) Falls ein Imbissstand über eine Verkaufstheke und Ablagebretter verfügt, handelt es sich beim Verkauf von Speisen und Getränken um eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung und nicht um eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, weil davon auszugehen ist, dass der Verkauf zum Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.

 

Normenkette

UStG a.F. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 d; UStDV § 30; UStG a.F. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen XI R 37/08)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt-)Festsetzungen für 1996 bis 1999, ob die Umsätze eines Imbissbetriebs aus der Abgabe von Speisen dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.

Der Kläger (Kl.) betrieb in den Streitjahren auf Jahrmärkten und Volksfesten – je nach Bedarf und Platz – einen Imbisswagen bzw. Imbissstände von unterschiedlicher Größe und einen Schwenkgrill. Am Imbisswagen bzw. den Imbissständen bot er auf Papptellern essfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes Frites) sowie teilweise auch den Ausschank von Getränken an. Auf den Jahrmärkten bzw. Volksfesten, auf denen er einen Schwenkgrill betrieb, bot er ferner auf Papptellern mit Plastikbesteck Steaks, Bauchfleisch, Spieße und Bauchrippe an.

In den USt-Jahreserklärungen der Streitjahre gab er folgende Umsätze an:

1996

1997

1998

1999

Lieferungen/sonstige Leistungen zu 15 % / 16 %

10.090 DM

10.244 DM

6.210 DM

10.115 DM

Entnahme zu 15 % / 16 %

1.132 DM

480 DM

480 DM

0 DM

Lieferungen/sonstige Leistungen zu 7 %

143.061 DM

134.645 DM

117.971 DM

149.912 DM

festgesetzte USt

3.867 DM

3.991,05 DM

2.427,30 DM

3.766,38 DM

Der Kl. unterwarf dabei in den Streitjahren sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Der Beklagte (Bekl.) führte in den Jahren 2001/2002 eine Betriebsprüfung (BP) für die Streitjahre 1996 bis 1999 durch, wegen deren Einzelheiten auf den BP-Bericht vom 11. März 2002 verwiesen wird. Nach den Feststellungen der BP waren die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und lagen für genehmigte Stände keine Rechnungen für Wareneinkäufe vor (Tz. 7 des BP-Berichts). Aus diesem Grund nahm die Prüferin eine Nachkalkulation vor und schätzte Umsätze hinzu (Tz. 8 des BP-Berichts).

Darüber hinaus traf die Prüferin die folgenden Feststellungen (Tz. 9 des BP-Berichts): Bei einer Betriebsbesichtigung vom 9. November 2001 auf der …-Messe in N sei festgestellt worden, dass sowohl zum Verzehr geeignete Ablagebretter als auch Stehtische vorhanden gewesen seien. Der Verkauf von Speisen an einem Imbissstand unterliege der Umsatzbesteuerung nach dem Regelsteuersatz, wenn eine Lieferung vorliege und die Speisen nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt seien, in räumlichem Zusammenhang mit dem Imbissstand verzehrt zu werden und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten würden. Da Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus nicht vorliegen würden, werde der Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze mit 80 % geschätzt.

Der Bekl. erließ nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen am 28. Mai 2002 geänderte USt-Bescheide für 1996 bis 1999 (nach § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – für die Jahre 1997 bis 1999 bzw. nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für das Jahr 1996), wobei er die folgenden Besteuerungsgrundlagen zu Grunde legte:

1996

1997

1998

1999

Lieferungen/sonstige Leistungen zu 15 % / 16 %

132.164 DM

133.884 DM

116.343 DM

137.631 DM

Entnahme zu 15 % / 16 %

3.372 DM

2.720 DM

2.660 DM

2.796 DM

Lieferungen/sonstige Leistungen zu 7 %

28.613 DM

26.929 DM

23.594 DM

29.982 DM

Entnahmen zu 7 %

4.000 DM

4.000 DM

4.000 DM

4.000 DM

festgesetzte USt

14.783 DM

15.612 DM

14.071 DM

16.501 DM

Der Kl. legte am 1. Juli 2002 gegen die Bescheide Einsprüche ein, mit denen er sich gegen die Hinzuschätzungen und den Eigenverbrauch sowie gegen die Versteuerung der Abgabe der Speisen zum Regelsteuersatz wandte. Zur Begründung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Besondere Vorrichtungen außerhalb der Verkaufstheken, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Speisen stehen würden, habe es nie gegeben. Die Ausführungen im BP-Bericht, wonach bei einem Besuch anlässlich der Messe in N neben zum Verzehr geeigneten Ablagebrettern auch Stehtische vorhanden gewesen seien, seien unerklärlich. Es habe weder dort noch auf anderen Jahrmärkten Stehtische gegeben. Die Ablagebretter dienten in erster Linie dem Verkauf der Waren und nicht dem Verzehr. Ohne diese Ablagebretter wäre eine Abwicklung des Verkaufs gar nicht möglich. Es gebe auch keine Ablagebretter, die ihm als Verkäufer zum Herausgeben der Ware u...

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