Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten zur Erlangung eines Professorentitels in Ungarn

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines selbständig tätigen Zahnarztes zur Erlangung eines Professorentitels in Ungarn sind nicht – auch nicht anteilig - als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG §§ 12, 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug eines selbständigen Zahnarztes für Vermittlungskosten für eine Professorenbezeichnung.

Der Kläger ist approbierter Zahnarzt und erzielte als solcher in den Streitjahren 2008 und 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Gegenstand der hier streitgegenständlichen gesonderten Feststellung i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b der Abgabenordnung (AO) durch den Beklagten waren.

Der Kläger erwarb im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Zahnarzt eine Vielzahl von Qualifikationen und Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der zahnärztlichen bzw. oralen Implantologie, dem Zahnerhalt, der zahnärztlichen Prothetik und der ästhetischen Zahnheilkunde. Darüber hinaus veröffentlichte er eine Vielzahl von Beiträgen in medizinischen Fachzeitschriften und hielt auf wissenschaftlichen Fachtagungen Vorträge. Er ist zudem Redaktionsbeirat in drei Fachzeitschriften sowie Mitglied in mehreren nationalen und internationalen Fachgesellschaften.

Ferner betrieb er in den Jahren 2008 und 2009 zusammen mit einem zahnärztlichen Kollegen die E-GbR als zahnärztliche Weiterbildungsgesellschaft und war dort im Bereich der zahnärztlichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Implantologie und Laserbehandlung tätig.

Auf den Lebenslauf des Klägers und dessen Veröffentlichungsliste wird ebenso Bezug genommen wie auf seine schriftsätzlichen Erläuterungen hierzu.

Im Mai 2008 schloss der Kläger mit der X-GmbH – im Folgenden: GmbH – einen „Wissenschaftsvertrag” ab, aufgrund dessen der Kläger eine Professur in einem deutsch-sprachigen Studiengang primär in Ungarn erhalten solle und er die Bezeichnung „Professor” in Nordrhein-Westfalen in deutscher Sprache ohne jegliche Hinweise auf die verleihende Universität oder das Land der Verleihung führen dürfe. Hierzu verpflichtete sich die GmbH zur Vermittlung von entsprechenden Kontakten, zur Beratung des Klägers sowie zur Übernahme organisatorischer und administrativer Tätigkeiten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens. Als Honorar waren 40.000 € zzgl. 7.600 € Umsatzsteuer vereinbart, zahlbar in drei Raten. Der Kläger überwies im Mai 2008 15.866 € an die GmbH und beglich eine zweite Rate in Höhe von 15.000 € im April 2009 in bar.

Mit Wirkung zum 15. März 2009 beurkundete der Dekan der Universität in A (Ungarn), dass der Kläger zum Gastprofessor an der Humanmedizinischen Fakultät der Universität ernannt werde und berechtigt sei, den Titel „Professor (Prof.)” zu führen. Ausweislich einer weiteren Bescheinigung der Universität gehörte es neben der Lehrtätigkeit (Blockveranstaltungen im Umfang von 30 Stunden/Semester) zu den Aufgaben des Klägers, Doktoranden zu betreuen, Lehrpläne weiterzuentwickeln und klinische Studien durchzuführen. Eine Gegenleistung stand dem Kläger hierfür nicht zu.

Darüber, ob es dem Kläger erlaubt sei, die Bezeichnung Professor ohne Einschränkung zu führen, bestand Streit. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vertrat die Auffassung, dass die Bezeichnung nur in der verliehenen Form geführt werden dürfe.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für den Streitzeitraum änderte der Beklagte die unter Nachprüfungsvorbehalt stehenden gesonderten Feststellungen im Juli 2012 – neben hier nicht streitigen Änderungen – dahingehend ab, dass die zunächst als Betriebsausgaben angesetzten Beträge für die Vermittlungsgebühr in Höhe von 15.866 € (2008) und in Höhe von 15.000 € (2009) nicht mehr berücksichtigt wurden.

Der Kläger legte Einspruch ein. Der Betriebsausgabenabzug könne nicht wegen der fehlenden Gegenleistung versagt werden, weil die Ausgaben nicht primär mit der Tätigkeit für die Universität im Zusammenhang gestanden hätten. Vielmehr habe die Bezeichnung „Professor” für den Kläger als Inhaber einer Zahnklinik werbenden Charakter und eine Erhöhung der Reputation zur Folge gehabt. Sie stünden mithin in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Zahnarzt. Er verwies auf die Behandlung der Kosten für eine Habilitation (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7. August 1967 VI R 25/67, BFHE 90, 32, BStBl III 1967, 778). Ob die Kosten angemessen, üblich oder zweckmäßig seien, sei ebenso unbeachtlich wie der tatsächliche Eintritt des beabsichtigten Erfolges. Eine Zuordnung der Kosten zur Privatsphäre sei ausgeschlossen.

Der Beklagte hielt in der Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest. Die Ausgaben seien der (Lehr-)Tätigkeit in Ungarn zuzuordnen und bei dieser fehle die Einkunftserzielungsabsicht. Ein weiterer kausaler Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus der Tätigkeit als Arzt bestehe nicht. Eine möglicherweise bestehende werbende Wirkung gegenüber möglichen Patient...

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