Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer Sportlehrerin für Sportgegenstände und Sportkleidung als Werbungskosten. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Sportlehrerin für ausschließlich für Unterrichtszwecke angeschaffte Sportgegenstände und Sportkleidung stellen Werbungskosten dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids 1992 vom 02.12.1993 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.04.1994 wird die Einkommensteuer 1992 auf … DM festgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 FGO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht Aufwendungen der Klägerin (Klin.) in Höhe von 606,00 DM für Sportkleidung, für eine Sporttasche und für eine Pfeife nicht zum Abzug als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen hat.

Die Klin. ist 35 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, die in den Jahren 1988 und 1990 geboren sind. Mit Beginn des Schuljahres 1992/1993 war die Klin. erstmals wieder als Lehrerin tätig. Sie unterrichtete von 21 Wochenstunden 11 Stunden im Fach Sport. Außerdem nahm sie im Streitjahr 1992 an einem Seminar teil, in dem sie sich im Fach Sport weiterbildete. Sie kaufte sich im Streitjahr eine Sporttasche zum Preis von 130,00 DM und eine Grundausstattung an Sportkleidung zum Gesamtpreis in Höhe von 451,50 DM, bestehend aus einem Paar Gymnastikschuhen, einem Trainingsanzug, einer Trainingsjacke, zwei Trainingshosen, einem Polo-Shirt und einem Jeans-T-Shirt. Außerdem kaufte sie eine Pfeife zum Preis von 6,20 DM.

Das FA erkannte diese Aufwendungen im Gesamtbetrag von 606,00 DM unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als abziehbare WK an.

Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 26.04.1994). Es meinte, Aufwendungen für die Sportkleidung (und für die dazugehörende Schulsporttasche) einer Lehrerin, die sie wahrend des Sportunterrichts benötige, seien keine WK. Unter Hinweis auf die vom BFH in seinem Urteil vom 06.12.1990 IV R 65/90 BStBl. II 1991, 348 vertretenen Rechtsgrundsätze war das FA der Auffassung, die von der Klin. während des Sportunterrichts getragene Sportkleidung sei nicht der typischen Berufskleidung in dem im BFH-Urteil aufgeführten Sinne zuzurechnen. Für die Abzugsfähigkeit der insoweit entstandenen Aufwendungen fehle es an der erforderlichen Abgrenzbarkeit zu den nichtberücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung nach zuverlässigen, objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen. Eine private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung sei objektiv nicht so gut wie ausgeschlossen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Sportlehrer auch privat, z. B. an Wochenenden, in den Ferien, Sport treibe und dabei auch die während des Sportunterrichts getragene Kleidung trage. Es sei unüblich und nicht vorstellbar, daß ein Sportlehrer sich für private Zwecke zusätzliche Sportkleidung anschaffe und nur diese Kleidungsstücke im privaten Bereich verwende.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen könnten Kleidungsstücke, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen seien, ausnahmsweise zur typischen Berufskleidung gehören, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen sei. Es müsse sich um Kleidungsstücke handeln, die angesichts ihrer beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zuließen. Die von der Klin. angeschaffte Sportkleidung einschließlich der Schulsporttasche weise derartige berufsspezifische Eigenschaften nicht auf, sie lasse trotz der Verwendung im beruflichen Bereich eine Verwendung im privaten Bereich zu. Mit Urteil vom 06.12.1990 a. a. O. verneine der BFH einen Abzug als WK, wenn die Verwendung eines beruflich genutzten Kleidungsstückes im privaten Bereich im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Es liege insoweit eine Verschärfung der Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für Kleidung als WK vor. In einem weiteren Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90 BStBl. II 1991, 751 habe der BFH auch Aufwendungen einer Instrumentalsolistin für Abendkleider und schwarze Hosen nicht als WK anerkannt. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt sei insoweit mit dem Streitfall vergleichbar, als in beiden Fällen Kleidungsstücke vorrangig zur Nutzung aus beruflichen Gründen erworben und auch während der Berufsausübung getragen worden seien.

Hiergegen wendet sich die Klin. mit der vorliegenden Kl...

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