Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung einer in ein Betriebsvermögen eingelegten Darlehensforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Einlage einer Darlehensforderung in ein Betriebsvermögen, die vor ihrer Abtretung im Privatvermögen gehalten wurde, erfolgt zum Teilwert.

2) Eine Übertragung im Wege der Einlage und damit ein unentgeltlicher Vorgang ist anzunehmen, wenn dem Einbringenden keine Gesellschaftsrechte gewährt werden, es sei denn dass die Verbuchung auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto oder als handelsrechtlicher Ertrag oder überhaupt nicht vorgenommen wird, insbesondere auch nicht auf einem Gesellschafterkonto.

3) Allein die Stellung eines Insolvenzantrags führt nicht dazu, dass eine Geldforderung als uneinbringlich anzusehen ist.

4) Bis zum Bilanzstichtag erlangte Kenntnisse über den Wert von Forderungen zum Bilanzstichtag gehen in ihre Bewertung ein.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; HGB §§ 252-253; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Erlöses aus der Veräußerung eines Flugzeugs und darüber, ob die Begleichung einer Vermittlungsprovision als Betriebsausgabe anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der in den Streitjahren 2003 bis 2005 Herr J. Y. sowie der inzwischen verstorbene Herr F. X. zu gleichen Anteilen beteiligt waren. Sie erzielte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von eigenen Gebäuden und Wohnungen. Einkommensteuerlich war sie – zwischen den Beteiligten unstreitig – als Mitunternehmerschaft und umsatzsteuerlich als Unternehmerin anzusehen.

Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 24.04.2003 ein gebrauchtes Flugzeug der Marke Beech Super King Air 300LW (Kennung: D-0001) von der F. GmbH mit Sitz in C.. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Herr Z. L.. Der schriftliche Kaufvertrag vom 24.04.2003 wies unter Nr. 3 einen Kaufpreis von 1.650.000,– US $ zzgl. Umsatzsteuer aus. Die Klägerin erhielt unter dem 24.04.2003 eine Rechnung über den vorgenannten Betrag.

Im Betriebsvermögen der Klägerin befand sich zuvor ein zweimotoriges Flugzeug der Marke Cessna 414A (Baujahr 1975, Kennung: D-0002), welches die Klägerin mit Kaufvertrag vom 06.07.1994 für 380.000,– DM angeschafft hatte. Die Klägerin veräußerte dieses Flugzeug. Ausweislich zweier Rechnungen der beiden Gesellschafter der Klägerin vom 16.05.2003 soll es sich bei der Käuferin um die U., Inc., mit Sitz in J1., Texas gehandelt haben. Die beiden Rechnungen wiesen jeweils 5.000,– EUR (50%-iger Anteil pro Gesellschafter) ohne Umsatzsteuer aus. Die Gesellschafter quittierten auf den Rechnungen handschriftlich, den Betrag am 20.05.2003 erhalten zu haben. Die U., Inc., wurde allerdings erst am 26.06.2003 im Handelsregister des Staates Texas registriert. Geschäftsführer war Herr D. Z1., der zugleich auch Geschäftsführer von 14 weiteren, unter derselben Adresse in Texas gemeldeten Firmen war.

Ausweislich eines Vertrags zwischen der U., Inc. und der F. GmbH vom 15.06.2003 soll jene die Cessna 414A weiterverkauft haben an die letztgenannte Gesellschaft. Es existiert eine englischsprachige Rechnung der Verkäuferin vom „23/07/2003” über 200.000,– $ ohne Umsatzsteuerausweis. Gegenüber dem Amtsgericht C1., das für die Registrierung von Luftfahrzeugen zuständig ist, erklärte Herr J. Y. am 31.07.2003 seine Zustimmung zur Eintragung der F. GmbH als neue Eigentümerin der Cessna 414A. Die F. GmbH verkaufte sodann ihrerseits die Cessna 414A mit Vertrag vom 14.01.2004 an die Q. Ltd., N2., USA, und erstellte am 26.01.2004 eine Rechnung über 180.000,– $.

Gegen den Geschäftsführer der F. GmbH, Herrn Z. L., führte das Finanzamt L1. ab dem 15.10.2007 ein Strafverfahren durch wegen des Verdachts, dass dieser durch die Nutzung einer „Briefkastenfirma” zu hohe Betriebsausgaben vorgegeben haben könnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte verwiesen.

Darüber hinaus hatten die Gesellschafter der Klägerin dem Herrn G. T., Q1., mehrere Darlehen gewährt. Die Darlehen waren zum einen im Zuge früherer Geschäftsverbindungen des Herrn T. zu der I., X. und Y. I2. GbR, einer Schwestergesellschaft der Klägerin, zum anderen durch sechs Barschecks in Höhe von insgesamt 95.000,– EUR ausgezahlt worden. Die Barschecks waren ausweislich vorliegender Quittungen vom 15.03.2004, 01.10.2003, 26.05.2003, 18.11.2002, 23.03.2002 und 04.01.2002 allein von Herrn J. Y. ausgestellt worden. Die Darlehen valutierten am 27.05.2004 mit insgesamt 263.570,– EUR, wobei 178.802,60 EUR auf Herrn J. Y. und 84.767,40 EUR auf Herrn F. X. entfielen. Bereits am 16.04.2004 stellte das Finanzamt Q1. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn T.. Das zuständige Amtsgericht Q1. (Az. … IN …/04) beauftragte am 17.05.2004 eine Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens, welches diese am 04.08.2004 vorlegte. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 11.08.2004 eröffnet.

Am 05.04.2004 richtete Herr T., der gewerblich als Immo...

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