Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen voraus. Es genügt jede objektiv kausale oder finale Verknüpfung. Nicht ausreichend ist eine rein lose Verknüpfung.

2) Verzichtet eine Gesellschafter im Rahmen einer Betriebsverpachtung zur Vermeidung der Insolvenz der Betriebsgesellschaft auf die Pachteinnahmen, ist der Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, mit der Folge einer besseren finanziellen Ausstattung der Gesellschaft für eine Gewinnausschüttung und der Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

3) Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem Gesellschaftsverhältnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung über den Pachtverzicht dem Fremdvergleich standhält, mithin ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung verzichtet hätte.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 3c Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen X R 6/12)

BFH (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen X R 6/12)

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die mit dem Verpachtungsbetrieb im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hälfte zu kürzen sind, da die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durchgeführte Verpachtung in den Streitjahren unentgeltlich erfolgte.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2002 bis 2006 mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, Herrn A. K., zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Ehemann der Klägerin war mehrheitlich an der Fa. K. Bau GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt und verpachtete – zeitlich unbefristet – Teile des Grundstücks, G. 39, sowie bewegliche Anlagegüter an die GmbH. Insoweit besteht, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, eine Betriebsaufspaltung.

Der Pachtvertrag vom 02.01.1995 sieht u.a. die folgenden Regelungen vor:

§ 1

Der Vermieter vermietet an die Mieterin im Wege der Betriebsausspaltung Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Gebäude- und Grundstücksteile, Know-How und Firmenwert. (…)

§ 3

Die Mieterin verpflichtet sich, alle Maschinen und Geräte pfleglich zu behandeln. Schäden, welche durch unsachgemäße Bedienung verursacht werden, gehen zu Lasten der Mieterin. Den laufenden Unterhalt und Reparaturen trägt die Mieterin. (…)

§ 6

Der Mietpreis für Büro, Halle und Lagerplatz beträgt 60.000 DM, für Fuhrpark, Einrichtungen, Maschinen und Firmenwert beträgt er 240.000 DM jährlich und ist in monatlichen Teilbeträgen bis zum 20. eines jeden Monats zu entrichten. (…)

§ 7

Der Mietpreis ist neu festzusetzen, wenn sich der Anschaffungswert der vermieteten Gegenstände durch Zu- oder Abgang um mehr als 20% verändert und wenn neben der linearen oder degressiven AfA Sonder-AfA in Anspruch genommen wird.

Der Pachtvertrag wurde in der Folgezeit mehrfach geändert.

Mit dem Nachtrag vom 28.12.1996 wurden die Pachtzahlungen für das Kalenderjahr 1997 auf insgesamt 240.000 DM und für das Kalenderjahr 1998 auf insgesamt 160.000 DM herabgesetzt. Zudem wurde § 7 ersatzlos aufgehoben.

Am 13.12.1999 und 28.12.2000 vereinbarten die Vertragsparteien jeweils unter erneuter Änderung des § 6 für das Kalenderjahr 2000 eine Pacht in Höhe von insgesamt 60.000 DM (Nachtrag vom 13.12.1999) und für das Jahr 2001 eine Pacht in Höhe von insgesamt 40.000 DM (Nachtrag vom 28.12.2000).

Am 29.12.2001 wurde aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH beschlossen, dass auf die Pachtzahlungen ab dem Jahr 2002 vorübergehend verzichtet werde. Der Verzicht wurde in einer weiteren Vereinbarung, die ebenfalls auf den 29.12.2001 datiert, jedoch in einer anderen Schriftart ausgefertigt wurde, dahingehend ergänzt, dass die Pacht nachgezahlt werde, wenn der Verlustvortrag aufgebraucht und das gezeichnete Kapital wieder vorhanden sei.

Auf den Pachtvertrag vom 02.01.1995 sowie dessen Änderungen wird Bezug genommen.

Entsprechend der letztgenannten Änderung des Pachtvertrages zahlte die GmbH ab dem Jahr 2002 keine Pacht an den Ehemann der Klägerin. Eine Forderung wegen der insoweit nachzuzahlenden Pacht wurde in den Bilanzen des Verpachtungsbetriebes in den Streitjahren nicht ausgewiesen. Nach den Angaben der Klägerin werden seit dem Kalenderjahr 2008 wieder Pachtzahlungen erbracht.

Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2001 erzielte die GmbH in Jahr 2000 einen Gewinn in Höhe von 2.917,03 DM. Der im Jahr 2001 erwirtschafte Verlust belief sich auf 420.742,63 DM. Die Umsatzerlöse sind von 4.517.704,13 DM im Jahr 2000 auf 2.947.993,89 DM im Jahr 2001 zurückgegangen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag betrug zum 31.12.2001 378.403,36 DM.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin und ihren Ehemann in Bezug auf die gewerblichen Verpachtungseinkünfte der Jahre 2002 bis 2004 zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide 2002 vom 30.10.2003 sowie ...

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