Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen V R 96/96)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft schon vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft eingetreten ist.

Der Kläger (Kl.) war bis 31.12.1982 unter der Firma „S.” gewerblich tätig. Ende 1982 wurde die „S. GmbH” (Beigeladene – Bgld. –) gegründet. Deren Stammkapital in Höhe von zuletzt 450.000 DM hielt der Kl., der auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Bgld. war. Mit Pachtvertrag vom 30.12.1982 verpachtete der Kl. alle bisher von ihm im Rahmen der Einzelfirma genutzten Betriebsgrundlagen (Grundstücke, Betriebsgebäude, Hofbefestigungen, Werkstatt und Firmenwert) an die Bgld. Die Jahrespacht betrug zuletzt 192.000 DM jährlich. Die Beteiligten gingen einvernehmlich von einer Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Kl. und der Bgld. aus.

Am 15.7.1991 stellte der Kl. als Geschäftsführer der Bgld. Konkursantrag, am selben Tag wurden vom Amtsgericht C. die Sequestration und ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 106 Konkursordnung (KO) angeordnet. Am 15.8.1991 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Bgld. eröffnet. Das Pachtverhältnis zwischen dem Kl. und der Bgld. endete mit Konkurseröffnung. Am 1.10.1991 erstellte der Konkursverwalter der Bgld. seinen Bericht gemäß § 131 KO, auf den wegen des Inhalts Bezug genommen wird. Die Bgld. hat für das Streitjahr Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen abgegeben (mit Ausnahme der Voranmeldungszeiträume 9/91 und 11/91). Es wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 10 des USt-Sonderprüfungsberichts vom 4.11.1992 verwiesen.

Im Zeitraum 1. bis 14. Juli 1991 erbrachte die Bgld. Umsätze in Höhe von 1.533.696 DM (Ermittlung durch USt-Sonderprüfung) bzw. 1.548.885 DM (Ermittlung durch die Kl.-Seite) und entstandene Vorsteueransprüche in Höhe von 10.949 DM. Hinsichtlich der Umsätze und der Vorsteuern für den Zeitraum 15.7.1991 bis 31.10.1991 wird auf Tz. 10 des Sonderprüfungsberichts vom 4.11.1992, Tz. 9 des Außenprüfungsberichts vom 26.10.1995 und den klägerischen Schriftsatz vom 26.10.1995 verwiesen. Der USt-Sonderprüfer ermittelte für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung einen Forderungsausfall der Bgld. in Höhe von 1.681.726 DM (USt: 206.538 DM) und einen Verbindlichkeitsausfall in Höhe von 1.515.284 DM (Vorsteuer: 186.088 DM). Es wird insoweit auf Tz. 12 des USt-Sonderprüfungsberichts vom 4.11.1992 verwiesen.

Insgesamt errechnete der USt-Sonderprüfer unter Annahme einer bis zum Tag der Konkurseröffnung der Bgld. (15.8.1991) fortdauernden Organschaft eine auf den Kl. entfallende USt für 1991 in Höhe von 358.841 DM (Tz. 15 des USt-Sonderprüfungsberichts vom 4.11.1992). Dem Prüfungsbericht folgend wurde der Kl. mit USt-Bescheid 1991 vom 28.12.1992 in Anspruch genommen.

Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 7.1.1993 war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 12.5.1993).

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kl. meint, die Umsätze der Bgld. könnten ihm seit Mai 1991 nicht mehr zugerechnet werden. Er habe seit Anfang Mai 1991 nicht mehr frei über die Belange der Bgld. entscheiden können. Seit April 1991 habe die E. Bank Einbehaltungen aus den an die Bgld. erfolgten Zahlungen vorgenommen. Die E. Bank habe aufgrund eines Raumsicherungsvertrages die Gestaltung der Zu- und Abflüsse auf dem Geschäftskonto bestimmt. Der Kl. habe keine finanziellen Entscheidungen mehr treffen können. Die Bank habe bestimmt, welche Lieferantenrechnungen bezahlt, welche Aufträge ausgeführt und inwieweit eingehende Beträge zur Rückführung der Kredite verwendet würden.

Der Kl. beantragt,

die USt 1991 unter Berücksichtigung einer zwischen ihm und der Bgld. nur bis Ende April 1991 bestehenden Organschaft festzusetzen.

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seine EE. Er meint, die Organschaft sei noch nicht mit Anordnung der Sequestration beendet gewesen. Ein Sequester habe, anders als der Konkursverwalter, kein umfassendes Verwaltungs- und Verwertungsrecht. Zwar könne grundsätzlich die Anordnung einer Sequestration zur Beendigung einer Organschaft führen, dies sei aber wohl nur der Fall, wenn der Sequester eine außerordentlich starke Stellung einnehme, z.B. weil der Konkursrichter ihn mit weiteren Rechten ausgestattet habe. Im Streitfall sei dies nicht der Fall, denn es sei lediglich Sequestration nach § 106 KO angeordnet worden. Die Freigabeerklärung bezüglich des Sicherungsguts „Lateralfräswerk” sei am 12.8.1991, also während der Sequestrationsphase, durch den Kl. persönlich erfolgt. Wegen des weiteren Vortrags des Bekl. wird auf seine Schriftsätze vom 25.9.1995 (GA Bl. 48 ff) und 2.11.1995 (GA Bl. 63 ff) verwiesen.

Der Bekl. hat den angefochtenen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 12.10.1995 (GA Bl. 60), auf den wegen des Inhalts Bezug genommen wird, geändert. Der Kl. hat diesen Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit Beschluß vom 21.12.1...

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