Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1996 und Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide 1997)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Gründe

Es ist zu entscheiden, ob der Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1996 und der ESt-Vorauszahlungsbescheid 1997 ff von der Vollziehung auszusetzen sind.

Die verheirateten Antragsteller (Ast.) werden zur ESt zusammenveranlagt. Durch notariellen Vertrag vom 29.3.1976 (Notar, Urk.-Nr. 42/76) übertrug der Vater des Ast. seinen Gesellschaftsanteil an der Firma, Buch- und Offsetdruckerei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Ast. Der Ast. verpflichtete sich zu regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an den Übertragenden (monatlich 3.000 DM) und nach dessen Tod an dessen Ehefrau, die Mutter des Ast., in Höhe von 800 DM (§ 2 Abs. 1 des notariellen Vertrages). Die Beteiligten vereinbarten eine Wertsicherungsklausel. Danach waren Zahlungsanpassungen vorzunehmen, wenn sich der zugrundegelegte Preisindex gegenüber dem Stand von August 1976 um mehr als 10 v.H. erhöhte oder verminderte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Absatz 3 des notariellen Übertragungsvertrages Bezug genommen. Für den Fall, daß die Wertsicherungsvereinbarung mangels Genehmigung oder aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam oder nicht anwendbar sein würde, sollte die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen davon nicht berührt sein. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, unverzüglich eine anderweitige rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, welche dem Eintritt des erstrebten wirtschaftlichen Erfolgs entspricht (§ 2 Abs. 3 a.E.). Die jederzeitige Anpassung der Leistungen an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse wurde unter Bezugnahme auf § 323 ZPO vereinbart.

Nach von den Ast. nicht bestrittenen Ermittlungen des Antragsgegners (Ag.) stieg der in der Wertsicherungsabrede vereinbarte Preisindex (Bezugsjahr 1970) zwischen dem Jahr des Vertragsabschlusses (1976) und dem Streitjahr (1996) von 140,3 Punkten auf 247,8 Punkte.

In der ESt-Erklärung 1996 machten die Ast. im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen an die Mutter dauernde Lasten in Höhe 11.700 DM als Sonderausgaben geltend. Im Verwaltungsverfahren legten sie als Zahlungsnachweis die Entwicklung eines Verrechnungskontos des Ast. bei der GmbH vor, das für die Monate Januar bis November Belastungen von jeweils 900 DM und für Dezember 1996 von 1.800 DM aufweist.

In dem ESt-Bescheid 1996 vom 5.10.1998 berücksichtigte der Ag. die geltend gemachten dauernden Lasten nicht. Zur Begründung wies er darauf hin, der Vertrag vom 29.3.1976 sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden, weil die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht beachtet worden sei. Die wiederkehrenden Leistungen seien nicht entsprechend der Vereinbarung angepaßt worden. Der Vertrag sei als reiner Unterhaltsvertrag zu beurteilen, so daß ein Abzug der dauernden Last als Sonderausgabe nicht in Betracht käme.

Mit Schreiben vom 7.10.1998 erhoben die Ast. gegen den ESt-Bescheid 1996 Einspruch, über den der Ag. noch nicht entschieden hat. Zur Einspruchsbegründung trugen die Ast. vor, die wiederkehrenden Leistungen seien dauernde Lasten und als Sonderausgaben abzuziehen. Die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach sei durch die vertragliche Bezugnahme auf § 323 ZPO sichergestellt. Sie ergebe sich auch aus der Rechtsnatur des Vertrages als Versorgungsvertrag. Es sei existenzsicherndes Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen worden. Dementsprechend sei der Rentenbetrag 1996 angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Bezugsberechtigte mietfrei wohne und eine entsprechend hohe gesetzliche Altersrente beziehe, auf monatlich 900 DM angepaßt worden.

Die Wertsicherungsklausel habe lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruches gegen Währungsrisiken abzusichern. Sie sei im Streitfall im übrigen nicht wirksam geworden, weil die dazu erforderliche Genehmigung 1976 nicht erteilt worden sei. Auf diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, weshalb der Vertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden sein solle.

Nachdem der Ag. einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat, beantragen die Ast. bei Gericht,

den ESt-Bescheid 1996 und den ESt-Vorauszahlungsbescheid 1997 ff, jeweils vom 5.10.1998 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ab Fälligkeit in folgendem Umfang von der Vollziehung auszusetzen:

ESt 1996

DM

Zinsen ESt 1996

DM

ev. Kirchensteuer (KiSt) 1996

DM

Solidaritätszuschlag 1996

DM

Vorauszahlung ESt 1997

DM

Vorauszahlung ev. KiSt 1997

DM

Vorauszahlung Sol.-Zuschlag 1997

DM

Vorauszahlung ESt IV/1998

DM

Vorauszahlung ev. KiSt IV/1998

DM

Vorauszahlung Sol.-Zuschlag IV/1998

DM

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

In der Begründung machen sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, der Ag. habe den Steueranspruc...

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