Entscheidungsstichwort (Thema)

GbR als eine der Kapitalgesellschaft nahestehende Person bei Beteiligung einer Gesellschafterin an beiden Gesellschaften. vGA einer Kapitalgesellschaft durch teilweisen Verzicht auf Einforderung des Entgelts für die an eine nahestehende Person erbrachten Bauleistungen. Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen. Steuerhinterziehung durch Nichtversteuerung der Anzahlung für Bauleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vGA kann auch durch eine Zuwendung der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bewirkt werden. Eine GbR, an welcher der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist auch dann eine der Kapitalgesellschaft nahestehende „Person” i. S. d. Steuerrechts, wenn an ihr weitere Personen beteiligt sind, die nicht auch an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

2. Hat sich die Kapitalgesellschaft vertraglich gegenüber der GbR zur Modernisierung und Sanierung eines von der GbR zu erwerbenden Mehrfamilienhauses verpflichtet, so liegt eine vGA vor, soweit die Kapitalgesellschaft die ihr vertraglich gegenüber der GbR für die Bauleistungen zustehenden Ansprüche nicht vollständig eingefordert bzw. aktiviert hat und soweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die GbR den für die Bauleistungen geschuldeten Betrag wegen Mängeln bei der Bauleistung hätte kürzen dürfen. Die mit den ersichtlichen Gesamtumständen nicht übereinstimmende Behauptung, es sei später mündlich eine Vertragsänderung zu einer Bauträgermaßnahme sowie wegen Finanzierungsschwierigkeiten zu einem zwischenzeitlichen Grundstückserwerb durch die Kapitalgesellschaft gekommen und darauf sei die niedrigere Zahlung der GbR zurückzuführen, ist steuerlich unbeachtlich.

3. Hat eine Kapitalgesellschaft lediglich die Modernisierung und Sanierung eines vorhandenen Mehrfamilienhauses übernommen, ohne selbst Grundstückseigentümerin zu sein, so ist diese Bauleistung nicht nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Ist bereits im Bauvertrag eine Umsatzsteuerpflicht der Bauleistungen geregelt, so ist von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Anzahlung erhalten und die Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht für eine Versteuerung der Anzahlung durch die Kapitalgesellschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG gesorgt hat.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; UStG § 4 Nr. 9a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen V B 21/11)

BFH (Beschluss vom 11.01.2011; Aktenzeichen I B 87/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung und eine Umsatzsteuerverkürzung bezüglich des Objekts H-Str. 1a in F..

Die Klägerin ist eine GmbH mit dem Geschäftszweck Erwerb, Entwicklung, Bebauung, Renovierung und Verkauf von Grundstücken und anderen Immobilien. Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist Frau M. R..

Die Klägerin wurde zunächst für die Streitjahre erklärungsgemäß veranlagt. Mit Prüfungsanordnung vom 2. Oktober 2003 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 1998 – 2000 an, die vereinbarungsgemäß am 6. Oktober 2003 begann. Sie wurde bereits am 9. Oktober 2003 wieder unterbrochen. Mit Anordnung vom gleichen Tag wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 1995 – 1997 erweitert, als Termin für die Fortsetzung der Prüfung war der 20. Oktober 2003 vorgesehen. Die Klägerin legte gegen die Prüfungserweiterung am 17. Oktober 2003 Einspruch ein, dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach Abbruch der Außenprüfung konnte diese bei der Klägerin bzw. in der Steuerberatungskanzlei nicht mehr fortgeführt werden. Wie die damals zuständige Steuerberaterin P. dem Prüfer am 10. November 2003 telefonisch mitteilte, hatte die Klägerin die bisher bei ihr bereitgehaltenen Unterlagen wieder abgeholt. Danach wurden trotz vielfacher Aufforderung keine weiteren sachdienlichen Unterlagen für die Prüfung mehr zur Verfügung gestellt. Insbesondere wurden die Sachkonten 1995 – 1998 nicht vorgelegt (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 3. Mai 2005, Ab-Nr. 00174/03/3G, S. 3 sowie Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 1. September 2005, S. 3) Für die Jahre bis 1998 hatte der Steuerberater H. die Jahresabschlüsse erstellt. Die Klägerin berief sich darauf, dass man sich im Streit getrennt habe und der frühere Steuerberater die Kontenblätter nicht herausgebe. Herr H. wurde daraufhin von dem Betriebsprüfer gebeten, Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 1995 – 2000 zu gewähren. Der Steuerberater teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 mit, die Duplikate der Datev-Konten seien nach Beendigung des Mandats vernichtet worden. Die Originale sowie die Belege seien nach erfolgter Buchung an die Mandantin herausgegeben worden.

Wegen des hier streitigen Komplexes wurde die Klägerin vom Bek...

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