Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel. Einkommensteuer 1990–1995. gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1993 bis 31.12.1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ergibt sich aus der Entwicklung, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen objektiv nicht geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, so ist die Betätigung als Liebhaberei anzusehen.

2. Ein Betrieb, der von Anfang an mit hohen Verlusten arbeitet, mangels stiller Reserven real überschuldet ist und angesichts seiner Kostenstruktur nur unter Einsatz erheblicher Fremdmittel und Einlagen aufrecht erhalten werden kann, ist objektiv nicht lebensfähig. Führt der Steuerpflichtige diesen Betrieb (Bootshandel) dennoch unter Einsatz seines Vermögens und seiner erheblichen anderen Einkünfte, die durch den Ausgleich mit den Verlusten des Bootshandels größtenteils nicht mehr besteuert werden, fort, liegt darin ein Beweisanzeichen dafür, dass der Betrieb auch aus Gründen der Steuerersparnis, also aus einem einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiv heraus weitergeführt worden ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen X R 33/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Gesellschafter der F. D. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 1989 erwarb er Anteile an der Firma W. GmbH, die er 1990 wieder veräußerte (Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes –EStG–: 2.258.937 DM). Zum 1. Juli 1986 übernahm er die Firma M. in München, W.-Straße. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Wasserfahrzeugen mit Zubehör und Ersatzteilen sowie Tauchsportartikeln. Später nahm der Kläger noch den Verkauf von Kleinmaschinen (Rasenmäher) nebst Pflege und Wartung sowie den Vertrieb und die Wartung von Batterien hinzu. Nach den Bilanzen für das Einzelunternehmen erlitt er folgende Verluste:

Jahr

DM

1986

191.606

1987

139.854

1988

386.643

1989

631.382

1990

697.984

1991

705.879

1992

739.763

1993

379.350

1994

504.362

1995

493.750

1996

263.236

1997

568.090

Der Betrieb hatte sich in diesem Zeitraum wie folgt entwickelt:

Jahr

Umsatz

TDM

Wareneinsatz

TDM

Werbung

TDM

Warenbestand

TDM

1986

39

133

36

261

1987

520

301

140

665

1988

696

668

150

790

1989

549

629

177

774

1990

603

755

196

894

1991

498

434

156

868

1992

356

483

68

654

1993

198

159

37

583

1994

163

304

33

451

Jahr

Umsatz

TDM

Wareneinsatz

TDM

Rohgewinn

TDM

Aufwand

Personal

TDM

„Beratung”

TDM

Zinsen

TDM

Werbung

TDM

1986

39

133

-94

0

0

11

36

1987

520

301

219

8

0

33

131

1988

696

668

28

46

0

59

133

1989

549

653

-104

76

18

65

177

1990

603

755

-152

122

22

110

196

1991

498

434

64

107

33

277

156

1992

356

483

-127

124

38

278

68

1993

198

159

39

105

45

155

37

1994

163

304

-141

44

54

169

33

1995

144

314

-170

0

0

150

16

Jahr bzw. Stichtag 31.12.

Warenbestand

TDM

Fremdkapital

TDM

Verlust

TDM

Einlagen

TDM

1986

261

442

191

31

1987

666

863

139

201

1988

797

883

386

584

1989

774

1.135

631

539

1990

894

1.776

697

435

1991

868

1.349

705

1.191

1992

654

1.393

739

517

1993

583

1.245

379

449

1994

451

1.141

504

443

1995

250

1.367

493

53

Bei einer in 1992 stattfindenden Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 bzw. Stichtage 1.1.1988 bis 1.1.1991 erkannten die Prüfer die Verluste (mit geringen Abweichungen) an und vermerkten in Tz. 1.14 des Prüfungsberichts, das Einzelunternehmen werde voraussichtlich zum Ende des Jahres 1992 eingestellt. Bei einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 bzw. Stichtage 1.1.1993 bis 1.1.1995 lehnte die Prüferin angesichts der Entwicklung des Betriebs die Berücksichtigung der anhaltend hohen Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ab. Der Kläger kündigte nun die Schließung des Betriebs zum 30. Juni 1996 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfungsberichte vom 8. Oktober 1992 und 27. März 1996 Bezug genommen.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen strich das beklagte Finanzamt in den geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 2. Dezember 1996 die bisher für 1991 bis 1994 berücksichtigten Verluste sowie den Verlustrücktrag auf 1990. Zugleich hob es die Bescheide über den am Schluss der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1994 verbleibenden Verlustabzug auf. Auch im Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 23. Juli 1997 berücksichtigte es den erklärten Verlust (493.750 DM) nicht. Danach ergab sich folgender Gesamtbetrag der Einkünfte:

Jahr

Einkünfte laut ESt-Bescheiden 1986–1990

DM

Verlust Bootshandel

DM

Einkünfte ohne Bootshandel

DM

1986

-81515

191.606

110.091

1987

79441

139.854

219.295

1988

-344.476

388.335

43.859

1989

-437.581

637.073

199.492

1990

1.915.765

697.984

2.613.749

1991

-581.796

705.879

124.083

1992

-535.988

739.763

203.775

1993

-346.038

379.350

33.312

1994

-430.999

504.362

73.363

1995

493.750

181.119

Zur Begründung der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage führen die Kläger im wesentliche...

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