Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984 und 1985. (Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen IV R 46/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger bewirtschaften einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Gütergemeinschaft. Bis zum Wirtschaftsjahr 1979/1980 wurde der Gewinn aus Land–und Forstwirtschaft gemäß § 162 AO geschätzt, weil trotz Buchführungspflicht Bücher nicht geführt wurden.

Mit Vertrag vom … Juni 1979 wurde das streitbefangene Grundstück FlNr. … /1 an einen anderen Landwirt verpachtet. Die Pachtdauer betrug sechs Jahre (20.6.1979 bis 20.6.1985). Für den Fall einer Bebauung oder eines Verkaufs hatte sich der Kläger (Verpächter) das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses vorbehalten. Das streitige Grundstück wurde 1984 von den Klägern mit einem Einfamilienhaus bebaut, das sie anschließend vermieteten. Ab 1980 behandelten die Kläger die Pachteinnahmen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und stellten den Antrag, das Grundstück im Billigkeitswege entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I, 162) als Privatvermögen zu behandeln. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte mit Schreiben vom Juli 1993 diesen Antrag ab. Gegen die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme legten die Kläger Beschwerde ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Die Oberfinanzdirektion vertrat in ihrer Beschwerdeentscheidung vom November 1993 die Auffassung, daß das streitige Grundstück trotz der Verpachtung vom 26. Juni 1979 weiterhin notwendiges Betriebsvermögen gewesen sei. Sowohl die Kündigungsklausel als auch der Umstand, daß das Grundstück bereits 1979 Bauland bzw. Bauerwartungsland gewesen sei, müsse als Indiz dafür angesehen werden, daß nur eine vorübergehende Verpachtung geplant gewesen sei. In einem derartigen Fall sei die Verpachtung als unbeachtliche Zwischennutzung anzusehen. Habe wie im Streitfall bei Einstellung der eigenbetrieblichen Nutzung bereits die Verwertung des streitigen Grundstücks (wie etwa Veräußerung, dauerhafte außerlandwirtschaftliche Verwendung) konkret im Vordergrund gestanden, stelle dieses weiterhin notwendiges Betriebsvermögen dar.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Ansicht, daß das Grundstück FlNr. …/1 nach der Nutzungsänderung durch Verpachtung kein notwendiges Betriebsvermögen mehr sei und deshalb entsprechend der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung vom 15. März 1979 ohne Gewinnrealisierung dem Privatvermögen zuzurechnen sei. Entgegen der Auffassung des FA sei das Grundstück kein notwendiges Betriebsvermögen geblieben. Wirtschaftsgüter seien notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie eigenbetrieblich genutzt oder zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb angeschafft oder hergestellt würden. Verpachtete Grundstücke seien regelmäßig kein notwendiges Betriebsvermögen. Nur wenn die Vermietung oder Verpachtung selbst ein betrieblichen Zwecken dienender Vorgang sei, stelle das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen dar. Aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft gebe es dafür nur zwei Fälle, nämlich die Vermietung oder Verpachtung von Wohnungen oder Ländereien an eigene Arbeitnehmer des Betriebs, um sie an den Betrieb zu binden, und die Tauschverpachtung mit einem anderen Landwirt. Diese Fälle lägen aber nicht vor.

Die Auffassung des FA, daß auch Grundstücke, die nicht mehr eigenbetrieblich genutzt, sondern verpachtet würden, ohne daß wieder eine Eigenbewirtschaftung beabsichtigt sei, notwendiges Betriebsvermögen blieben, nur weil der Steuerpflichtige keinen Pachtvertrag mit langer Laufzeit abgeschlossen habe oder weil er beabsichtige, dieses Grundstück bei günstiger Gelegenheit zu veräußern oder zu bebauen, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Dies stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH habe im Urteil vom 30. November 1989 (BFH/NV 1991, 363) zwar ausgeführt, daß die Verpachtung von bisher betrieblich genutzten Grundstücken ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht aufhebe. Er habe aber betont, daß in diesem Fall nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen vorliege.

Im übrigen sei offenkundig, daß, wenn Bauabsicht bestehe, eine eigenbetriebliche Nutzung nicht mehr in Frage komme. Die eigenbetriebliche Nutzung sei aber gerade die Voraussetzung für notwendiges Betriebsvermögen. Tatsächlich liege gewillkürtes Betriebsvermögen vor, das jederzeit entnommen werden könne, aber nicht müsse. In seinem Urteil vom 15. April 1993 IV R 12/91 (BFH/NV 1994, 87) habe der BFH keine Zweifel gehabt, daß ein nicht eigenbetrieblich genutztes Grundstück auch noch kurz vor der Veräußerung entnommen werden könne. Bereits in der Entscheidung vom 4. November 1982 habe der BFH Brachland als von der Nutzung her indifferent dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet und auch dessen Eigenschaft als Bauland in Verbindung mit der kurze Zeit später erfolgten Veräußerung nicht zum A...

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