Entscheidungsstichwort (Thema)

Ferienwohnung: Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und teilweiser Nutzung für eigene Zwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Ferienwohnung zwar fest an einen Dauermieter vermietet, nutzt der Eigentümer diese Wohnung aber tatsächlich für eigene Zwecke rd. 4 Wochen im Jahr, liegt keine typische Fallgestaltung einer Fremdvermietung vor. Es kann dann nicht typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe Verluste in Zusammenhang mit einer Wohnung auf Sylt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist seit 1990 Eigentümerin einer möblierten Wohnung auf Sylt, die, mit Fremdmitteln, für einen Kaufpreis von 365.000 DM erworben wurde. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1999 bezüglich dieser Wohnung folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV):

Jahr

Einnahmen

Werbungskosten

Einkünfte aus VuV

1990

1.540,00

61.358,05

-59.818,05

1991

6.000,00

53.219,34

-47.219,34

1992

6.000,00

52.972,57

-46.972,57

1993

6.000,00

49.485,12

-43.485,12

1994

9.120,00

46.179,15

-37.059,15

1995

9.120,00

43.528,79

-34.408,79

1996

9.120,00

38.744,37

-29.624,37

1997

9.120,00

37.769,58

-28.649,58

1998

9.120,00

33.082,53

-23.962,53

1999

9.120,00

32.790,89

-23.670,89

(sum):

alle Beträge in DM

Für die Jahre 2000 bis 2003 wurden Einkünfte aus diesem Objekt wie folgt erklärt:

Jahr

Einnahmen

Werbungskosten

Einkünfte aus VuV

2000

9.120,00

34.772,87

-25.652,87

2001

9.120,00

37.022,08

-27.920,08

(sum):

alle Beträge in DM

Jahr

Einnahmen

Werbungskosten

Einkünfte aus VuV

2002

4.663,00

16.968,29

-12.305,29

2003

4.662,96

19.392,00

-14.729,04

(sum):

alle Beträge in EUR

Im Rahmen der Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2000 ermittelte das FA, ob bezüglich dieses Objektes ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis bestand. Wegen der Einzelheiten und auch den Ermittlungsergebnissen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 9. Mai 2006 bzw. vom 11. Mai 2006 Bezug genommen.

Ein am 25. Juni 2002 gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts eines fingierten Mietverhältnisses wegen dieser Wohnung wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit Beschluss des Amtsgerichts XY vom 16. September 2004 eingestellt. Auf das entsprechende Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Aus den Ausführungen des Klägers in diesem Termin ergibt sich, dass die Kläger seit 1994 die Wohnung auf Sylt auch selbst nutzen.

Im Laufe der Ermittlung gelangte das FA zunächst zu der Überzeugung, dass die als vermietet dargerstellte Wohnung tatsächlich eigengenutzt sei und damit steuerlich unerheblich wäre.

Mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1998 und 1999 – jeweils vom 21. November 2003 – erkannte das FA die entsprechend erklärten Verluste bezüglich dieser Wohnung nicht mehr an. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihren Einsprüchen vom 25. November 2003. Am 5. Mai 2006 erließ das FA für die Jahre 1998 und 1999 erneut geänderte Einkommensteuerbescheide. Für diese beiden Veranlagungszeiträume erkannte das FA nun grundsätzlich die Verluste aus VuV bezüglich dieser Wohnung an. Abweichend von den erklärten Verlusten kürzte es jedoch die geltend gemachten Werbungskosten um jeweils 1/12. Begründet wurde dies mit einer jährlich vierwöchigen Eigennutzung der Wohnung durch die Kläger.

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 erkannte das FA die geltend gemachten Verluste aus dieser Wohnung nicht an. Entsprechend erließ es am 21. November 2003 (für 2001), am 28. April 2004 (für 2002) und am 12. Juli 2005 (für 2003) Erstbescheide zur Einkommensteuer. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihren Einsprüchen vom 25. November 2003 (für 2001), vom 13. Mai 2004 (für 2002) und vom 28. Juli 2005 (für 2003). Am 12. Juli 2005 ergingen für die Streitjahre 2001 und 2002 geänderte Einkommensteuerbescheide, deren jeweilige Änderung nicht streitgegenständlich ist.

Der Veranlagungszeitraum 2000 ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 9. Mai 2006 (für den VZ 1998 und den VZ 1999), bzw. vom 11. Mai 2006 (für die VZ 2001 – 2003) jeweils als unbegründet zurückgewiesen:

  • ○ Die Wohnung sei von den Klägern tatsächlich pro Kalenderjahr vier Wochen selbst genutzt worden. Dabei habe es sich nicht um unschädliche kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung gehandelt. Die private Mitveranlassung für den jeweiligen Aufenthalt sei nicht von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen. Gemäß dem – einschlägigen – BMF-Schreiben vom 4. Mai 1994 (BStBl I 1994, 285) könnten Aufwendungen als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit sie mit der Vermietung zusammenhä...

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