Entscheidungsstichwort (Thema)

Adapter mit Memory-Chip

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Adapter, der aus vier Sockeln mit eingebauten Kontaktfahnen auf einer mit diskreten Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung, die einen Memory-Chip enthält, besteht, ist eine Ware zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen i.S. von Unterpos. 8536 9085 KN.

 

Normenkette

GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 E. zu Kap. 84; Pos. 8471; Pos. 8473; Pos. 8536

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen VII R 15/07)

BFH (Beschluss vom 17.06.2008; Aktenzeichen VII R 15/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Adapters für Programmiergeräte.

Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Nürnberg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft – vZTA – über eine als „Adapter für Programmiergeräte PA T009” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „anderes elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von weniger als 1000 V, Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel” in die Codenummer 8536 9010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um einen Adapter, der dazu dient, eine elektrische Verbindung zwischen dem zu programmierenden Baustein und dem Programmiersystem herzustellen.

Mit der vZTA Nr. DE M/3095/05-1 vom 27. Juli 2005 wurde die str. Ware als „elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von weniger als 1000 V, keine Steckvorrichtung, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge” in die Codenummer 8536 9085 99 eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. Dezember 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Bei dem str. Adapter handele es sich um eine Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine, die gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sei. Der Adapter besitze außerhalb des Programmiersystems keine eigenständige Funktion. Die Klägerin stelle komplexe automatische Datenverarbeitungsmaschinen aus Elementen her, die der Programmierung von Speicherbausteinen, Microcontrollern und Logikbausteinen dienten. Mit diesen netzfähigen Programmiersystemen würden Daten von einer Datei oder einem anderen Masterbaustein über Signalumsetzung in den zu programmierenden Baustein übertragen. Die str. Adapter seien Steckkarten, die der Verbindung zwischen dem zu programmierenden Baustein und der übrigen Datenverarbeitungsmaschine dienten. Sie seien spezifisch für das jeweilige Programmiergerät entwickelt worden und hätten sonst keine Funktion. Auf ihrer Leiterplatte seien Bauteile installiert, die dem Datentransfer dienten und die Funktion eines einzuprogrammierenden Prozessors erübrigten. Der

Adapter sei mit Chips bestückt, die eine Speicher- sowie eine Statistikfunktion ausübten, die eine automatische Identifizierung der Baugruppe ermöglichten. Damit seien das Speichern von Daten und das Auslesen von Daten, also datenverarbeitende Funktionen ermöglicht. Darüber hinaus enthalte der Adapter eine Protokollfunktion, die fortwährend die Programmierprozesse mitschreibe, und einen Memory-Chip, von dem aus die Prozessdaten ausgelesen werden könnten. Wie die vom EuGH entschiedene Eintarifierung von Netzkarten, Routern, Adaptern und Soundkarten seien auch die str. Adapter in die Pos. 8471 einzureihen. Dieses Ergebnis entspreche auch dem zu berücksichtigenden Abkommen über Waren der Informationstechnologie. Die Einreihung werde auch dadurch bestätigt, dass die Adapter zusammen mit einer Software (Development Kit) vertrieben würden, die unter dem Einsatz des Programmiersystem Flashcore es ermögliche, individuell Algorithmen für die zu programmierenden Bausteine zu entwickeln. Diese Programmierung könne nur mit dem str. Adapter durchgeführt werden. Zumindest handele es sich bei den str. Adaptern um Teile von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Unterpos. 8473 3090. Das Herstellen einer elektrischen Verbindung stelle nur eine Nebenfunktion dar, die nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreiche, eine eigenständige Funktion zu begründen. Die Voraussetzungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 seien nicht erfüllt, weil die Adapter ausschließlich für Datenverarbeitungssysteme bestimmt seien und als periphere Einheiten und deren Verbindungselementen Einheiten eines Datenverarbeitungssystems darstellten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der vZTA vom 27. Juli 2005 und der EE die OFD Nürnberg zur Erteilung einer vZTA zu verpflichten, in der der „Adapter für Programmiergeräte PA T009” in die Pos. 8471, hilfsweise in die Pos. 8473 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen ist.

Die OFD beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Eine Bestückung der Platine mit Speicher- und Statistikfunktionen sei weder aus dem Vortrag der Klägerin im Vorverfahr...

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