rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittellose Grundstücksschenkung durch zinsloses Darlehen § 7 ErbStG. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein zinsloses Darlehen ausschließlich zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks gewährt, unterliegt der Zinsvorteil den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung.

2. Wird das zinslose Darlehen nach dem Grundstückserwerb ganz oder teilweise erlassen, liegt insoweit keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, weil dieser Erlass den ursprünglichen Zuwendungsgegenstand nicht mehr beeinflussen kann.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 2.7.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.1995 wird dahingehend geändert, daß die Steuer auf 791 DM herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob hinsichtlich des Zinsvorteils aus der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens sowie im Erlaß von Darlehensforderungen die mittelbare Schenkung von Grundstücken liegt.

Der Bruder des Klägers (Kl) hatte diesem zum Kauf von Waldgrundstücken im Jahre 1986 ein zinsloses Darlehen über 30.000 DM, zur Rückzahlung fällig am 31.12.2025, und Ende 1987 ein zinsloses Darlehen über 110.000 DM, zur Rückzahlung fällig am 31.12.2015, gewährt. Das zinslose Darlehen von 30.000 DM war zum nachfolgenden Kauf eines Waldgrundstücks (Einheitswert 0 DM; Kaufpreis 32.000 DM) gewährt worden. Die Darlehensbeträge wurden vom Bruder des Kl unmittelbar an die Verkäufer überwiesen. Auch das im Jahre 1987 gegebene Darlehen über 110.000 DM war zum anschließenden Erwerb weiterer Waldgrundstücke (Einheitswert 3.100 DM; Kaufpreis 115.000 DM) bestimmt zuzüglich der Differenz zu den Kaufpreisen in Höhe von 2.000 DM und 5.000 DM.

Am 16.3.1988 hat der Bruder schenkweise auf die Rückforderung des Darlehens über 30.000 DM verzichtet sowie beim zweiten gewährten Darlehen auf die Rückzahlung im Nennwert von 40.000 DM verzichtet. Ferner wurde vereinbart, die Fälligkeit des Restbetrages auf den 31.12.2005 vorzuverlegen.

Mit Bescheid vom 2.7.1991 setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kl Schenkungsteuer in Höhe von 16.368 DM fest. Den Wert des Erwerbs berechnete es wie folgt:

Erlaß Darlehen 16.3.1988

30.000 DM

Erlaß Darlehen

40.000 DM

Zinsvorteil Darlehen 70.000 DM × 5,5 % × Vervielf. 11,865

45.680 DM

115.680 DM

Mit seinem Einspruch machte der Kl u. a. geltend, daß das Darlehen ausschließlich zum Kauf eines Grundstückes gegeben worden sei. Die Vereinbarung des Fälligkeitsdatums 31.12.2015 sei willkürlich erfolgt; der Umstand der Zinslosigkeit zeige, daß die mittelbare Schenkung eines (Teil-)Grundstücks im Vordergrund gestanden habe.

Im übrigen könne nicht nachvollzogen werden, wieso einerseits nach ständiger Rechtsprechung die Hingabe von Bargeld zum Erwerb eines Grundstücks eine mittelbare Grundstücks Schenkung darstelle und andererseits, nach Auffassung des FA, die zinslose darlehensweise Hingabe von Geld - ausschließlich zum Erwerb eines Grundstücks – eine Geldschenkung sein solle. Sowohl der Zinsvorteil als auch der Darlehenserlaß seien deshalb als mittelbare Grundstücks Schenkungen zu behandeln.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 24.11.1995 wird vorab Bezug genommen.

Das FA hielt daran fest, daß Gegenstand der freigebigen Zuwendung der Erlaß der Darlehensschulden von 30.000 DM und 40.000 DM und die zeitweise zinslose Überlassung des Darlehensrestbetrages in Höhe von 70.000 DM ist. Mittelbare Grundstücks Schenkungen lägen nicht vor.

Der Erlaß der Darlehensforderungen am 16.3.1988 nach der Erlangung des Eigentums an den Grundstücken durch Eintragung des Kl im Grundbuch könne keine mittelbare Schenkung eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils mehr sein, auch wenn die Darlehen für diesen Zweck gegeben worden seien.

Hinsichtlich des in der unentgeltlichen Überlassung des Darlehensrestes liegenden Vorteils (s. BFH-Urteile vom 12.7.1979 II R 26/78, BStBl II 1979, 631 und II R 41/77, BStBl II 1979, 740) für die Dauer von 18 Jahren sei die Besteuerung zutreffend durchgeführt worden.

Mit seiner Klage beantragt der Kl sinngemäß, den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die Schenkungsteuer auf 314 DM herabgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er vor, daß ihm vom Bruder die Waldgrundstücke (mittelbar) zugewandt worden seien. Über Geldmittel aus den Darlehen habe er nicht verfügen können. Die Zuwendung sei zu dem Zeitpunkt ausgeführt worden, zu dem er im Grundbuch eingetragen worden sei. Im übrigen dürfe die Zinslosigkeit eines Darlehens nicht als Schenkung beurteilt werden.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Dem Kl seien zinslose Darlehen gewährt worden, auf deren Rückzahlung später teilw...

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