Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ist wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO nicht zu berichtigen, wenn dem Finanzamt zusätzlich zu der unzutreffenden Feststellungserklärung keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass eine von dem festgestellten Betrag abweichende Kapitalrücklage tatsächlich zugeflossen ist.

 

Normenkette

AO § 129; KStG §§ 27-28, 38

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Bescheid vom 13. Januar 2010 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2008 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie ist beim Amtsgericht im Handelsregister seit dem 21. August 2008 eingetragen. Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwertung des Grundstücks an der …strasse 8 in B.

Am 14. Juli 2009 reichte die Klägerin unter anderem die von ihrem steuerlichen Vertreter erstellte Körperschaftsteuererklärung 2008, den Jahresabschluss 2008 sowie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2008 ein. Im Erstellungsbericht zur Bilanz zum 31.12.2008 wurde erläutert, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Mai 2008 die Erhöhung der Kapitalrücklage beschlossen worden sei, die sich aus einem Betrag von 2.226.817,62 EUR und 122.146,11 EUR zusammensetze. Unter dem Bilanzposten Kapitalrücklage war ein Betrag von 2.348.963,73 EUR ausgewiesen. In der abgegebenen Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (Vordruck KST1F-27/28) war in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen Einlagenkontos zum 31.12.2008 anzugeben war, ein Betrag von „0” eingetragen. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen zu benennen sind, war der Wert 48.119 EUR und in Zeile 36 („Endbestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres”) der Wert „0” eingetragen worden. Das Finanzamt nahm eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor, das Einlagekonto zum 31.12.2008 wurde mit einem Schlussbestand von 0 EUR festgestellt (Bescheid vom 13. Januar 2010). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 10. August 2011 aufgehoben. Die Klägerin legte gegen die Bescheide keinen Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 13. Januar 2010 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2008 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern. Laut Gesellschafterbeschluss vom 30. Mai 2008 sei die Bildung einer Kapitalrücklage von 2.348.963,73 EUR beschlossen worden. Die Buchung der Kapitalrücklage sei direkt durch die Einzahlung auf der Bank erfolgt. Das Finanzamt lehnte die beantragte Änderung jedoch mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ab, da kein rein „mechanischer” Fehler gegeben und nicht auszuschließen sei, dass eine – wenn auch falsche – rechtliche Würdigung durch den Sachbearbeiter stattgefunden habe. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung vom 9. April 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Im Rahmen der Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass die Erklärungen unmittelbar nach ihrem Eingang bereits am 15. Juli 2009 vom Finanzamt bearbeitet worden seien. Mit Ausnahme eines Prüfvermerks zur angegebenen Kontoverbindung hätten die Unterlagen keine Bearbeitungsmerkmale aufgewiesen, auch im Erstellungsbericht befänden sich keine Randnotizen oder Kennzeichnungen.

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2008 sei fehlerhaft gewesen, da das steuerliche Einlagenkonto eigentlich mit 2.348.963,73 EUR erklärt werden hätte müssen. Die Ursache der fehlerhaften Angabe sei ein technisches Problem mit der Firma Datev im Zusammenhang mit dem Kontenplan SKR 04 gewesen, da die Einzahlung in die Kapitalrücklage automatisch in den Zeilen 32 und 5 des Vordrucks KST1F-27/28 erscheinen hätte müssen. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen sei eine entsprechende Überprüfung leider versäumt worden. Nachdem der Fehler bei der Erstellung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2013 festgestellt worden sei, habe die Klägerin die Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2008 nach § 129 AO beantragt.

Zu Unrecht begründe das Finanzamt die Ablehnung des Änderungsantrags mit der theoretischen Möglichkeit, dass die zuständige Sachbearbeiterin bei der Bearbeitung der Steuererklärungen den ...

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