Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen eines Personalberaters, die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale wie die Ausarbeitung des Textes der Stellenausschreibung anhand des vorgegebenen Anforderungsprofils, die Schaltung der Annoncen, die Vorauswahl der Bewerber, das Führen von Vorgesprächen und die Terminabstimmung mit Bewerbern der engsten Wahl zur Vorstellung beim Auftraggeber umfassen, sind keine Beratungsleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie. Auch werden keine steuerbaren Umsätze vermittelt. Der Leistungsort bestimmt sich daher anhand der Grundregel des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

 

Normenkette

UStG 1993 § 3a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst.e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen V R 57/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Leistungsort von der Klägerin erbrachter sog. Management- und Personalberatungsleistungen.

Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte in den Streitjahren durch ihren Geschäftsführer die vorgenannten Leistungen auch an ausländische Unternehmer. Die Klägerin unterstützte insoweit das Management der von ihr betreuten Unternehmen, die Stellen zu besetzen hatten oder personelle Umstrukturierungen planten, bei der Entscheidungsfindung im personellen Bereich.

Die Auftragsabwicklung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:

  1. Der Auftraggeber informierte zunächst die Klägerin über die Details der zu besetzenden Stelle und deren Umfeld. Er gab dem Auftragnehmer (also der Klägerin) das Anforderungsprofil (Ausbildung, Berufserfahrung, Fachkenntnisse) für die in Frage kommenden Bewerber vor.
  2. Auf dieser Grundlage erarbeitete die Klägerin einen Textentwurf für die Ausschreibung und besprach diesen mit dem Auftraggeber.
  3. Die Stelleninserate wurden dann nicht vom Auftraggeber, sondern von der Klägerin im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers geschaltet.
  4. Anschließend übernahm die Klägerin regelmäßig die Vorsortierung der eingegangenen Bewerbungen (auch aus dem Haus des Auftraggebers oder die dem Auftraggeber von dritter Seite zugingen) nach den vom Auftraggeber vorgegebenen Kriterien und klassifizierte diese nach dem vorgegebenen Auftragsprofil. Unterlagen von Bewerbern, die offensichtlich den Anforderungen nicht entsprachen oder aus anderen Gründen nicht für die Besetzung der Stelle in Frage kamen, sortierte die Klägerin vorweg aus und sandte sie sofort zurück.
  5. Mit Bewerbern, die auf Grund der eingereichten schriftlichen Unterlagen geeignet für die Besetzung der Stelle erschienen, führte die Klägerin anschließend Vorinterviews, nach denen sie die persönliche und fachliche Eignung des jeweiligen Bewerbers beurteilte, und holte ggf. zusätzliche Referenzen ein.
  6. Die Kandidaten der „engsten Wahl” präsentierte die Klägerin zunächst mit einer schriftlichen Beurteilung dem Auftraggeber schriftlich.
  7. Die Entscheidung, wer zu einem Gespräch mit dem Auftraggeber eingeladen werden sollte, traf letzterer zusammen mit der Klägerin.
  8. Die Klägerin übernahm dann die Terminsabstimmung mit den Bewerbern und stellte diese in einzelnen Gesprächsrunden vor.
  9. Der Auftraggeber traf anschließend seine Entscheidung und teilte diese der Klägerin mit.

Das Honorar der Klägerin wurde regelmäßig in Höhe von 30% des veranschlagten Jahresbruttogehaltes für die zu besetzende Position vereinbart. Dieses Honorar wurde zu 40% bei der Auftragsvergabe und zu 40% bei der schriftlichen Präsentation der Kandidaten der engsten Wahl fällig. Der restliche Anteil von 20% wurde nach Besetzung der Stelle fällig, auch dann, wenn die Stelle nicht durch einen von der Klägerin vorgeschlagenen Bewerber besetzt worden war. Nebenkosten, wie Insertionskosten, Reisekosten der Bewerber sowie die Kosten für Telefon-, Fax- und Schriftverkehr wurden vom Auftragnehmer (also der Klägerin) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verauslagt. Reisekosten des Auftragnehmers trug ebenfalls der Auftraggeber.

Auf Grund einer Betriebsprüfung (Bericht vom 17. Mai 2002, dort Tz. 7) setzte der Beklagte (Finanzamt – FA) mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom August 2002 die Umsatzsteuer für 1997 auf 56.808,62 EUR, für 1998 auf 63.697,25 EUR und für 1999 auf 71.088,49 EUR fest. Er behandelte dabei die von der Klägerin erbrachten sog. Management- und Personalberatungsleistungen für ausländische Auftraggeber als im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2003 als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, sie habe Leistungen eines Beraters i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e Gedankenstrich 3 der Richt...

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