Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mangels näherer Festlegung im MinöStG ist „Bereithaltender oder Verwender” und damit Steuerschuldner derjenige, dem die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden muss.

2. Wird der Kraftstoff für eine Einzelfirma verwendet, dann ist deren Inhaber als wirtschaftlich Handelnder und somit als Steuerschuldner anzusehen, wenn das Heizöl in Vorratstanks auf dem Betriebsgelände der Firma gefüllt und von dort zum Betrieb der für diese Firma eingesetzten Lkw verwendet worden ist.

3. Das Gericht muss Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, regelmäßig nicht durch Beweisaufnahmen entsprechen; denn die prozessuale Mitwirkungspflicht verlangt von dem Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen.

 

Normenkette

MinöStG § 26 Abs. 4, 6 S. 1; FGO § 96

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2011; Aktenzeichen VII B 28/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin zu Recht Mineralölsteuer festgesetzt hat.

Nach den Feststellungen der Zollfahndung bezog der Lebensgefährte der Klägerin (G) im Zeitraum zwischen 11. Juni 2001 und dem 18. April 2006 von verschiedenen Mineralölhändlern 298.540 l Heizöl, die auf dem Betriebsgelände der Firma S (Inhaber Klägerin) eingelagert und zum Teil (jährlich 10.000 bis 15.000 l) für Heizzwecke verbraucht und im Übrigen auch als Kraftstoff für Fahrzeuge der Klägerin bzw. des G verwendet wurden.

Für die Menge von insgesamt 90.000 l nahm das Hauptzollamt an, dass diese zweckgerecht für die Beheizung des Wohnhauses verwendet wurden. Für die restliche Menge setzte das Hauptzollamt mit Steuerbescheid vom 27. September 2007 gegenüber der Klägerin gesamtschuldnerisch neben G Mineralölsteuer in Höhe von 97.254,24 EUR fest, weil sie das Heizöl gemeinsam mit G als Kraftstoff bereitgehalten und verwendet habe. Im Einspruchsverfahren erkannte das Hauptzollamt weitere 26.000 l Heizöl als zu Heizzwecken verwendet an und setzte die Mineralölsteuer mit Steueränderungsbescheid vom 4. November 2008 auf 85.238,66 EUR für 182.540 l herab. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 11. Januar 2010 wurde G der Steuerhinterziehung in 24 Fällen beschuldigt. Danach hatte er 181.546 l Heizöl als Kraftstoff bereitgehalten und dadurch 84.766,49 EUR Mineralölsteuer hinterzogen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde in der Hauptverhandlung am 23. September 2010 beim Amtsgericht zurückgenommen. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde lt. telefonischer Auskunft des Hauptzollamts vom 29. November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Feststellungen der Zollfahndung auf dem Betriebsgelände der Firma S seien fehlerhaft. So sei nach den Unterlagen ein PKW kontrolliert worden, der sich nicht auf dem Betriebsgelände befunden habe. Zum Teil sei mit einer Handpumpe gepumpt worden, in der Heizöl gewesen sei, so das der entnommene Treibstoff mit Heizöl vermischt worden sei. Das bezogene Heizöl sei außerdem nicht nur zur Beheizung des Wohnhauses, sondern auch zur Beheizung einer Jagdhütte und einer Baustelle verwendet worden. Im Übrigen seien größere Mengen Heizöl an private Abnehmer weitergegeben worden. Die Heizölbestellungen ihres Lebensgefährten könnten ihr nicht zugerechnet werden. Sie habe das Heizöl weder bestellt noch bereitgehalten oder als Kraftstoff verwendet.

Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid vom 27. November 2007 in Gestalt des Steueränderungsbescheids vom 4. November 2008 und der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen

und bezieht sich hierzu auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Ergänzend bringt es vor, dass die benannten privaten Abnehmer bereits im Einspruchsverfahren vernommen worden seien. Die Auswertung der Angaben der genannten Abnehmer habe zu der Herabsetzung der Mineralölsteuer im Steueränderungsbescheid vom 4. November 2008 geführt. Die Heizöllieferungen an G seien auch der Klägerin zuzurechnen, weil sie Inhaberin des Fuhrunternehmens und mittlerweile auch Halterin der Fahrzeuge sei. Als Inhaberin der Firma sei sie verantwortlich für den Einsatz des Treibstoffs im Fuhrpark Ihres Unternehmens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von den Beteiligten in diesem und im Verfahren 14 K 105/09 eingereichten Schriftsätze und die Akten des Hauptzollamts sowie, insbesondere hinsichtlich der vom Kläger gestellten Beweisanträge, auf die...

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