Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildung zur Bankkauffrau und anschließende berufsbegleitende Fortbildung der in Vollzeit arbeitenden Bankkauffrau zur geprüften Bankfachwirtin als Voraussetzung zur anschließenden Aufnahme eines Studiengangs keine einheitliche Erstausbildung i.S. d. Kindergeldrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf begründet, wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrung) eine die weitere Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Anschluss an BFH, Urteil v. 4.2.2016, III R 14/15, BStBl 2016 II S. 615), so dass die Ausbildungsabschnitte keine einheitliche (erstmalige) Berufsausbildung i.S. d. Kindergeldrechts darstellen.

2. Hat die Tochter nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Bankkauffrau gemacht, arbeitet sie anschließend in Vollzeiterwerbstätigkeit und bereitet sie sich dabei berufsbegleitend an einer privaten Wirtschaftsakademie auf die Bankfachwirtsprüfung vor, um danach einen Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts in Finance & Management aufnehmen zu können, und ist eine mehrjährige Berufstätigkeit sowohl für die Zulassung zur Bankfachwirtsprüfung als auch für die Aufnahme des anschließenden Studiums erforderlich, so endet die erste Berufsausbildung mit dem Abschluss zur Bankkauffrau. Die abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau, die Fortbildung zur Bankfachwirtin und das anschließend aufgenommene Studium sind dann keine integrativen Bestandteile einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne.

 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 16/18)

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 16/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A des Klägers, geb. am 17. September 1995, zu Recht für die Monate Februar 2015 bis Februar 2017 abgelehnt hat.

A beendete am 12. Januar 2015 eine Ende August 2012 begonnene Ausbildung zur Bankkauffrau. Ab 1. Februar 2015 war sie zunächst bei der B-Bank und ab 1. November 2015 bei der C-Bank vollzeiterwerbstätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag mit der B-Bank wurde im September 2014 geschlossen. Am 2. März 2015 meldete sie sich bei der Frankfurt School of Finance & Management, einer staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsakademie, für einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Bankfachwirtin an, die sie am 31. Mai 2017 erfolgreich ablegte. Der Lehrgang fand vom 7. Mai 2015 bis 28. Februar 2017 regelmäßig samstags von 8 bis 15 Uhr statt. Seit dem 1. September 2017 absolviert sie an der Frankfurt School einen berufsbegleitenden Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts in Finance & Management. Hierfür hat sie sich am 16. November 2016 beworben. Für Bewerber, die über einen erfolgreichen Abschluss als Bankfachwirt/oder eine vergleichbare Qualifikation Bankfachwirtin verfügen, ist ein Quereinstieg in das fünfte Semester des achtsemestrigen Studiengangs möglich (http://www.frankfurt-school.de/home/programmes/bachelor-arts.html).

Nach § 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193 – BankFachwPrV –), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin erworben worden sind, eine Prüfung durchgeführt werden, die zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin führt. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bankkaufmann/Bankkauffrau” oder „Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau” und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis (Ziffer 1) oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren (Ziffer 2) oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis (Ziffer 3).

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 8. Januar 2015 die Kindergeldfestsetzung für A ab Februar 2015 wegen des Endes der Ausbildung als Bankkauffrau auf.

Mit Antrag vom 17. Februar 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die im Mai 2015 begonnene Vorbereitung auf die Bankfachwirtsprüfung erneut Kindergeld für seine Tochter. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. März 2017 ab, da die wöchentliche Unterrichtszeit von weniger als 10 Stunden nicht ausreichend sei. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, seine Tochter habe auch an Lerngruppen teilgenommen. Auße...

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