Entscheidungsstichwort (Thema)

Messebesuch zu Informationszwecken als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für einen Messebesuch zu Informationszwecken (Hannovermesse) sind nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, wenn im einzelnen dargelegt wird, warum gerade dieser Messebesuch durch die besonderen Belange des Berufs und der speziellen Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst war.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der ledige Kläger ist von Beruf Industrie-Mechaniker. In seiner Einkommensteuererklärung für 2004 erklärte er u.a. folgende Reisekosten (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

– Messebesuch Hannover-Messe 17.-18.04.2004

564 EUR

– Hr., Diskussionen über Metallverarbeitung

1.416 EUR

– Hr. Diskussionen über Metallverarbeitung

1.056 EUR

Auf Anfrage des beklagten Finanzamts (FA) teilte der Kläger mit, dass es sich bei den Reisekosten um Dienstreisen und Berufsfortbildungskosten handle, die getätigt worden seien, um sich auf dem Gebiet der Metallverarbeitung fortzubilden. Sie seien auf eigene Initiative und auf eigene Kosten durchgeführt worden. Vom Arbeitgeber habe er keine Erstattung erhalten.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. Februar 2006 ließ das beklagte Finanzamt (FA) die Reisekosten wegen fehlenden Nachweises unberücksichtigt.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Er trug vor, dass er sich auf der Hannover-Messe, der weltweit größten Industrie-Messe, über die technologischen Fortschritte bei Fräs- und Werkzeugmaschinen erkundigt habe. Eine Eintrittskarte habe er nicht erworben, da er eine kostenlose Gästekarte erhalten habe, die er nach dem Besuch der Messe weggeworfen habe. Er habe auch keinen Übernachtungskostenbeleg, da er kostenfrei übernachtet habe. Da der Tag nicht nur aus 6 oder 8 Stunden bestehe, sei es ganz normal, dass man sich nach getaner Arbeit und/oder Fortbildung privaten Interessen widme.Nach Überprüfung seien ihm noch weitere Fortbildungsreisen eingefallen; insgesamt seien daher folgende Reisekosten zu berücksichtigen:

– Messebesuch Hannover-Messe 17.-18.04.2004

564 EUR

– Hr. Diskussionen über Metallverarbeitung

1.464 EUR

– Hr., Diskussion über Metallverarbeitung

3.348 EUR

– Hr., Hamburg, Diskussion über Metallverarbeitung

3.540 EUR

Gesamtkosten

8.916 EUR.

Zum Nachweis fügte der Kläger schriftliche Bestätigungen von Herrn …und …, jeweils vom 15. Januar 2006 vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2006 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der weiterhin der Abzug der bereits im Einspruchverfahren geltend gemachten Reisekosten als Werbungskosten in Höhe von 8.916 EUR begehrt wird.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. Februar 2006 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2006 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.916 EUR abgezogen werden und die Einkommensteuer 2004 auf dieser Grundlage neu berechnet wird.

Das FA beantragt Klageabweisung und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Werbungskosten sind nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Besonderheiten gelten, wenn die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellen. Diese sog. gemischten Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im Allgemeinen nicht abziehbar. Denn diese Vorschrift verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Beruf fördernden Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abtrennen lässt und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Bei den Fahrten zu den vom Kläger angegebenen Personen liegt es auf der Hand, dass diese – falls hier überhaupt ein Bezug zur beruflichen Sphäre angenommen werden kann – auch zur privaten Kontaktpflege unternommen worden sind. Das Gericht folgt den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

Die vorgenannten Grundsätze zum Abzugsverbot von gemischten Aufwendungen sind auch anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer eine ih...

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