Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung einer sanierungsbedürftigen Garage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abbruchkosten einer verbrauchten Garage können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Die Aufstellung einer Fertiggarage samt neuer Fundamentierung und Errichtung einer Dachterasse führt zu Herstellungskosten.

 

Normenkette

HGB § 255 Abs. 2 S. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Abbruch einer Garage und das Aufstellen einer neuen Fertiggarage als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln sind.

Die Klägerin wird vom Beklagten -dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Klägerin ließ die sanierungsbedürftige Garage eines Zweifamilienhauses abbrechen und durch eine Fertiggarage mit auf dem Dach aufgebrachter Holzterrasse ersetzen. Hierfür zahlte sie dem Unternehmer im Jahr 2002 einen Abschlag von 9.280 EUR und im Streitjahr den Restbetrag von 16.240 EUR, insgesamt also einen Werklohn von 25.520 EUR.

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin den in 2003 gezahlten Restbetrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das FA betrachtete die Aufwendungen als Herstellungskosten und ließ anstelle dieses Betrages lediglich 2% der aus seiner Sicht Gesamtherstellungskosten von 25.520 EUR, also 511 EUR, als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zum Abzug zu (ESt-Bescheid vom 4. August 2004, wegen nicht streitgegenständlicher Umstände geändert am 15. April 2005, zurückweisende Einspruchsentscheidung [EE] vom 29. Mai 2007).

Den bereits im Vorjahr gezahlten Abschlag von 9.280 EUR hatte das FA im ESt-Bescheid für 2002 wie erklärt als sofort abzugsfähige Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung abgezogen.

Wie schon im Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin mit ihrer Klage den Abzug des im Streitjahr gezahlten Restbetrages als sofort abziehbare Werbungskosten. Die Garage sei ein unselbständiger Gebäudeteil, da sie in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Wohngebäude stehe. Sie sei nicht neu gebaut, sondern die alte funktionsgleich ersetzt worden. Es sei keine wesentliche Verbesserung vorgenommen worden. Die Sanierung der alten Garage wäre teurer gewesen als deren Ersetzung mit einer neuen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des ESt-Bescheids vom 4. August 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. April 2005 und der hierzu ergangenen EE vom 29. Mai 2007 die ESt für 2003 neu festzusetzen und dabei von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe eines Werbungskostenüberschusses von -8.009 EUR auszugehen, anstelle der bislang berücksichtigten positiven Einkünfte in Höhe von 7.720 EUR.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die EE, auf die wegen der Einzelheiten verweisen wird.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632). Die Herstellung eines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile die Brauchbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 2. a der Gründe). Ferner bilden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB dann Herstellungskosten, wenn sie zu einer über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen.

Nach der Rechtsprechung des BFH liegen bereits begrifflich keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor, wenn ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet wird. Derartige Baumaßnahmen sind ihrem Wesen nach keine Erhaltungskosten (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765). Wenn dies im zitierten BFH-Streitfall für einen Anbau entschieden ist, so muss dies erst Recht für einen abgetrennten Gebäudeteil – wie im Streitfall die Garage gelten, selbst wenn diese ansonsten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude stehen mögen und einheitlich zusammen mit dem Wohngebäude abzuschreiben sind (vgl. BFH-Urteil ...

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