rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Berücksichtigung eines nicht erklärten Veräußerungsgewinns nach erfolgter Außenprüfung im Rahmen einer Berichtigung nach § 129 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in der Feststellungserklärung einer KG nicht angeführte Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann in dem –nach Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen– bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid durch eine Berichtigung nach § 129 AO berücksichtigt werden, wenn der Außenprüfer zwar in seiner Handakte das Ausscheiden des Mitunternehmers unter Anführung des erzielten –unstrittigen– Veräußerungsgewinns vermerkt, aber im Prüfungsbericht aus Versehen nur die strittigen Punkte vermerkt und die Veranlagungsstelle des Finanzamts lediglich den Prüfungsbericht auswertet.

2. Allein die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums führt nicht zur Annahme einer eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden Möglichkeit eines Rechtsirrtums.

 

Normenkette

AO §§ 129, 193; EStG § 16

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen IV R 8/08)

BFH (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen IV R 8/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegeben sind.

I.

Der nach Sachlage im Wesentlichen zwischen den Beteiligten nicht streitige Sachverhalt stellt sich wie folgt dar (s. insbesondere die Einspruchsentscheidung – EE – des Finanzamts vom 24. September 2003):

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, die mit einem Betrag von 25 500 DM als Kommanditistin an der ABC GmbH & Co KG (KG, zu deren Verhältnissen s. den Prüfungsbericht v. 28. Juli 1999 Tz. 10), D, beteiligt war. Daneben war Gesellschafter der KG Herr W (W) mit 24 500 DM. Mit notariell beglaubigtem Angebot vom 19. Dezember 1996 hat W der Klägerin angeboten, deren Gesellschaftsanteil i.H.v. 25 500 DM zum Preis von 2 860 000 DM zu erwerben. Unter dem Datum vom 14. April 1997 hat die Klägerin dieses Angebot angenommen und schied aus der KG aus (Sp. 1998 F-A). Im Zusammenhang damit traten in die KG die Gesellschafter D (D) und Dr. H (H) mit Geschäftsanteilen von je 6 000 DM ein, die diese von W für je 250 000 DM erworben hatten.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der KG verursachte bei ihr einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 2 844 965 DM, der nach Lage der Akten zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Ausweislich ihrer Gewinnfeststellungserklärung 1997 samt Anlagen hatte die KG gestützt auf ihren Jahresabschluss sowie Ergänzungsbilanzen für W, D und H ihren (laufenden) Verlust aus Gewerbebetrieb mit 1 535 517 (bzw. 1 535 518) DM beziffert (zu den Einzelheiten der Verteilung s. die Darstellung in der EE). In der Feststellungserklärung ist unter Bezugnahme auf die Anlage FB auf das Ausscheiden der Klägerin hingewiesen. In der Anlage FB „Angaben über die Feststellungsbeteiligten” ist in Zeile 13 angegeben, dass die Klägerin am 15. April 1997 aus der KG ausgeschieden ist. Die Anlagen ESt 1, 2, 3 B enthalten keinen Hinweis auf einen Veräußerungsgewinn, ebensowenig die Anlage GSE, obwohl entsprechende formularmäßige Abfragetexte vorhanden sind.

Mit Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 1998 hat das Finanzamt zunächst den erklärten Verlust übernommen, jedoch den Vorbehalt der Nachprüfung verfügt. Mit dem Feststellungsbescheid wurde kein Veräußerungsgewinn der Klägerin erfasst, vielmehr wurde ihr nur ein laufender Gewinnanteil i.H.v. 1 190 DM zugerechnet.

Im Zuge einer vom 18. Januar bis 31. Mai 1999 erfolgten Außenprüfung bei der KG, die sich auch auf das Streitjahr erstreckte, hat der Prüfer (A1) verschiedene Positionen in der Gewinnermittlung der KG aufgegriffen bzw. beanstandet. Was den bezeichneten Veräußerungsvorgang betrifft, hat sich der Prüfer auf den Standpunkt gestellt, dass ein Teil des an die Klägerin gezahlten Kaufpreises i.H.v. 490 000 DM nicht wie in der Ergänzungsbilanz des W als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln, sondern zu aktivieren sei. Daneben vertrat der Prüfer die Auffassung, dass W aus der Veräußerung der Anteile an D und H Veräußerungsgewinne i.H.v. insgesamt 250 000 DM erzielt hat, die in der Ergänzungsbilanz des W zu aktivieren seien. Wegen der Einzelheiten zu den Prüfungsfeststellungen und die Verteilung der vom Prüfer errechneten Ergebnisse auf die Gesellschafter der KG wird auf den Prüfungsbericht vom 1. Juni 1999 sowie die Darstellung in der EE des Finanzamts Bezug genommen. Feststellungen zum Veräußerungsgewinn der Klägerin enthält der Prüfungsbericht nicht.

Das Finanzamt ist gestützt auf den bestehenden Nachprüfungsvorbehalt und unter dessen Aufhebung mit geändertem Feststellungsbescheid 1997 vom 6. August 1999 den Prüfungsfeststellungen gefolgt und hat mit der entsprechenden Verteilung den Verlust der KG aus Gewerbebetrieb mit 722 695 DM festgestellt. Der Klägerin rechnete es wie bisher unverändert – (nur) einen Gewinnanteil von...

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