Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsveranlagung trotz bestandskräftiger Ablehnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j S. 3 EStG in der aktuell gültigen Fassung ist so zu verstehen, dass sie Fälle, in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 ein Wechsel von der Pflicht- zur Antragsveranlagung eintritt (Feststellung negativer Beteiligungseinkünfte) und dadurch ein weiteres eigenständiges Antragsrecht entsteht, nicht von der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 ausschließt, sofern über dieses weitere Antragsrecht zum maßgeblichen Stichtag (28.12.2007) noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

2. Dies (LS 1) gilt selbst dann, wenn ein vorangegangener Antrag wegen Versäumens der zweijährigen Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 2006-12-13, Nr. 8 Fassung: 2007-12-20, § 52 Abs. 55j S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen VI R 34/11)

 

Tenor

1. Das Finanzamt wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 12. August 2004 (Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung 2001) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und den Kläger für das Jahr 2001 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2001 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.

Die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Streitjahr 2001 ging am 3. März 2004 beim Beklagten (Finanzamt) ein, nachdem der Kläger zuvor unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe aufgefordert worden war. Darin erklärte der Kläger neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der T GmbH atypisch stillen Gesellschaft (T GmbH atypisch still) i.H.v. 62.927 DM. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 (negativer Feststellungsbescheid 2001) lehnte das Finanzamt die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die T GmbH atypisch still ab.

Ferner lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. August 2004 die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 2001 ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben seien und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt worden sei. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und verwies auf das noch offene Verfahren hinsichtlich des negativen Feststellungsbescheids in Sachen T GmbH atypisch still. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage wurde hiergegen nicht eingelegt.

Am 21. Dezember 2005 erging für die T GmbH atypisch still ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 (Feststellungsbescheid 2001) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in dem ein laufender Verlust aus Gewerbebetrieb für den Kläger i.H.v. 47.327 DM festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Gesellschaft i.S.d. § 2b Einkommensteuergesetz handle. Mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2006 (Feststellungsänderungsbescheid 2001) wurde der Vorbehalt der Nachprüfung des Feststellungsbescheids 2001 aufgehoben. Die Feststellung des Anteils des Klägers blieb unverändert. Die Gesellschaft wurde nun auch nicht mehr als Gesellschaft i.S.d. § 2b EStG behandelt.

In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 2001 und die Berücksichtigung des gesondert festgestellten Verlustes aus Gewerbebetrieb. Dabei wurde lediglich der Antrag des Klägers vom 6. November 2006 förmlich mit Rechtsbehelfsbelehrung beschieden. Er wurde mit Schreiben vom 12. Januar 2007 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht u.a. geltend, dass im Zeitpunkt der ersten Einspruchsentscheidung im Oktober 2005 eine Klage aufgrund gefestigter Rechtsprechung nicht aussichtsreich gewesen sei. Er sei der Auffassung gewesen, dass erst mit einem geänderten Grundlagenbescheid eine Veranlagung hätte durchgeführt werden können. Der Feststellungsbescheid für 2001 vom 21. Dezember 2005 sei ein Grundlagenbescheid und habe damit Wirkung für die Einkommensteuerveranlagung 2001.

Er verweist ferner auf die Rechtsprech...

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