Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im Erstjahr. Abzug des nicht verbrauchten Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr. Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von 5 % besteht.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA. Die Auffassung der Finanzverwaltung in R 44 Abs. 2 Satz 1 EStR, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zwingend in Höhe des vollen Jahresbetrages anzusetzen sei, findet im Gesetz keine Stütze.

2. Der im Erstjahr nicht beanspruchte Anteil an der jährlichen AfA von (hier) 5 % ist im achten auf das Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahr anstelle der gesetzlich vorgesehenen Jahres-AfA von 2,5 % zum Abzug zuzulassen mit der weiteren Folge, dass in diesem Jahr auch die AfA von 2,5 % lediglich zeitanteilig berücksichtigt werden kann. Hierin ist keine unzulässige Nachholung von AfA-Beträgen zu sehen, vielmehr wird unter Beibehaltung der vorgesehenen Vomhundertsätze und der tatsächlichen Nutzungsdauer der Abschreibungszeitraum verlängert.

 

Normenkette

EStG 1997 § 7 Abs. 5 Nr. 2; EStR R 44 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen IX R 42/04)

 

Tenor

1. Der Bescheid für 2000 über Einkommensteuer vom 02. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2002 wird geändert und die Einkommensteuer auf 15.133,22 EUR (= 29.598 DM) herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung des Klägers durch die Klägerin als Bevollmächtigter für das Vorverfahrenwird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger für eine im Jahr 1992 angeschaffte Wohnung, für die im Jahr 1992 die degressive AfA in Höhe von 5 % nur zeitanteilig für sechs Monate geltend gemacht und steuerlich berücksichtigt worden war, im Streitjahr 2000, dem neunten Jahr der Abschreibung, die degressive AfA in Höhe von 5 % nochmals zeitanteilig für sechs Monate geltend machen können.

I.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit; beide Kläger erzielten jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung eines Teiles des Zweifamilienhauses .

Dieses Zweifamilienhaus haben die Kläger im Jahr 1992 erstellt. Nach der Fertigstellung zum 01. Juli 1992 nutzten sie eine der beiden Wohnungen selbst, während die zweite Wohnung sowie Büroräume in diesem Gebäude vermietet wurden. Im Rahmen ihrer sich hieraus ergebenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 erklärungsgemäß lediglich Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267; EStG) in Höhe von 5 % zeitanteilig für sechs Monate steuerlich berücksichtigt.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 bis 1999 wurde im Rahmen der sich aus diesen Vermietungen ergebenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils erklärungsgemäß AfA gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 % steuerlich berücksichtigt.

Für das Streitjahr erklärten die Kläger für die vermieteten Räume AfA in Höhe von 5 % zeitanteilig für die ersten sechs Monate des Streitjahres (d.h. 2,5 % der Herstellungskosten) und für das zweite Halbjahr AfA zeitanteilig in Höhe von 2,5 % (d.h. 1,25 % der Herstellungskosten); hieraus ergab sich eine erklärte AfA in Höhe von insgesamt 21.851,50 DM und entsprechend ein erklärter Verlust aus Vermietung und Verpachtung beider Kläger in Höhe von 40.674 DM.

Im Bescheid für 2000 über Einkommensteuer vom 01. Juli 2002 berücksichtigte das Finanzamt (FA) lediglich eine AfA in Höhe von 2,5 % für das gesamte Streitjahr und damit in Höhe von insgesamt 14.567 DM; in Höhe von 7.284,50 DM (1,25 % der Herstellungskosten) berücksichtigte das FA die erklärte AfA nicht. Dementsprechend legte das FA der Festsetzung der Einkommensteuer lediglich den sich hieraus ergebenden (und beiden Klägern je hälftig zugerechneten) Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.072 EUR (= 33.390 DM) zugrunde; das FA verwies in den Erläuterungen zum Bescheid darauf, dass eine zeitanteilige Berücksichtigung der Af...

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