rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Kosten für die im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags übernommene Pflicht zur Ausrichtung des Begräbnisses als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1990 als Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau …

 

Leitsatz (amtlich)

Wird bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs vertraglich vereinbart, dass die Beerdigungskosten von der späteren Alleinerbin übernommen werden, sind die 18 Jahre danach entstehenden Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Wert des übergebenen Vermögensgegenstandes im Jahr des Erbfalls noch einen realen Wert repräsentiert.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die frühere Klägerin und Erblasserin (E.) ist am 13. Januar 19… verstorben und wurde von ihrem Sohn, dem nunmehrigen Kläger, beerbt.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 24. November 19… übertrug die im Februar 19… verstorbene Mutter der E. als ihrer einzigen Tochter ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dafür verpflichtete E. sich zur Erbringung eines Leibgedings, das unter Tz. 9 der Gegenleistungen „ein standesgemäßes Begräbnis” auswies.

E. machte im einzelnen nachgewiesene Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für 1990 geltend, die sie im Schriftsatz vom 25. Oktober 1994 wie folgt bezifferte: Aufwendungen 5.630 DM ./. 2.100 DM Sterbegeld ./. 833 DM Bankguthaben und Genossenschaftsanteile = 2.647 DM. Sie erzielte im Streitjahr immer noch Einkünfte als Nebenerwerbslandwirtin. Der Einspruch, mit dem E. weiterhin den Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung begehrte, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 27. September 1994, Bl. 35-38 ESt-Akte 1991).

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte (das Finanzamt – FA –) habe den Abzug der strittigen Aufwendungen zu Unrecht abgelehnt. Die in der EE zit. Rechtsprechung sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Anwendbar sei vielmehr ein Urteil des FG Hamburg (in EFG 1986, 293), wonach der Wert eines in vorweggenommener Erbfolge geschenkten Grundstücks auf die Beerdigungskosten nicht anzurechnen sei. Die Kosten seien daher abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung von 1.058 DM zu berücksichtigen. Der Senat verweist im einzelnen auf die Schriftsätze vom 25. Oktober 1994 und 3. Januar 1995.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der EE vom 27. September 1994 den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 28. Juli 1992 dahingehend zu ändern, daß die Einkommensteuer 1990 auf 2.450 DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die

Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 30. November 1994 der Argumentation des Klägers entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FA den Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Zwar sind Begräbniskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Aufwendungen den Wert des Nachlasses nicht übersteigen.

Im Streitfall ist der 1972 überlassene landwirtschaftliche Betrieb dem Nachlaß hinzuzurechnen. Schon dessen Einheitswert zum 1. Januar 1990 liegt hier erheblich über den für einen Abzug noch in Frage kommenden 2.647 DM; einschließlich des Wohnwerts beträgt er 5.876 DM.

Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 11. Oktober 1985 V 96/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1985, 293) sollen Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht mit den Begräbniskosten verrechnet werden dürfen. Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Entscheidung folgen könnte. Denn der Streitfall unterscheidet sich insofern wesentlich vom Urteilsfall des FG Hamburg in EFG 1985, 293, als die Verpflichtung zu einem standesgemäßen Begräbnis im Übergabevertrag übernommen wurde.

Der Klägervertreterin ist zuzugeben, daß die Nr. l.) des Leitsatzes der vom FA zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 1986 III R 178, 80 (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), wonach Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen regelmäßig nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG erwachsen, hier nicht gilt. Denn der BFH führt in seinem Urteil des näheren aus, daß einer durch Rechtsgeschäft begründeten Verpflichtung die Zwangsläufigkeit dann nicht abzusprechen sei, wenn sie ihrerseits auf einer sittlichen Verpflichtung beruhe. So liegen die Verhältnisse im Streitfall: Erhält man von einem Angehörigen im Wege vorweggenommener Erbfolge die gesamte Existenzgrundlage, dann wäre es sittlich geradezu verwerflich, nicht dessen Begräbniskosten zu übernehmen, sei es mit oder ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Die sittliche Zwangsläufigkeit wird durch die Vermögensübergabe noch erhöht.

Andererseits ist der Senat mit dem FA der Auffassung, daß der Grundgedanke des BFH-Urteils vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 249, BStBl II 1968, 259) ...

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