Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Nachforderung von Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 01/1998

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob dem Antragsteller aus der Ausübung von Aktienoptionen in 1998 ein geldwerter Vorteil im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides vom 28. Juli 1998 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören u. a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (vgl. § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG–), Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung). Auch Leistungen durch Dritte können Arbeitslohn darstellen, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG; vgl. Schmidt/Drenseck, EStG 17. Aufl. 1998, § 19 Rz. 37 m.w.N.).

Im Streitfall ist der Senat nach summarischer Prüfung der Auffassung, daß der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption zugunsten von Aktien der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin, der …, vom Finanzamt zutreffend als Arbeitslohn des Antragstellers angesehen worden ist.

Der Zweck der Gewährung von Aktienoptionen besteht darin, die bestmöglichen Arbeitskräfte für verantwortungsvolle Positionen zu gewinnen und zu behalten, diesen Arbeitskräften einen zusätzlichen Anreiz zu bieten und den geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft zu fördern. Daraus ergibt sich, daß den Mitarbeitern der … (Arbeitgeberin) die Aktienoptionen bezüglich der Aktien der Muttergesellschaft als Anreiz zu erhöhter Arbeitsleistung gewährt werden, es handelt sich also um eine Frucht der Dienstleistung für die Arbeitgeberin …. Der geldwerte Vorteil aus dem Unterschied zwischen Erwerbspreis und aktuellem Kurs stellt daher für die Antragstellerin eine Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 VI R 9/80, BStBl II 1986, 768 und vom 19. Juli 1996 VI R 19/96, BFH/NV 1997, 179).

Da bei einer Aktienoption der Zufluß des Arbeitslohns erst erfolgt, wenn die Option ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; Schmidt/Drenseck, EStG 17. Aufl. 1998, § 19 Rz. 50 Ankaufsrecht sowie Schmidt/Heinicke a.a.O., § 11 Rz. 30 Option; Küttner/Huber, Personalbuch 1998 Lohnzufluß Rz. 11), hat das Finanzamt zu Recht den Zufluß des geldwerten Vorteils im Jahr 1998 gesehen. Soweit in der Literatur andere Meinungen vertreten werden (vgl. zum Beispiel Portner, DStR 1998, 1535; Neyer, BB 1999, 130), folgt dem der Senat nicht, da die Einräumung eines Anspruchs auf die Verschaffung von Aktien zu einem bestimmten Preis noch nicht die Erfüllung des Anspruchs und damit ebensowenig einen Zufluß bewirkt wie andere noch nicht erfüllte Ansprüche aus einem Dienstverhältnis. Im übrigen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzgerichts Köln, denen er sich anschließt (vgl. Urteil vom 9. September 1998 11 K 5153/97, EFG 1998, 1634). Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Zuflußzeitpunktes auf verschiedene Urteile des BFH (28. November 1990 X R 197/87, BStBl II 1991, 300; 24. Juli 1996 X R 139/93, BFH/NV 1997, 105) und des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart 11. Februar 1993 8 K 113/91, (EFG 1993, 582) verweist, handelte es sich dort um Börsenoptionsgeschäfte, die mit den streitgegenständlichen Aktienoptionen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar sind, da sie nicht handelbar sind (vgl. hierzu auch Finanzgericht Köln, a.a.O.). Der BFH hat auch in seinem Urteil vom 26. Juli 1985 VI R 200/81 (BFH/NV 1986, 306) darauf hingewiesen, daß di...

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