Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmißbräuchliche Wiederholung eines AdV-Antrags. Doppelte Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wiederholung eines bereits abgelehnten AdV-Antrags ist nur dann rechtsmißbräuchlich, wenn keine gegenüber der Erstentscheidung veränderten Umstände zu beurteilen sind.

2. Anforderungen an die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse bei langjährigem Aufenthalt an mehreren Beschäftigungsorten.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 5 K 1948/05), ob Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung vorliegen und ob der Antragsgegner (das Finanzamt) weitere Werbungskosten, die zunächst ohne Beanstandung anerkannt worden waren, in der Einspruchsentscheidung zutreffend gekürzt bzw. ganz gestrichen hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2005, den ablehnenden Beschluss über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 26.08.2005, Az. 5 V 2800/05, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 29.03.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2005 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, 53 Familienheimfahrten zu je 202 km einfacher Entfernung im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen und die Kürzung von weiteren Werbungskosten in der Einspruchsentscheidung rückgängig zu machen.

Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass seit dem ablehnenden Beschluss vom 26.08.2005, insbesondere im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.09.2005 und in der Beantwortung der gerichtlichen Aufklärungsanordnung veränderte Umstände vorgebracht wurden, sodass ein erneuter AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig erscheint (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 02.07.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 m.w.N.).

2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Senat verweist zunächst auf seinen Beschluss vom 26.08.2005, mit dem ein vorhergehender Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung bereits abgewiesen worden war. Seither hat die Antragstellerin nichts Neues vorgetragen, das geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2003 und der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin befindet sich bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel nicht in xxx. Zweifel hieran ergeben sich weder aus den vorgelegten Nachweisen über die Fahrleistung des Mercedes A 140 der Eltern der Antragstellerin noch aus sonstigen Unterlagen, insbesondere nicht aus den Unterlagen, welche die Antragstellerin auf gerichtliche Anordnung vom 28.03.2006 im Hauptsacheverfahren vorgelegt hat. Entgegen der Aufforderung in der Aufklärungsanordnung hat sie nur ausgewählte Kontoauszüge ihrer Girokonten vorgelegt, die kein Gesamtbild ergeben. Aus dem Arbeitsvertrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass sie dienstags frei hat und diesen Tag offenbar regelmäßig in xxx verbringt, sodass sich hieraus ein weiteres Indiz für den Lebensmittelpunkt in xxx ergibt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.09.2005 klargestellt hat, dass sie nur „mindestens alle 14 Tage zu Hause war” und im Streitjahr keine 53 Wochenendheimfahrten durchgeführt hat. Nachweise über Vereinsmitgliedschaften etc. hat sei nicht vorgelegt. Aus den übrigen Unterlagen über Heizung, Strom, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser, die sämtlich auf die Eltern der Antragstellerin lauten, lassen sich keine Hinweise für einen Lebensmittelpunkt in Miltach herleiten.

Auf die gerichtliche Aufforderung, die jeweiligen Ankunfts- und Abfahrtszeiten aufzulisten und anzugeben, ob die Rückfahrt jeweils an der xxxer Wohnung oder an der Arbeitsstätte endete, hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie ihren Jahreskalender 2003 leider schon Ende 2005/Anfang 2006 weggeworfen habe. Damit hat sie ihre Pflicht zur Beweisvorsorge im laufenden Verfahren verletzt. Dies geht zu ihren Lasten (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895; vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).

Die Antragstellerin mag daher 26 oder mehr Wochenenden in xxx verbracht haben, nach Aktenlage befindet sich dort aber nicht (mehr) ihr Lebensmittelpunkt.

3. Die V...

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