Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen eines auf einem Hochsee-Fischfangschiff eingesetzten Seemanns. Ende einer Reise und Beginn einer neuen Dreimonatsfrist im Zusammenhang mit Mehraufwendungen für die Verpflegung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

2. Die Auswärtstätigkeit eines Seemanns findet bei einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Als Heimathafen gilt nach § 480 HGB der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

3. Kehrt ein Hochsee-Fischfangschiff regelmäßig nicht in seinen Heimathafen zurück, endet die einzelne Reise bei einem von der Reederei auf unbestimmte Zeit angeheuerten Schiffsoffizier entweder jeweils mit der im Seefahrtsbuch dokumentierten Abmusterung oder dann, wenn das Schiff wieder in seinen Ausgangshafen einläuft.

4. Bei einem unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiff können die Seeleute für die Tage auf hoher See die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Inlandspauschbeträgen geltend machen. In ein inländisches Schiffsregister eingetragene und die deutsche Flagge führende Seeschiffe auf hoher See sind, solange sie sich nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten befinden, als Inland anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2-3, 5, § 9 Abs. 5, § 41 Abs. 2 S. 3; HGB § 480

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen VI R 66/10)

 

Tenor

Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2009 wird die Einkommensteuer dahingehend festgesetzt, dass Verpflegungsaufwendungen i. H. v. … EUR als weitere Werbungskosten des Klägers berücksichtigt werden.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf …,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit des Klägers zu 1. als H.; insbesondere die Anwendung der Dreimonatsfrist aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG streitig.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger zu 1. ist … und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als …. Er fährt als technischer Offizier auf dem Motorschiff „H. M.„. Reeder des Schiffes, das unter deutscher Flagge fährt und für das Rostock als Heimathafen in das Schiffsregister eingetragen ist, ist der Arbeitgeber des Klägers zu 1., die O. H. GmbH. Nach dem Handelsregisterauszug des AG Stralsund (HRB 5799) wurde der Sitz der O. H. GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03. September 2003 von Rostock nach Sassnitz/Rügen verlegt. Die Sitzverlegung des Eigentümers wurde in das Schiffsregister eingetragen; eine Änderung des Heimathafens im Schiffsregister erfolgte nicht.

Im Streitjahr 2007 führte der Kläger zu 1. verschiedene Reisen auf dem Schiff durch. Mit Schreiben aus Februar 2008 bestätigte die Personalabteilung des Arbeitgebers unter der Adresse der Reederei in S. dem Kläger zu 1., dass er sich an insgesamt 184 Tagen im Jahr 2007 auf See befunden habe (Anlage K 6, Bl. 52 d. A.) und listete die Reisedaten im Einzelnen auf. Danach hat der Kläger zu 1. folgende Reisen durchgeführt:

Helen Mary

ROS 785

Name: K., J.

Reisedaten

2007

Reise

Ausgelaufen

Eingelaufen

Hafen

1

Krank

2

Krank

3

25.02.2007

Ijmuiden

28.03.2007

Ijmuiden

4

02.04.2007

Ijmuiden

23.04.2007

Ijmuiden

5

05.05.2007

Ijmuiden

24.05.2007

Nouakchott

6

krank

7

16.06.2007

Nouadhibou

28.07.2007

Nouakchott

8

Freizeit/Urlaub

Nouakchott

04.09.2001

Santiago/Atlanta GA

9

17.08.2007

Las Palmas

26.09.2007

Santiago/Atlanta GA

10

Freizeit/Urlaub

11

05.11.2007

Amsterdam/Dublin

30.11.2007

Sassnitz-Mukran

12

01.12.2007

Sassnitz-Mukran

21.12.2007

Ijmuiden

Nach den vorliegenden Auszügen aus dem Seefahrtsbuch des Klägers zu 1. trat er am 16. August 2007 seinen Dienst auf der „H. M.” für eine „Große H

Fahrt” an (Anmusterung). Die Fahrt dauerte vom 16. August 2007 bis zum 27. (oder 28.) September 2007. Der im Seefahrtsbuch vorformulierte Text „Die Abmusterung ist erfolgt.” wurde nicht durchgestrichen; das Seemannsamt Rostock unterschrieb und stempelte die Eintragung am 01. November 2007. Nach dem nächsten Eintrag im Seefahrtsbuch musterte der Kläger zu 1. erneut am 05. November 2007 auf dem Schiff an und beendete seinen Dienst am 06. November 2008.

Bereits im Jahr 2006 fuhr der Kläger auf diesem Schiff. Nach einer von der Reeder...

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