rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei bautechnischer "Zweitherstellung" an einem schon bestehenden Gebäude; Streitwert bei Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anschaffung eines sanierungsbedürftigen Altbaus und die anschließenden grundlegenden Reparatur- und Umbauarbeiten berechtigen zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, wenn diese Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, wenn das Gebäude danach also bautechnisch neu ist (hier bejaht für Erwerb eines Wohn- und Stallbebäudes: u.a. Ersetzung alter Streifenfundamente durch neue Betonfundamente; neue Estrichauflagen; vollständiger Austausch der Holzbalkengeschossdecke; Erneuerung der Dachkonstruktion unter nur hälftiger Wiederverwendung des alten Dachaufbaus; Entfernung tragender Innenmauern und Ersetzung durch Stahlträger; Umbau der alten Stallflächen zu Wohnraum).

2. Für die sog. "Zweitherstellung" eines schon bestehenden Gebäudes durch einen bautechnischen Neubau ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude durch die Baumaßnahmen eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (gegen BMF-Schreiben vom 10.2.1998 in BStBl I 1998, 190, Rz. 11).

3. Lehnt die Finanzbehörde die Gewährung einer Eigenheimzulage ab, ist der Streitwert mit der voraussichtlichen Summe der jährlichen Zulagen in dem achtjährigen Förderzeitraum anzusetzen.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1; GKG §§ 13, 25

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger durch die von ihnen durchgeführten Baumaßnahmen eine Wohnung hergestellt oder lediglich an einer bereits bestehenden Wohnung Ausbauten und Erweiterungen vorgenommen haben.

Die Kläger haben durch notariellen Vertrag vom 05. November 1996 für ...; das mit einem Wohnhaus nebst angebauten Stallgebäude bebaute Grundstück erworben. In dem notariellen Kaufvertrag ist in den Vorbemerkungen folgender Satz enthalten: „Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus (renovierungsbedürftig)”. In der notariellen Veräußerungsanzeige ist das streitbefangene Gebäude als Wohngebäude bezeichnet.

Die zuständige Behörde erteilte am 16. April 1997 die beantragte Baugenehmigung für den „Um- und Ausbau bzw. Anbau Wohnhaus, Carport” im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Laut der beigefügten Beschreibung waren Versorgungsleitungen sowie Felsenfundamente vorhanden.

Unter Einbeziehung des Stallgebäudes in die Wohnfläche führten die Kläger in den folgenden Monaten umfangreiche Baumaßnahmen durch. Hierzu gehörten u. a. die folgenden baulichen Veränderungen:

  • im Bereich des Stallgebäudes ist die Giebelwand zu 2/3 und die Seitenwand vollständig aus Porenbeton neu errichtet worden;
  • die Holzbalkendecke des Wohngebäudes war durch Wurmbefall und Feuchtigkeit so stark beschädigt, daß sie ersetzt werden mußte;
  • die tragenden Außenwände des Wohngebäudes wurden teilweise verstärkt;
  • zwei tragende Innenwände des Wohngebäudes wurden aus Gründen der besseren Raumaufteilung entfernt;
  • im Bereich des Stallteiles wurde unter die stehengebliebenen Wände das vorhandene Felsenfundament durch ein Betonstreifenfundament ersetzt;
  • die Dachkonstruktion ist über dem ehemaligen Wohngebäude zu 50 % und über dem Stallgebäude vollständig erneuert worden;
  • das aus Ziegelsteinen und Holzdielung bestehende Fundament im Innenbereich des Wohngebäudes wurde vollständig durch einen Zementestrich ersetzt, auf die gleiche Weise wurde die Felssteinpflasterung im Bereich des Stallgebäudes ersetzt;
  • Vergrößerung der bebauten Fläche, dadurch Änderung der Gebäudeform und Schaffung neuen Wohnraumes von ca. 50 qm auf ca. 220 qm.

Ab November 1997 nutzten die Kläger das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Für die durchgeführten Baumaßnahmen wendeten die Kläger insgesamt weitere ...; zuzüglich Eigenleistung auf.

Der Antrag der Kläger auf Eigenheimzulage ab 1997 vom 03. Dezember 1997 ging beim Beklagten am 13. Januar 1998 ein. Nach Anforderung weiterer Unterlagen erließ der Beklagte am 17. Februar 1998 einen Bescheid über Eigenheimzulage, in dem er die jährliche Eigenheimzulage ab 1997 bis 2003 mit ...; festsetzte.

Hiergegen legten die Kläger am 20. Februar 1998 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, daß sie an dem von ihnen erworbenen Haus erhebliche Umbauten vorgenommen hätten. So seien tragende Wände sowie wichtige Bauteile des Gebäudes neu gebaut worden und die Dachform vollständig verändert worden. Es sei ein völlig anderes Haus entstanden. Das Haus sei bautechnisch als neu anzusehen, weil die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben und zudem die Nutzungsdauer des Hauses erheblich verlängern würden. Dabei legten die Kläger eine Bescheinigung des ...; vor, wonach das Gebäude die letzten zwei Jahre vor dem Erwerb durch die Kläger unbewohnt und in seinem damaligen Zustand nicht mehr bewohnbar gewesen sei.

Durch Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1998 hat der Beklagte den Einspruch als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, daß der vorliegende Fall dem einer Sanierun...

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