Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Verlusten aus Kommanditanteil zum Nießbraucher?

 

Leitsatz (redaktionell)

Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandvermögen) einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft gehören, sind grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein wirtschaftlicher Nutzen des Wirtschaftsgutes für die Gesellschaft nicht zu erkennen ist und (kumulativ) das Wirtschaftsgut den Gesellschaftern unter Bedingungen zur Nutzung überlassen wird, die dem Fremdvergleich nicht standhalten.

Die Einkünfte aus dem Kommanditanteil sind bei Bestehen eines Nießbrauchrechts den Nießbrauchern zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen IV R 43/13)

BFH (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen IV R 43/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wohnhaus A-Weg … zum steuerlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört, ob die Schuldzinsen, die auf Darlehen entfallen, die für den Erwerb und den Bau auf dem Grundstück B-Straße … aufgenommen worden sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können und wem die Einkünfte der Klägerin zuzurechnen sind.

Die Klägerin wurde 2007 als C GmbH & Co D KG gegründet. Mit Notarvertrag vom 5. Dezember 2008 (Ur-Nr. 1) erwarben die Beigeladenen zu 3. und 4. die Kommanditanteile an der Klägerin sowie die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Die Klägerin wurde auf ihren neuen Namen umfirmiert. Geschäftsführer der GmbH sind die Beigeladenen zu 3. und 4.

Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens die eigene Vermögensverwaltung, die Verwaltung von eigenem Wertpapiervermögen sowie die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien, Grundstücken, Gewerbe- und Wohnbauten sowie sonstiger Gewerbeanlagen und deren An- und Verkauf für eigene Rechnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich.

Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags sind Gesellschafter die E Besitzverwaltungs-GmbH ohne Kapitaleinlage und ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage (Hafteinlage) in Höhe von jeweils 500 EUR die Beigeladenen zu 3. und 4. Nach § 5 wird für jeden Kommanditisten ein Kapitalkonto eingerichtet, das – soweit die Kommanditeinlagen erbracht sind – die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt (sog. Kapitalkonto I). Außerdem wird für jeden Gesellschafter ein variables Kapitalkonto eingerichtet (sog. Kapitalkonto II). Nach § 7 Abs. 4 werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Stimmrechtsverteilung erfolgt abweichend von der kapitalmäßigen Beteiligung der Gesellschafter dergestalt, dass den Gründungsgesellschaftern (den Beigeladenen zu 3. und 4.) jeweils zwei Stimmen sowie hinzutretenden neuen Gesellschaftern jeweils eine Stimme zustehen.

§ 12 Abs. 4 sieht vor, dass im Fall der Liquidation der Klägerin die Kommanditisten an dem Reinvermögen im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage teilnehmen.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird er gemäß folgender Regelung abgefunden: Bemessungsgrundlage für die Abfindung ist ein Vermögensstatus auf den Tag des Ausscheidens des Gesellschafters, aufzustellen nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1.1.2007 abzüglich eines Abschlags von 50%. Ein Ansatz für den good will oder für nicht bilanzierungspflichtige schwebende Geschäfte unterbleibt (§ 16 Abs. 1).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Die Anteile an der Komplementär-GmbH wurden ebenfalls in das Gesamthandsvermögen übertragen, so dass eine sog. Einheitsgesellschaft entstand.

Mit Notarvertrag vom 5.12.2008 (UR-Nr. 2) brachten die Beigeladenen zu 3. und 4. das fremdvermietete Grundstück B-Straße … in F sowie das Grundstück A-Weg … in K in das Gesamthandsvermögen der Klägerin ein. Das Grundstück B-Straße hatten die Beigeladenen zu 3. und 4. 2007 erworben und anschließend bebaut. Hierfür hatten sie ein Darlehen aufgenommen, das am 5.12.2008 noch mit 1.656.628,06 EUR valutierte. Die G-Bank hat bestätigt, dass die aufgenommenen Darlehen nur der Finanzierung des Objekts B-Straße … dienten. Das Grundstück A-Weg …, das ebenfalls den Beigeladenen zu 3. und 4. zu je ½ gehörte, war schuldenfrei. Hierbei handelt es sich um das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus der Beigeladenen zu 3. und 4. Als Gegenleistung wurden den Einbringenden Gesellschaftsrechte an der Klägerin gewährt. Der Wert des jeweils eingebrachten Grundbesitzes wurde dem Kapitalkonto I des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben. Nach § 5 des Einbringungs- und Übertragungsvertrags übernahm die Klägerin im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten, die den Grundpfandrechten zugrunde lagen.

Außerdem brachten die Beigeladenen zu 3. und 4. mit einem anderen Vertrag drei Wertpapierdepots in die Klägerin ein. Da sie an dem gesamten eingebrachten Ve...

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