Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen einer Zins-Swap-Vereinbarung gezahlte Vergütungen stellen keine Entgelte für Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG dar.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen I R 89/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Zinsswap-Geschäft, das der Absicherung des Zinsrisikos einer Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite dient, zur Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags führt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die als Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns der …industrie den Großhandel mit … der Muttergesellschaft betreibt. Die Finanzierung der Importe erfolgte im Streitjahr bei der Klägerin üblicherweise durch kurzfristige Wechselkredite. Diese wurden jeweils in unterschiedlicher Höhe von unterschiedlichen Kreditgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen, wobei nicht jeweils mehrere Wechselkredite beim selben Kreditgeber aufeinander folgten. Die Verzinsung der Wechselkredite erfolgte auf der Grundlage des 3-Monats-Libors, der um einen Aufschlag erhöht wurde. Dieser war je nach Kreditgeber unterschiedlich.

Unstreitig bestand kein Anspruch der Klägerin gegenüber den jeweils beteiligten Banken auf Gewährung eines Kredits bei Begebung eines Wechsels. Die Kreditgewährung wurde jeweils von Fall zu Fall entschieden. Es erfolgte auch nicht eine Kreditgewährung mit feststehender Kreditlinie über einen längeren Zeitraum bei einer Bank. Ebenfalls unstreitig ist, dass die verschiedenen Banken bei der Gewährung der jeweiligen kurzfristigen Wechselkredite nicht zusammenwirkten.

Am 07.06.1993 schloß die Klägerin mit der A. (nachfolgend: …) einen Rahmenvertrag in englischer Sprache über den Abschluß von Zinsswap-Geschäften (Kopie Bl. 53 ff. GA; Übersetzung Bl. 86 ff. GA) für die Dauer von vier Jahren. Am 22.12.1993 wurde per 27.12.1993 ein Zinsswap-Geschäft auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages geschlossen (s. Bestätigung der A. vom 9.2.1994 in englischer Sprache, Bl. 82 ff. GA, in deutscher Übersetzung Bl. 124 ff. GA). Danach verpflichtete sich die Klägerin eine jährliche Zahlung von 5,05 % eines Nominalbetrags von … DM an die A. zu zahlen und erhielt als Gegenleistung eine variable Gutschrift basierend auf dem jeweiligen 3-Monats-Libor für denselben Nominalbetrag. Der variable Zinssatz für den Anfangsberechnungszeitraum betrug 6,27232 %. Der Zinsswap wurde als „General Hedge” vereinbart, bei dem der jeweilige Nominalbetrag nicht aus- und zurückgezahlt wurde.

Das Zinsswap-Geschäft diente unstreitig der Absicherung des Zinsschwankungsrisikos bei der Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite. Im Zeitraum vom 27. bis zum 31.12.1993 hatte die Klägerin ca. 80 Wechsel bei 17 verschiedenen Banken zum Diskont eingereicht. Die jeweilige Wechelsumme liegt zwischen … DM und … DM. Die gesamten Wechselverbindlichkeiten beliefen sich auf … DM. Die Effektivzinssätze betrugen zwischen 6,16 % und 6,94 %. Auf den Zeitraum vom 27. bis 31.12.1993 entfielen Wechselkreditzinsen von insgesamt ca. … DM.

Die Klägerin erfaßte im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung weder die Zahlungen an die A. noch Zinsen für die Wechselkredite als Dauerschuldzinsen. Am 10.10.1995 erging ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender erklärungsgemäßer Gewerbesteuermeßbescheid für das Streitjahr.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung unter anderem für das Streitjahr durch das Finanzamt … gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass der auf das Streitjahr entfallende anteilige Zinssatz von 5,05 % für die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der A. als Entgelte für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStR anzusehen seien. Der Prüfer ermittelte für den Zeitraum von 27. – 31.12. einen anteiligen Betrag von … DM, der entsprechend dieser Bestimmung zur Hälfte zugerechnet wurde. Zur Begründung führte er in Tz. 39 des Betriebsprüfungsberichts vom 7.8.1997 aus, dass mehrere Kredite nach Abschn. 47 Abs. 3 Sätze 3 – 6 GewStG als Einheit anzusehen seien, wenn sie in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder wenn die Bedingungen, nach denen die Kredite abzuwickeln sind, durch das Zusammenwirken der Kreditgeber zustandegekommen sind. Diese Ausnahmen stellten keine abschließende Aufzählung dar. Ein Zinsswap-Geschäft sei als weitere Ausnahme anzusehen. Dem Umstand, dass die verschiedenen Kreditgeber nicht zusammengewirkt hätten, könne keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil ein solches Zusammenwirken durch das mit der außenstehenden Bank abgeschlossene Zinsswap-Geschäft überflüssig geworden sei. Es sei auch nicht möglich, den Zinsaufwand und den Swap-Aufwand zu einem einheitlichen Dauerschuldzins zusammenzufassen. Die Leistung im Rahmen des Swap-Geschäfts werde nicht für die Kapitalüberlassung, sondern für die Zinssicherung erbracht. Es lägen somit zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vor, nämlich das Wechs...

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