Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaftsinanspruchnahme als Beteiligungsverlust bei nur mittelbarer Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese ihrerseits an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und der Gesellschafter aufgrund einer Bürgschaft für die andere Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen wird, an der er nicht unmittelbar beteiligt ist.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen IX R 78/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG streitig.

Der Kläger war seit dem 15. Dezember 1994 mit Geschäftsanteilen in Höhe von 49.000,– DM an der G-GmbH, deren Stammkapital 50.000,– DM betrug, beteiligt. Seit dem 01.01.1999 war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Anschaffungskosten für die Anteile betrugen 50.000,– DM. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1999 veräußerte er seine Beteiligung für 35.000,– DM. Wegen der finanziellen Lage der G-GmbH wird auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999, der auch die Zahlen zum 31. Dezember 1998 enthält, verwiesen.

Die G-GmbH war zu 50 % an der Q-GmbH beteiligt. Die Q-GmbH war durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom November 1997 gegründet worden und hatte ihre Tätigkeit zum 01.01.1998 aufgenommen. Ihr Stammkapital betrug 50.000,– DM. An diesem war neben der G-GmbH ein fremder Dritter zu ebenfalls 50 % beteiligt. Am 20. April 1998 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister.

Der Kläger übernahm mit Erklärungen vom 26. Februar 1998 und 4. Februar 1999 Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Q-GmbH über insgesamt 300.000,– DM gegenüber der Bank L. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bürgschaftsurkunden Bezug genommen. Vereinbarungen zwischen der Q-GmbH und dem Kläger über das Eingehen der Bürgschaften gab es nicht. Vielmehr hat der Kläger diese nach seinem Sachvortrag übernommen, da die Bank L nicht bereit war, ohne die Bürgschaftsübernahmen der Q-GmbH Kredite zu erteilen. Hinsichtlich der finanziellen Lage der Q-GmbH wird auf den Jahresabschluss zum 31.12.1999, der auch die Vorjahreszahlen enthält, Bezug genommen.

Danach erwirtschaftete die Q-GmbH in 1998 einen Verlust in Höhe von 283.000,– DM und in 1999 einen Verlust in Höhe von 199.000,– DM. Sie wurde anschließend wegen Vermögensverfalls liquidiert.

Der Kläger wurde in 1999 in Höhe von 130.000,– DM aus den für die Q-GmbH eingegangenen Bürgschaften in Anspruch genommen. In 2000 wurde er für weitere Verbindlichkeiten über 14.849,72 DM in Anspruch genommen. Nach seinem unbestrittenen Vortrag ist der Rückgriffsanspruch gegen die Q-GmbH wegen deren Vermögenslosigkeit wertlos.

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung für 1999 einen Veräußerungsverlust des Klägers aus § 17 EStG in Höhe von 159.849,72 DM geltend. Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2002 nur einen Verlust in Höhe von 15.000,– DM (35.000,– DM ./. 50.000,– DM). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

Der Kläger sei nicht selbst an der Q-GmbH beteiligt gewesen. Für die G-GmbH habe die Bürgschaftsübernahme keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Der Kläger habe nur die Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Q-GmbH übernommen, um den Wert seiner Beteiligung an der G-GmbH zu erhalten. Die G-GmbH, die im Wesentlichen nur als Komplementär GmbH fungiert habe, hätte selber keine Bürgschaftsübernahme erklären können, da sie selber nicht über entsprechende Vermögenswerte verfügt habe.

Der Beklagte hat während des Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom 30. März 2004 geändert. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. März 2004 die Einkommensteuer 1999 auf 0,– EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise Vertagung, um die finanzielle Situation der G-GmbH bzw. der Q-GmbH überprüfen zu können;

äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor:

Die Aufwendungen könnten im Streitfall nicht als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden, da die Bürgschaftsübernahme keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe. Das Eigenkapitalersatzrecht komme nur im Verhältnis Gesellschafter und Gesellschaft zur Anwendung und gelte nicht für Dritte. Außerdem könne eine Krise der Q-GmbH nicht allein durch Bilanzen nachgewiesen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Fin...

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