rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

1%-Regelung auch bei abgeschriebenen Kfz verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß. Sie ist auch bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen nicht lückenhaft.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.01.2007; Aktenzeichen XI B 149/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten materiellrechtlich über die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung.

Der Kläger ist Steuerberater. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2003 durch Einnahme-/Überschussrechnung mit 88.942 EUR. Als Firmenwagen bediente sich der Kläger eines im Oktober 1997 für rd. 42.000 DM erworbenen Peugeot 406 (Rechnung RbSt-Akte). Die Einkünfte des Klägers wurden im Einkommensteuerbescheid vom 17. November 2004 zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt; die Einkommensteuer wurde mit 14.104 EUR festgesetzt.

Mit seinem Einspruch wandte sich der Kläger zunächst gegen die Kürzung/teilweise Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben. Bei dieser Gelegenheit erklärte er, er halte die 1%-Regelung für verfassungswidrig und habe die Kfz-Kosten daher pauschal mit 35% der angefallenen Kosten angesetzt. Der Beklagte erklärte daraufhin, die private Kfz-Nutzung sei nach Maßgabe der 1%-Regelung zu erfassen, nach der sich ein Privatanteil von unstreitig 2.232 EUR (RbSt-Akte) ergab, sodass der Gewinn nach Ansicht des Beklagten wegen des vom Kläger angesetzten Privatanteils (816 EUR) auf 90.358 EUR zu korrigieren war. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass sich unter Berücksichtigung der vom Kläger im Sonderausgaben-Bereich begehrten Änderungen und der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung eine Verböserung ergeben würde. Da der Kläger an seinem Einspruch festhielt, wurde die Einkommensteuer entsprechend der Ankündigung des Beklagten mit Bescheid vom 3. März 2005 auf 14.300 EUR erhöht. Der aufrechterhaltene Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner noch vor Ergehen der Einspruchsentscheidung am 3. April 2005 beim FG Köln eingegangenen „Sprungklage” wehrt sich der Kläger nur noch gegen die Anwendung der 1%-Regelung. Der Kläger hält diese Regelung für verfassungswidrig, weil sie nur innerhalb der Abschreibungsdauer des PKW zu einem halbwegs brauchbaren Ergebnis führe. Nach Ablauf der Abschreibungsdauer von fünf Jahren führe die 1%-Regelung hingegen zu einer Übermaß-Besteuerung. Die vom Gesetz vorgesehene Alternative, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs, sei faktisch nicht vorhanden, weil die Fahrtenbücher von der Finanzverwaltung in aller Regel nicht anerkannt würden. Die Betriebsprüfer würden sich offen damit rühmen, jedes Fahrtenbuch „kaputtmachen” zu können. Der Steuerbürger ersticke mehr und mehr unter der Besteuerung nach Formalvorschriften, die nichts mehr mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tun habe.

Der Kläger beantragt,

  1. den Einkommensteuerbescheid vom 3. März 2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2005 dahin zu ändern, dass die privaten Kfz-Kosten mit 35% der insgesamt angesetzten Kfz-Kosten berücksichtigt werden, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens, um eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung einzuholen, äußerst hilfsweise die Zulassung der Revision,
  2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den prozentualen Anteil der im Endeffekt wirklich anerkannten Fahrtenbücher zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 12. April 2005 mitgeteilt, das er der Erhebung der Klage als Sprungklage nicht zustimme; die Einspruchsentscheidung erging am gleichen Tage.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig. Die zunächst gemäß § 44 FGO mangels Vorverfahren unzulässige Klage ist zwischenzeitlich durch den Erlass der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2005 in die Zulässigkeit hineingewachsen. Denn es genügt, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG vorliegen (grundlegend BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 III R 213/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. März 2001 III R 1/99, BFHE 194, 331 BStBl II 2001, 432, vom

7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461, vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569; zur Sachurteilsvoraussetzung vgl. ferner BFH-Urteil vom 14. Juli 1992 VIII R 86/89, BFH/NV 1993, 38, 39).

2. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die private Nutzung zutreffend nach der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen nicht gegen den Gleichheitssatz (FG Köln, Urteil vom 14. November 2002 10 K 4268/98, EFG 2003, 381).

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2...

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