Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommens teuer für die Jahre 1981–1986.

Die Klägerin, die in den Streitjahren mit ihrem 1987 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, bezog Einkünfte aus gewerblicher Prostitution. Einkommensteuererklärungen gab sie nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1983 ab. In diesen erklärte sie, lediglich Einkünfte aus dem Betrieb einer Pension zu haben, und zwar:

1983

… DM

1982

… DM

1983

… DM

Die entsprechenden Einkommensteuer-Erklärungen wurden jeweils Mitte der Jahre 1983, 1984 und 1905 abgegeben.

Nachdem sie dem Beklagten gegenüber am 23.06.1986 telefonisch und am 06.08.1986 schriftlich erklärt hatte, ab dem Veranlagungszeitraum 1984 kein Einkommen mehr bezogen zu haben, gab sie für 1984 und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Hiermit erkläre ich, daß wir z.Zt. kein Einkommen haben und daß ich von meinen Eltern unterstützt werde.”

Mit Schreiben vom 12.02.1988, welches von den Beteiligten übereinstimmend als Selbstanzeige gewertet wurde, erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß sich bei Abwicklung des Nachlasses des Ehemannes ungeklärte Vermögenszuwächse ergeben hätten und nahm deswegen Zuschätzungen vor. Er führte im einzelnen folgende Beträge auf:

In der Zeit vom 26. 8. bis zum 10. 10. 1988 erließ der Beklagte teilweise geänderte, teilweise erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981 bis 1986, wobei die Bescheide der Jahre 1983 bis 1986 unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Die Klägerin focht die Bescheide nicht an.

Mit Verfügung vom 31. 1. 1989 leitete das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA) ... wegen Verdachts der Steuerhinterziehung das Strafverfahren gegen die Klägerin ein. Eine Mitteilung darüber an die Klägerin erfolgte nicht.

Im April 1989 wurden die Angaben der Klägerin im Rahmen einer BP näher überprüft. In einem Vermerk über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen vom 19. 4. 1989 stellte der Beklagte fest, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Vermögenszuwächse im Rahmen seiner Schätzung zutreffend ermittelt, allerdings wegen gedanklicher und rechnerischer Fehler falsche Umsätze und Einkünfte erklärt hatte. Weiter heißt es wörtlich in Tz 3 des Vermerks:

"Diese Fehler können jedoch m. E. nicht der Steuerpflichtigen angelastet werden."

Am 26. 7. 1989 ergingen aufgrund der BP Änderungsbescheide, die zu weiteren Nachforderungen führten. Mit Bescheid vom 30. 5. 1990 setzte der Beklagte Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer i. H. v. ... DM fest. Bei Berechnung der Zinsen wurden sowohl die aufgrund der Selbstanzeige als auch die aufgrund der BP nachgeforderten Beträge als hinterzogen angesehen.

In einem Schreiben an den Beklagten vom August 1990 hielt das STRAFA-FA ... die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der BP- Mehrergebnisse für nicht erforderlich. Es stützte sich dabei auf Tz 3 des Prüfervermerks über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen. Ferner teilte es mit, daß die in Tz 2.2 der Verf. der OFD Köln vom 14. 4. 1986 - S-0702 - 1 - St 321 und S-0712 - 1 St 421 wegen der durchgeführten Außenprüfung vorgeschriebene Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens deshalb unterblieben sei, weil das STRAFA-FA von der beabsichtigten Außenprüfung erst durch die Übersendung des BP-Berichtes Kenntnis erhalten habe. Am 22. 10. 1990 wurde das Strafverfahren nach Begleichung der Steuerschuld schließlich eingestellt.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß aus ihrem Schreiben an den Beklagten vom 6. 8. 1986 nicht auf das Vorliegen von Hinterziehungsvorsatz geschlossen werden könne. Außerdem sei der Zinszeitraum, den der Beklagte der Zinsberechnung zugrunde gelegt habe, für die Zinsen der Veranlagungszeiträume ab 1984 unzutreffend. Im übrigen sei die Festsetzung der Zinsen, die die in 1988 unanfechtbar festgesetzten Steuerbeträge beträfen, wegen Verjährung rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt deshalb,

den Bescheid des beklagten Amtes vom 30. 5. 1990 über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in der Form der Einspruchsentscheidung vom 24. 7. 1992 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem Schreiben der Klägerin vom 6. 8. 1986 könne auch auf den Hinterziehungsvorsatz hinsichtlich der Einkommensteuerbeträge geschlossen werden, die durch die aufgrund der BP in 1989 erneut geänderten Steuerbescheide nachgefordert wurden. Außerdem sei die Festsetzung von Zinsen hinsichtlich der bereits in 1988 festgesetzten Steuermehrbeträge nicht wegen Verjährung unzulässig gewesen.

Die Verjährungsfrist habe erst mit Abschluß des Strafverfahrens begonnen. Daran ändere sich nichts dadurch, daß die Einkommensteuer-Änderungsbescheide aus 1988 schon vor Einleitung des Strafverfahrens bestandskräftig geworden seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Münster v. 21.05.1992 – 10 K 4995/91. F meint der Beklagte, daß eine Anlaufhemm...

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