Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Nutzen Miteigentümer-Ehegatten ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder der Ehegatten nur die seinem Anteil entsprechende AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten, auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2007 bei der Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist als Pharmareferent, die Klägerin als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 machte der Ehemann der Klägerin ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend (12 qm entsprechend 11,11 % der Gesamtwohnung). Er begründete die Notwendigkeit durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers C-KG vom 28. Dezember 2006, in der aufgezeigt wird, welche umfangreichen Tätigkeiten der Ehemann der Klägerin in seinem Arbeitszimmer zu erledigen hat. Es wurde ebenfalls bescheinigt, dass dem Ehemann der Klägerin als Außendienstmitarbeiter kein entsprechender Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung stehe und dass der Kläger als Außendienstmitarbeiter durchschnittlich an 130 Tagen zu Besuchen bei Ärzten und Apothekern unterwegs sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung in den Veranlagungsakten Bezug genommen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Jahren 2005 und 2006 wurden zu 100 % beim Ehemann angesetzt, der das Arbeitszimmer „zu 100 %” nutze.

Bereits im Juni 2004 hatten die Kläger im Erdgeschoss ihrer Wohnung einen Büroarbeitsplatz eingerichtet und für die Schreinerarbeiten einen Netto-Betrag von 5.452 EUR aufgewandt. Für den nach Ansicht der Klägerin und ihres Ehemannes zum 31. Dezember 2004 noch bestehenden Restwert von rd. 5.200 EUR wurde ab 2005 ausschließlich beim Ehemann als dem Alleinnutzenden eine jährliche AfA für Arbeitsmittel von 420 EUR angesetzt.

Für die Vorjahre 2005 und 2006 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (aufgrund der alten Abzugsbegrenzung jährlich 1.250 EUR) erklärungsgemäß beim Ehemann der Klägerin an und berücksichtigte bei diesem – ebenfalls erklärungsgemäß – die Abschreibung von 420 EUR für Arbeitsmittel.

Im Streitjahr 2007 übte die Klägerin wie in den Vorjahren eine nichtselbstständige Buchhaltungstätigkeit aus, aus der sie – ebenfalls wie in den Vorjahren – Einkünfte i.H.v. 8.400 EUR brutto bezog. Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden im Streitjahr die Arbeitszimmer-Aufwendungen nicht vom Ehemann geltend gemacht, der die Voraussetzungen für den Abzug als Außendienstmitarbeiter unstreitig nicht erfüllt hätte; vielmehr machte nunmehr die Klägerin die Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 2.403 EUR bei ihren Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer werde zu 100 % von ihr genutzt. Auch die Abschreibungen für Arbeitsmittel i.H.v. 420 EUR wurden im Streitjahr 2007 zu 100 % bei der Klägerin angesetzt.

Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid weder die Arbeitszimmer-Aufwendungen noch die AfA für Arbeitsmittel an und berücksichtigte sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann jeweils lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, das Arbeitszimmer werde zu 100% von ihr genutzt. Es sei der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit. Da ihr Ehemann die Aufwendungen in 2007 nicht bei seinen Werbungskosten beantragt habe, seien die Kosten zu 100% bei ihr zu berücksichtigen. Beigefügt war eine Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin (Institut X) vom 3. Juli 2008 betreffend ihren Arbeitsplatz für Telearbeit. Darin wurde bestätigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer benötige. Das Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. Die Klägerin erhalte keine steuerfreien Erstattungen für das Arbeitszimmer.

Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2008 aus: Es sei nach der von der Klägerin vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung zwar glaubhaft, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bilde, allerdings werde das Arbeitszimmer nicht ausschließlich von der Klägerin, sondern zu mindestens 50 % von ihrem Ehemann benutzt, wie sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 28. Dezember 2006 ergebe. Damit sei nachgewiesen worden, dass das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Ehemanns unverzichtbar sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Arbeitszimmer in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 bei...

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