rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsbauförderung - Objektverbrauch durch Ausbau- und Erweiterungsmaßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen können nur dann als ein Objekt i.S. des § 10e Abs. 2 EStG angesehen werden, wenn sie im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme durchgeführt werden. Eine einheitliche Baumaßnahme setzt voraus, dass die verschiedenen Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen im Rahmen einer einheitlichen Umgestaltung der bisherigen Wohnung zwecks Gewinnung zusätzlichen Wohnraums zeitlich zusammentreffen.

 

Normenkette

EStG § 10e

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kläger für den Bau eines Wintergartens die Wohnungsbauförderung nach § 10 e EinkommensteuergesetzEStG – geltend machen können.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machten die Kläger für einen Dachgeschoßausbau in ihrem selbstgenutzten und in den Jahren 1987 bis 1994 ebenfalls nach § 10 e EStG geförderten Einfamilienhaus die Förderung nach § 10 e EStG geltend. Der Beklagte gewährte die Wohnungsbauförderung für dieses Zweitobjekt der Kläger antragsgemäß.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 beantragten die Kläger, die Bemessungsgrundlage für die Förderung nach § 10 e EStG um die Baukosten eines Wintergartens i.H. v. 56.609 DM zu erhöhen.

Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.03.1999 folgte der Beklagte diesem Antrag nicht.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 01.04.1999 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1999 vertrat der Beklagte weiterhin die Ansicht, daß die Kosten für den Wintergarten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG einbezogen werden könnten. Der Dachgeschoßausbau im Jahr 1995 und der Bau des Wintergartens im Streitjahr würden keine einheitliche Baumaßnahme darstellen. Es bestünde weder ein bautechnischer Zusammenhang noch eine baurechtliche Verpflichtung zur Errichtung eines Wintergartens im Zusammenhang mit einem Dachgeschoßausbau. Außerdem würde auch der Umstand, daß für den Dachgeschoßausbau und den Bau des Wintergartens die Bauvoranfragen gleichzeitig gestellt worden seien, nicht zur Einheitlichkeit der Baumaßnahme führen, da es allein in der Dispositionsfreiheit des Bauherren liege, den Umfang eines Bauvorhabens festzulegen. Eine solche Festlegung allein könne aber keine Bindungswirkung für das Steuerrecht haben, weil der Steuerpflichtige es sonst in der Hand hätte, allein durch die Antragstellung im Baugenehmigungsverfahren eine steuerliche Förderung für ein Vorhaben zu erhalten, die ihm sonst nicht zustünde. Im Ergebnis handele es sich somit bei dem Wintergarten um ein selbständiges Objekt i.S.d. § 10 e Abs. 2 EStG für das gemäß § 10 e Abs. 4 EStG jedoch kein Abzugsbetrag gewährt werden könne, da durch das Zweitobjekt Dachgeschoßausbau bereits der Objektverbrauch eingetreten sei.

Mit der am 27.08.1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, daß es sich bei dem Dachgeschoßausbau und dem Bau des Wintergartens um eine einheitliche Baumaßnahme gehandelt habe. Der Kläger habe die Baumaßnahmen im wesentlichen in Eigenleistung durchgeführt. Er sei aber krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Arbeiten in einem Zuge vorzunehmen. Die einheitliche Baumaßnahme habe daher in zwei Bauabschnitten erfolgen müssen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1999 dahingehend abzuändern, daß bei der Bemessungsgrundlage für die Förderung nach § 10 e EStG weitere Herstellungskosten i.H.v. 56.609,85 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

I. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, für den Bau des Wintergartens im Streitjahr die Förderung nach § 10 e Abs. 2 EStG zu gewähren.

Nach § 10 e Abs. 2 EStG wird die Förderung nach § 10 e Abs. 1 EStG auch für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gewährt. Gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG jedoch nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können nach § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in § 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG bezeichneten Objekte abziehen.

Im Streitfall war dieser Objektverbrauch gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG bei den Kläger aber bereits durch die Förderung ihres E...

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