Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine sogenannte Offertenzeitung unterliegt dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.

2. Zum Zweck der Feststellung eines überwiegend werbenden Inhaltes eines Druckerzeugnisses sind Angebotsanzeigen nicht gewerblich tätiger Privatpersonen nicht auszusondern.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Nr. 49 b (Anlage zum UStG), Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Erlöse der Klägerin dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, oder ob insoweit wegen einer Steuerbegünstigung der halbe Steuersatz zur Anwendung kommt.

Die Klägerin ist Herausgeberin der Zeitung „B”, die im Streitjahr 1988 … erschien und über den Einzelhandel zum Verkaufspreis von … DM vertrieben wurde. Die Archivbände der Zeitung für das Jahr 1988 sind verloren gegangen. Deshalb hat die Klägerin die nach ihrer Darstellung inhaltlich vergleichbaren Exemplare der Jahre 1986 und 1990 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach gliedert sich die Zeitung in … Rubriken mit einer Vielzahl von Unterrubriken zu den verschiedensten Waren, Dienstleistungen sowie weiteren Interessensgebieten. Sachbezogen hierzu sind in der Zeitung im Wesentlichen Kleinanzeigen von Privatpersonen (etwa 80 – 90%) veröffentlicht, wovon wiederum ein kleiner Teil auf Suchanzeigen entfällt. Ebenfalls von untergeordneter Bedeutung sind Geschäftsanzeigen von Gewerbetreibenden sowie Eigenwerbung der Klägerin, so dass im Ergebnis die Angebotsanzeigen von nicht gewerblich tätigen Privatleuten deutlich überwiegen. Die Anzeigen von Privatpersonen wurden kostenlos abgedruckt, während für die gewerblichen Anzeigen ein Entgelt zu entrichten war.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1988 gab die Klägerin die Umsatzerlöse aus dem Zeitungsverkauf als steuerbegünstigte Umsätze an, die dem halben Steuersatz unterlägen. Der Beklagte folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern unterwarf im Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 15.02.1991 die streitigen Erlöse dem Regelsteuersatz von 14 v.H. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin wurde zunächst antragsgemäß zum Ruhen gebracht, um ein beim Bundesfinanzhof – BFH – seinerzeit anhängig gewesenes Musterverfahren zu der Frage des halben Steuersatzes für Erlöse von Anzeigenzeitungen abzuwarten. Die Revision betraf die Rechtslage aufgrund der Gesetzesfassung vor dem 01.01.1988. Dieses Verfahren wurde jedoch im Sinne der Finanzverwaltung rechtskräftig entschieden, die begehrte Steuerbegünstigung also verneint.

Daraufhin nahm der Beklagte in 2001 das bis dahin ruhende Einspruchsverfahren der Klägerin betreffend die Umsatzsteuer 1988 wieder auf. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01. Januar 1988 eingetretene Änderung des Umsatzsteuerrechts durch Neufassung der Nr. 49 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und des Gesamtzolltarifs (GZT) Position 49.02 vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass diese Änderungen für die streitige Frage der Steuerbegünstigung ohne Bedeutung seien, weil die von der Klägerin herausgegebene Zeitung unverändert wegen der in ihr enthaltenen überwiegenden Werbung nicht die Voraussetzungen für eine Begünstigung erfülle. Dabei bezog sich der Beklagte u. a. auch auf eine seiner Ansicht nach einschlägige BFH-Entscheidung zu der Neufassung des Gesetzes. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.08.2001 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Ihrer Ansicht nach begründet jedenfalls die zum 01.01.1988 in Kraft getretene Neufassung der Nr. 49 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ihren Anspruch auf den halben Steuersatz. Schon nach dem Wortlaut dieser Gesetzesregelung falle ihre Zeitung nicht unter den Ausschlusstatbestand dieser Norm, wonach Anzeigenblätter, Annoncenzeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthielten, die Steuerbegünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Ihre Zeitung sei nämlich kein Anzeigenblatt oder eine Annoncenzeitung, sondern eine Offerten-Zeitung. Während Anzeigenblätter und Annoncenzeitungen solche seien, die sich über bezahlte Anzeigen finanzierten und kostenlos an den Leser abgegeben würden, sei eine Offerten-Zeitung als ein Druckerzeugnis zu definieren, das Annoncen privater Inserenten kostenlos und solche von Gewerbetreibenden kostenpflichtig veröffentliche, während die Zeitung selbst gegen Entgelt vertrieben werde.

Hierzu hat die Klägerin eine diese Definition bestätigende Stellungnahme des C e.V. vom 31.07.1992 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 79 – 81 der FG-Akte).

Ihre somit als Offertenblatt zu definierende Zeitung könne – so die Klägerin – auch nicht durch die im Anlagetext gewählte Formulierung „und dergleichen” unter den Ausschlusstatbestand der Norm subsumiert werden. Denn durch diese Formulierung knüpfe der Gesetzgeber ja gerade an Anzeigenblätter und Annoncenzeitungen – also ande...

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