Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zeitliche Grenze durch § 171 Abs 10 AO bei Anrechnungsverfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsetzung geänderter Feststellungen nach §180 Abs. 5 Nr. 2 AO in einer Anrechnungsverfügung nach §§ 182 Abs. 1 S. 2, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO unterliegt nicht der zeitlichen Begrenzung des § 171 Abs. 10 AO.

 

Normenkette

AO § 182 Abs. 1 S. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 5 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.2013; Aktenzeichen VII R 68/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die Anrechnungsverfügung im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2001 nachträglich zu ändern.

Die Klägerin erzielte im Veranlagungszeitraum 2001 u.a. gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der A & B GmbH & Co. in C.

Am 19.07.2002 übersandte das für diese Gesellschaft zuständige Feststellungsfinanzamt C dem für die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin zuständigen Finanzamt D, dem Beklagten, eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001, wonach für die Klägerin durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid vom 19.07.2002 die in der Mitteilung aufgeführten Anteile festgestellt bzw. die sonstigen Entscheidungen getroffen worden seien. Am 21.08. und 18.09.2002 erhielt der Beklagte Mitteilungen darüber, dass dieser Feststellungsbescheid geändert worden sei und der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. In dem zuletzt ergangenen geänderten Feststellungsbescheid wurden für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.646.114 DM sowie ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 54.094,50 DM festgestellt. Desweiteren wurde die auf diesen Gewinnanteil entfallende abzugsfähige Kapitalertragsteuer mit 337.500 DM, der Solidaritätszuschlag mit 18.562,50 DM sowie die anrechenbare Körperschaftsteuer mit 578.570 DM festgestellt.

Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 25.10.2002 berücksichtigte der Beklagte u.a. diese Mitteilung des Finanzamts C sowohl bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch bei der abzugsfähigen Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie der anrechenbaren Körperschaftsteuer.

Der Einkommensteuerbescheid für 2001 wurde in der Folgezeit mehrfach aus für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Gründen geändert.

Am 25.04.2006 übersandte das Finanzamt C dem Beklagten eine geänderte Mitteilung hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an der A & B GmbH & Co. KG. Aus dieser Mitteilung war ersichtlich, dass die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bezüglich dieser Gesellschaft am 25.04.2006 nach § 164 Abs. 2 AO geändert worden war. Die Einkünfte der Klägerin aus dieser Gesellschaft betrugen nunmehr nur noch 717.544,86 DM. Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag wurde mit 56.443,50 DM angegeben.

Die auf diesen Gewinnanteil entfallende anrechenbare Körperschaftsteuer sowie die abzugsfähige Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden jeweils mit 0 DM festgestellt.

Daraufhin erließ der Beklagte am 10.05.2006 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001, in dem nunmehr die Beteiligungseinkünfte der Klägerin an der A & B GmbH & Co. KG nur noch in Höhe von 717.545 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Berücksichtigung fanden.

Nicht geändert wurden hingegen in der Anrechnungsverfügung dieses Einkommensteuerbescheids der Abzugsbetrag bei der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dies führte zu einer im Abrechnungsteil dieses Steuerbescheids ausgewiesenen zu erstattenden Einkommensteuer in Höhe von 241.261,25 EUR.

In den Erläuterungen zu diesem Bescheid wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass die Änderung auf einer geänderten Mitteilung des Finanzamts C vom 25.04.2006 über die Einkünfte aus der Beteiligung an der A & B GmbH & Co. KG beruhe.

Aufgrund einer beim Beklagten ab dem Frühjahr 2008 durchgeführten Rechnungsprüfung wurde der gesamte Vorgang erneut aufgegriffen und dabei festgestellt, dass die geänderten Werte zur einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie zur anrechenbaren Körperschaftsteuer in der Anrechnungsverfügung des geänderten Einkommensteuerbescheids vom 10.05.2006 nicht übernommen worden waren.

Daher erließ der Beklagte am 08.07.2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der in der Anrechnungsverfügung nunmehr – entsprechend der Mitteilung des Finanzamts C – keine anrechenbare Körperschaftsteuer und keine abzugsfähige Kapitalertragsteuer sowie keinen Solidaritätszuschlag aus der Beteiligung der Klägerin an der A & B GmbH & Co. mehr berücksichtigte. Dies führte, auch im Hinblick auf die bereits erstatteten Beträge, zu einer noch zu zahlenden Einkommensteuer in Höhe von 468.379 EUR, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 147.530 EUR, einen noch zu zahlenden Solidaritätszuschlag in Höhe von 12.754 EUR und mithin zu einem noch zu zahlendem ...

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