Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 32a Abs. 2 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Lautet ein Körperschaftsteuerbescheid auf 0 € und begehrt der Stpfl. gemäß § 32a Abs. 2 KStG die Feststellung eines höheren Verlustes, als bisher der Besteuerung zugrunde gelegt, hat der Stpfl. dennoch nur den Steuerbescheid anzufechten.

2) Lautet die Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 €, ist das FA trotz zutreffend gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG beantragter Änderung der KSt-Bescheide zu verpflichten, entsprechende erstmalige Verlustvortragsfeststellung vorzunehmen bzw. bereits bestehende Verlustvortragsfeststellungsbescheide zu ändern.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 25 S. 5; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 4; KStG § 32a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.2018; Aktenzeichen I R 25/16)

BFH (Urteil vom 31.01.2018; Aktenzeichen I R 25/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bestandskräftige Steuerbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG geändert werden können.

Im Februar 2006 gliederte die G. GmbH (im Folgenden Muttergesellschaft oder G-GmbH genannt) rückwirkend zum 30.6.2005 ihre Entwicklungsabteilung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG auf die Klägerin aus, die in diesem Zuge neu gegründet wurde. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin wurde die G-GmbH. Die Ausgliederung erfolgte gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Eröffnungsbilanz der Klägerin Bezug genommen. Das Geschäftsjahr beider Gesellschaften geht vom 1.7. bis zum 30.6.

Die Klägerin gab die Körperschaftsteuer-Erklärungen nebst Jahresabschlüssen, auf die Bezug genommen wird, wie folgt ab:

Jahr

Abgabe

Jahresüberschuss/-fehlbetrag in EUR

2006

17.1.2008

8.104,60

2007

22.7.2008

-211.416,09

2008

26.6.2009

102.934,23

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, das heißt, er erließ folgende Bescheide, auf die Bezug genommen wird:

  • Für 2006 am 15.4.2008 einen erstmaligen Körperschaftsteuerbescheid. Diesen änderte er mit Bescheid vom 27.8.2008 auf Grund des Verlustrücktrags auf 0,00 EUR. Das steuerliche Einlagekonto wurde auf 0,00 EUR festgestellt.
  • Die Körperschaftsteuer 2007 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.9.2008 auf 0,00 EUR fest. Mit dem selben Datum erging der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos über 0,00 EUR und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 über 200.021 EUR.
  • Mit Änderungsbescheid vom 1.9.2009 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 2008 ebenfalls mit 0,00 EUR fest. Das steuerliche Einlagekonto wurde mit 0,00 EUR und der zum 31.12.2008 verbleibende Verlustvortrag auf 99.828 EUR festgestellt.

    Alle Bescheide/Änderungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 bei der Muttergesellschaft kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die ausgegliederte Entwicklungsabteilung keinen Teilbetrieb darstellte, so dass die Einbringung nicht zu Buchwerten erfolgen konnte. Er nahm eine verdeckte Einlage in Form von Software seitens der Muttergesellschaft in die Klägerin an. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang diskutierte Unternehmenswert i.H.v. 350.000 € wurde letztlich seitens der Muttergesellschaft akzeptiert. Die Anschaffungskosten der Muttergesellschaft bezüglich der Beteiligung an der Klägerin wurden um diese Summe erhöht. Im Körperschaftsteueränderungssteuerbescheid für 2006 der Muttergesellschaft wurde dieser Betrag gewinnerhöhend erfasst. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 21.8.2014 bestandskräftig.

Die Klägerin beantragte am 15.9.2014 die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2006-2010 nach § 32a Abs. 2 KStG aufgrund der verdeckten Einlage von Software im Rahmen der Ausgliederung. Sie begehrte, die eingelegte Software mit 70.000 € pro Jahr abzuschreiben. Die Nutzungsdauer von fünf Jahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 6.10.2014 eine Änderung der Körperschaftssteuerbescheide 2006-2008 ab, während er die Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 antragsgemäß änderte. Zur Begründung führte er aus, dass die Abschreibung der aktivierten Software keinen Teil des Geschäftsvorfalls der verdeckten Einlage darstelle, sondern einen davon getrennten nachfolgenden Geschäftsvorfall. Die im ersten Schritt erfolgsneutral zu aktivierende Software wäre im zweiten Schritt über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die daraus resultierende Einkommensminderung sei keine Folge aus der Korrektur einer bisher unzutreffend einkommenserhöhend erfassten verdeckten Einlage. Vielmehr sei es die reguläre Folge, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter gewinnwirksam abzuschreiben seien.

Den gegen die Ablehnung eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2015, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass ein Anwendungsfall des § 32a Abs. 2 KStG ausschließlich in der Korrektur einer ...

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