Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsverfahren auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen; Vollständigkeit der Angaben durch den Antragsteller

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist abzuweisen. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich.

2. Die Angabe "Geschäftskosten" ist nicht aussagekräftig, da es sich hierbei um einen viel zu allgemeinen, nichtssagenden Begriff handelt. Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks erfordert eine konkrete Angabe zum Verwendungszweck des Erwerbs bzw. der Leistung.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen XI B 111/11)

BFH (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen XI B 111/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Ihr Geschäftsgegenstand ist „Öffentlichkeitsarbeit” (Werbung).

Am 27. Juni 2003 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2002 i.H.v. 21.840,86 EUR. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks war zum Verwendungszweck angegeben: „Geschäftskosten – siehe Rechnung”. Dem Antrag lagen insgesamt 6 Rechnungen zugrunde.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wurde der Antrag aus hier nicht mehr entscheidungsrelevanten Gründen abgelehnt.

Am 12. Januar 2004 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorsteuervergütung gegeben seien.

Insbesondere Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks stehe der Vorsteuervergütung nicht entgegen. Nach den amtlichen Erläuterungen in der 8. EG-Richtlinie, Anhang C, lit. f sei in Abschnitt 9 Buchst. a) noch einmal – wie in Abschnitt 2 – der Gewerbezweig anzugeben. Abweichend von der englischen Fassung des Antragsformulars würden somit Abschnitt 9 Buchst. a) und Abschnitt 2 laut deutscher Formularfassung die gleichen Angaben fordern. Nach der Rechtsprechung des BFH sei es nicht erforderlich, in einem Steuererklärungsformular zweimal die gleichen Angaben einzutragen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2003, III R 24/02, BStBl II 2004, 394, Abschn. II.1). Folglich müsse Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsformulars überhaupt nicht ausgefüllt werden.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Formulierung des Antragsvordrucks in Abschnitt 9 Buchst. a) nicht eindeutig, dass der spezielle Anlass der geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu benennen sei. Folge man dem deutschsprachigen amtlichen Erläuterungstext zu Abschnitt 9 Buchst. a) (8. EG-Richtlinie, Anhang C, lit. f), so habe der Antragsteller den Gewerbezweig seines Kunden anzugeben. Die unzutreffende deutsche Übersetzung des amtlichen Erläuterungstextes (= „erbracht” statt „erhalten”) müsse den Antragsteller verwirren.

Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) den Zweck habe, den speziellen Anlass der entstandenen Vorsteuerbeträge zu benennen, ergebe sich dies lediglich aus der französischen und englischen Formularfassung. In der deutschsprachigen Fassung sei dieser Zweck nicht erkennbar.

Bezüglich des Abschnitts 9 Buchst. a) sei es zulässig, auf beigefügte Unterlagen, etwa Rechnungen, zu verweisen. Die Prüfung durch den Beklagten erfolge gerade anhand der Rechnungen. Auch reiche der vom Vordruck vorgesehene Platz beim Vorliegen einer Mehrzahl an Rechnungen nicht aus, einen konkreten Verwendungszweck zu jeder einzelnen Rechnung anzuführen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten sei die Angabe „Geschäftskosten – s. Rechnungen” aussagekräftig. Der Unternehmer habe die Freiheit, erworbene Gegenstände und Dienstleistungen unabhängig von ihrer Verwendung seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Selbst wenn der Abschnitt 9 Buchst. a) als unvollständig ausgefüllt angesehen werden sollte, wäre der Antrag gleichwohl fristgemäß eingereicht worden. Insoweit sei der Vergütungsantrag mit einer Steuererklärung vergleichbar. Soweit der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung eine andere Auffassung vertrete, berufe er sich dabei zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999 (V R 76/98, BStBl II 2000, 214). Denn dieses Urteil betreffe nicht die Frage der Ergänzung eines Vergütungsantrags. Dort sei vielmehr ein Zweitantrag gestellt worden, so dass der Erstantrag auf Dauer unvollständig geblieben sei.

Die Nachreichung der Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sei bis zur Bestandskraft ...

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