Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütung; formelle Anforderungen an Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss grundsätzlich die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthalten. Der Gegenstand der Rechnung ergibt sich im Streitfall hinreichend deutlich aus der Formulierung „Nachberechnung Umsatzsteuer” unter Anführung der in Bezug genommenen Rechnungen, hinsichtlich derer die USt nachberechnet wurde. Dies genügt für eine Beschreibung des Abrechnungsgegenstands, denn gem. § 31 Abs. 3 UStDV ist der Verweis auf andere Geschäftsgrundlagen zur Identifizierung der abgerechneten Leistung zulässig.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4; UStDV § 31 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2019; Aktenzeichen V R 19/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob die antragsgegenständlichen Rechnungen innerhalb der Antragsfrist vollständig eingereicht wurden und formell ordnungsgemäß und damit vergütungsfähig sind.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das … ausführt. Am 28. Mai 2013 stellte sie, die Klägerin, beim Beklagten – in elektronischer Form über das hierzu von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal – einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG in Höhe von 62.564,30 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012.

Gegenstand dieses Vorsteuervergütungsantrags sind u.a. drei Rechnungen, die unter den Antragspositionen 1, 5 und 13 aufgeführt sind. Mit der Rechnung der A GmbH & Co. KG vom 15. Dezember 2012 (Antragsposition 1; vgl. Bl. 36, 42R der Verwaltungsakte des Beklagten –VA–) mit einem Vorsteuerbetrag von 13.167,00 € erfolgte eine „Nachberechnung der 19% igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen: Nr. 92847, 92585, 92475”. Dem Vorsteuervergütungsantrag war lediglich diese Rechnung in elektronischer Form, nicht jedoch die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt. Des Weiteren war dem Antrag lediglich die zweite Seite der Rechnung der B GmbH & Co. KG vom 5. Dezember 2012 (Antragsposition 5; Bl. 18R, 48 der VA) mit einem Vorsteuerbetrag von 625,67 € beigefügt, auf der unter anderem Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Lieferzeitraum, Rechnungssummen und Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt waren. Die erste Seite dieser Rechnung mit Angaben zu dem Liefergegenstand war nicht beigefügt. Von der Rechnung der C GmbH & Co. KG vom 13. November 2012 (Antragsposition 13; Bl. 22R, 46 der VA) mit einem Vorsteuerbetrag von 10.623,28 € war dem Antrag lediglich die vierte Seite beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes sowie unter anderem Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Rechnungssummen inklusive Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt waren; die Seiten 1 bis 3 der Rechnung waren nicht beigefügt.

Der Beklagte entschied über den Antrag mit Vorsteuervergütungsbescheid vom 19. September 2013 und setzte die Vergütung auf einen Betrag von 37.851,93 € fest. Im Übrigen lehnte der Beklagte die Vorsteuervergütung ab mit der Begründung, dass die Rechnungen formal nicht ordnungsgemäß seien. Bei einigen Tankbelegen, jeweils mit einem Betrag von über 150 € (Antragspositionen 22, 25, 30, 32, 33, 35, 36 und 55), sei entgegen der Bestimmung in § 14 Abs. 4 UStG der Leistungsempfänger nicht ausgewiesen. Bei den Rechnungen zu den Antragspositionen 1, 5 und 13 sei auf weitere Unterlagen verwiesen worden bzw. ersichtlich, dass vom Rechnungsaussteller weitere Unterlagen gefertigt worden seien, die den eingereichten Rechnungen jedoch nicht beigefügt gewesen seien. Die Klägerin wurde des Weiteren aufgefordert, bei erneuter Vorlage der Belege alle Anlagen, die Bestandteil der Rechnungen seien, beizufügen (vgl. Begründungstext laut Schlüsselzahl 284, Bl. 38R der VA).

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem über ihren damaligen (niederländischen) Bevollmächtigten per E-Mail eingelegten Einspruch vom 11. Oktober 2013 (Bl. 41, 42 der VA), übersandte „die drei betroffene(n) Rechnungen” zu den Antragspositionen 1, 5 und 13 vollständig (einschließlich der in der Rechnung zur Antragsposition 1 in Bezug genommenen Rechnungen; vgl. Bl. 42R, 46, 48 der VA) in elektronischer Form und bat darum, die in diesen drei Rechnungen enthaltene Vorsteuer doch noch zu vergüten.

Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2014 der Klägerin mit, dass der Einspruch zurückzuweisen sei, da die Rechnungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Antragsausschlussfrist (30. September 2013 für das Kalenderjahr 2012) auf elektronischem Wege übermittelt worden seien; Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Gleichzeitig wies der Beklagte auf ein beim Finanzgericht anhängiges Streitverfahren hin, in dem es um das Erfordernis der Vorlage der Rechnungen innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form gehe, und schlug vor, das Einspruchsverfahren im Hinblick darauf ruhen zu lassen. Mit weiterem Erörterung...

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