Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei einer anderen Gesellschaft kann ohne Absenkung des Gehalts bei der Anstellungskörperschaft, die den Geschäftsführer zunächst angestellt hatte, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn durch die Nebentätigkeit die geschuldete Arbeitskraft nur noch in vermindertem Umfang erbracht wird.

2) Die Gehaltsanpassung beim Festgehalt wird nicht durch einen Verzicht des Geschäftsführers auf Tantiemen ausgeglichen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3, 3 S. 2, § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen I R 92/03)

BFH (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen I R 92/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist auf dem Gebiet Industriereinigung tätig. Sie wurde durch Vertrag vom 27.6.1973 gegründet. Ihr Stammkapital wurde in den Streitjahren von Frau AS zu 25 % sowie von den Gesellschafter-Geschäftsführern BS und N zu jeweils 37,5 % gehalten. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach einem zum 30.6. des Kalenderjahres endenden Wirtschaftsjahr.

Ausweislich der Anstellungsverträge vom 25.5.1977 sollten die Geschäftsführer der Gesellschaft ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sowie die Beteiligung an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges sollte ihnen während des Dienstverhältnisses nicht gestattet sein (§ 2 Abs. 3). Vertragsänderungen sollten der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschaftsversammlung bedürfen. Diese Form sollte nicht mündlich abbedungen werden können (§ 8 des Vertrages vom 25.5.1977 mit BS bzw. der Zusatzvereinbarung vom 30.5.1989 mit N). Durch Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 wurden die Gesellschafter-Geschäftsführer vom gesetzlichen und dienstvertraglichen Wettbewerbsverbot befreit.

Mit Vertrag vom August 1990 wurde T als weiterer Geschäftsführer der Klägerin bestellt (Jahresgehalt: 140.000 DM). Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags sollte seine Tätigkeit spätestens am 2.1.1992, nach Möglichkeit aber bereits am 2.1.1991 beginnen. Tatsächlich nahm T seine Tätigkeit bei der Klägerin Anfang Februar 1991 auf.

Mit Vertrag vom 13.12.1982 gründeten die Herren S und N die Firma U-GmbH und wurden zu deren Geschäftsführern bestellt. Am 25.11.1986 verkaufte S seinen Geschäftsanteil an der U-GmbH an N. Dieser wurde mit Anstellungsvertrag vom 30.12.1988 zum alleinigen Geschäftsführer der U-GmbH bestellt. Nach § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrages sollte N seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit war ihm nur bei vorheriger Zustimmung der Gesellschafter gestattet. Die Geschäftsführerbezüge beliefen sich in den Streitjahren auf jeweils 75.400 DM.

Im Dezember 1990 gründeten S und N die X-GmbH. Zum Geschäftsführer wurde mit Anstellungsvertrag vom 11.12.1990 S bestellt. Nach § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrages sollte S seine Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sollte ihm nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschafter gestattet sein. Die zur Zeit bestehenden Dienstverhältnisse sollten aber von dieser Regelung ausgeschlossen sein. Die Geschäftsführerbezüge des S aus dieser Tätigkeit beliefen sich auf 23.200 DM im Streitjahr 1991 und 79.810 DM im Streitjahr 1992.

Nach einer unter anderem die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung (Bericht vom 23.9.1998) vertrat das Finanzamt für Großbetriebsprüfung C die Auffassung, daß die Geschäftsführervergütungen der Herren S und N bei der Klägerin in Höhe von jeweils 274.000 DM (1991) bzw. 315.000 DM (1992) insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien, als die Geschäftsführer zusätzliche Geschäftsführervergütungen von der U-GmbH und der X-GmbH bezogen hätten (1991: 98.600 DM; 1992: 155.210 DM). Denn die zusätzlichen Geschäftsführertätigkeiten der S und N stellten einen Verstoß gegen die mit der Klägerin abgeschlossenen Dienstverträge dar. Bei einem Fremdgeschäftsführer wäre die vereinbarte Entlohnung zumindest entsprechend angepaßt worden.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung mit den nach § 164 Abs. 2 AO ergangenen Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetragfestsetzung 1991 und 1992 vom 4.10. bzw. 20.8.1999.

Mit ihren hiergegen erhobenen Einsprüchen trug die Klägerin vor, daß ihre Geschäftsführer durch den Gesellschafterbeschluß vom 27.11.1990 von den Beschränkungen des § 2 Abs. 3 der Anstellungsverträge befreit worden seien. Der darin enthaltene Dispens vom gesetzlichen und dienstvertraglichen Wettbewerbsverbot gelte unabhängig davon, ob der hiervon Begünstigte selbständig tätig werde oder die Geschäftsführung für ein Schwesterunternehmen übernehme. Ihre Geschäftsführer hätten die zusätzlich übernommen...

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