Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamer Vorsteuervergütungsantrag eines im europ. Ausland ansässigen Unternehmers; Form und Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 61 Abs. 1 UStDV hat der steuerpflichtige Unternehmer die Vorsteuervergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Fehlen Eintragungen in bestimmten Abschnitten des Vordrucks (im Entscheidungsfall Abschn. 9a und b), ist dieser unwirksam, da er nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.01.2014; Aktenzeichen XI B 11/13)

BFH (Aktenzeichen XI B 11/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2004 Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand der Großhandel mit Nahrungsmitteln ist. Mit Antrag vom 30. Juni 2005 beantragte die Klägerin nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2004 in Höhe von 1.312.510,74 EUR. Der Antrag ging zunächst per Telefax am 30. Juni 2005, sodann im Original am 7. Juli 2005 beim Beklagten ein. Der Vergütungsantrag wurde vom Leiter des Rechnungswesens der Klägerin, Herrn K, unterzeichnet. Im Vergütungsantrag waren im Abschnitt 9 a zur Erklärung, dass die maßgeblichen Lieferungen oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens der Klägerin verwendet wurden, sowie im Abschnitt 9 b zu der Erklärung zu etwaigen umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeiten im Inland keine Eintragungen enthalten. Dem Vergütungsantrag war eine Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vom 30. Juni 2005 über die Erfassung der Klägerin als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beigefügt.

Mit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass der Vergütungsantrag nicht innerhalb der Antragsfrist und damit verspätet eingereicht worden sei und zudem im Vergütungsantrag zu Ziffer 9 b keine Angaben gemacht worden seien.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2006 (Eingang beim Beklagten am 15. Mai 2006) Einspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Fax-Sendeberichts auf den am 30. Juni 2005 per Telefax und am gleichen Tag zur Post gegebenen Vergütungsantrag hin. Des Weiteren übersandte die Klägerin mit dem Einspruchsschreiben eine Kopie des Antrags vom 30. Juni 2005, auf welcher im Abschnitt 9 b handschriftlich und im Original ein Kreuz eingetragen worden ist. Des Weiteren war die Antragskopie in der Unterschriftszeile über der ursprünglichen Unterschrift nochmals im Original von Herrn K unterzeichnet und mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen worden.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2006 als unbegründet zurück.

Mit der gegen die Ablehnung der Vorsteuervergütung erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der Vergütungsantrag sei bereits deshalb fristgerecht gestellt worden, weil hierfür die rechtzeitige Absendung des Antrags (Aufgabe zur Post) innerhalb der Antragsfrist genüge. Nach der europarechtlich gebotenen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie genüge dies für die Einhaltung der Antragsfrist. Auch nach italienischem sowie nach österreichischem Recht und der dementsprechend erteilten allgemeinen Information des österreichischen Finanzministeriums sei die Aufgabe zur Post maßgeblich für die Fristwahrung (vgl. hierzu den seitens der Klägerin zur Akte gereichten Ausdruck der Informationen des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen zum Vorsteuererstattungsverfahren, Bl. 88, 89 der Gerichtsakte – GA –). Zumindest zeige sich, dass die Frage, wie die Antragsfrist gewahrt werden könne, in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich beantwortet werde. Diese unterschiedliche, an den jeweiligen nationalen Regelungen orientierte Anwendung des EU-Rechts der Vorsteuervergütung widerspreche dem Gebot der einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsbestimmungen. Schließlich widerspräche ein Abstellen auf den Antragseingang – und nicht auf die Absendung – dem Gebot der steuerlichen Neutralität im Umsatzsteuerrecht. Wenn damit im Ergebnis in Deutschland eine um die Postlaufzeit verkürzte Antragsfrist gelte, verstoße dies gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Des Weiteren sei die Faxübermittlung des Antrags vom 30. Juni 2005 ausreichend für eine fristgerechte Antragstellung, denn die Achte Richtlinie treffe keine Aussage dazu, auf welche Art ein Vergütungsantrag übermittelt werden müsse. Erforderlich seien lediglich eine Antragstellung nach dem vorgegebenen Muster, eine „Unterschrift” ...

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