Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerpause ab dem 1.7.2016 bei der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ab dem 1.7.2016 ist bei der Erbschaftsteuer keine Steuerpause mit der Begründung eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.

2) Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 und über Art. 3 ErbStAnpG 2016 ist (ausnahmsweise) zulässig.

 

Normenkette

ErbStAnpG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG 2016 § 37 Abs. 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2021; Aktenzeichen II R 1/19)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Erbfälle ab dem 1.7.2016, nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), bis zur Verkündung des „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” vom 4.11.2016 (BGBI I 2016, 2464, ErbStAnpG 2016) im Bundesgesetzblatt (9.11.2016) eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am ….8.2016 verstorbenen Tante A. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Guthaben der Erblasserin bei der B-Bank in E i.H.v. 167.046 € und der Auszahlung aus einer Lebensversicherung i.H.v. 1.168 €. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere verschiedener Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, verblieb der Klägerin ein Erwerb durch Erbanfall i.H.v. 65.759 €. Unter Berücksichtigung einer Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 27.2.1997 (BGBI I 1997, 378) in der Fassung des ErbStAnpG 2016 (ErbStG 2016) i.H.v. 3.700 € und eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG 2016 i.H.v. 20.000 € setzte der Beklagte hierfür mit Bescheid vom 1.6.2017 Erbschaftssteuer in Höhe von 6.300 € fest.

Die Klägerin legte gegen den Erbschaftsteuerbescheid fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie vertrat die Auffassung, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) bis zur Verkündung des ErbstAnpG 2016 eingetreten seien, kein Erbschaftsteuergesetz bestanden habe, auf dessen Grundlage Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden können. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50) § 13a, § 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig die begrenzte Anwendbarkeit des verfassungswidrigen Gesetzes angeordnet. Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch für die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 gelte, sei nach dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auch die Erhebung der Erbschaftsteuer für den Übergang von Privatvermögen nicht ohne Verstoß gegen Art. 3 GG möglich. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber eine begrenzte Frist bis zum 30.6.2016 eingeräumt, um den Grundrechtsverstoß zu beheben. Nur bis zu diesem Termin sei die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen (§§ 13a, 13b und 19 Abs. 1 ErbStG 2009) angeordnet. Die Frist sei nicht verlängert worden. Es sei nicht einmal ein Antrag auf Verlängerung durch die Bundesregierung gestellt worden.

Das ErbstAnpG 2016 sehe zwar in Art. 3 vor, dass es (rückwirkend) zum 1.7.2016 in Kraft trete. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Zustimmung des Bundesrates eingetreten seien, aber nicht zulässig (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, und vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67). Im Streitfall sei die Zustimmung des Bundesrates erst am 14.10.2016 erfolgt.

Da die angeordnete Fortgeltung des verfassungswidrigen Gesetzes am Todestag der Erblasserin, am ….8.2016, abgelaufen gewesen sei, sei auf diesen Todesfall kein Erbschaftsteuergesetz anwendbar. Es habe somit keine Erbschaftssteuer gemäß § 9 ErbStG 2009 oder ErbStG 2016 entstehen können. Eine andere Beurteilung ergebe sich insoweit auch nicht aus der Pressemitteilung Nr. 41/2016 des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.2016 oder den Äußerungen des Pressesprechers des Bundesverfassungsgerichts vom März 2016 (FAZ Nr. 75 v. 31.3.2016, S. 17). Diese Verlautbarungen seien rechtlich unerheblich. Entscheidend seien nur Anordnungen des Gerichts nach §§ 32, 35 BVerfG. Solche fänden sich lediglich in der Gerichtsentscheidung vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50).

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsbegründung vom 16.10.2017 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Es fehle insbesondere nicht an einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Durch das...

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