Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Vermietung eines Landwirtschaftsanwesens mit Pensionspferdehaltung und Pferdezucht

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Vermietung eines landwirtschaftlichen Anwesens ist - anders als bei Wohnungsvermietung - die Einnahmenüberschusserzielungsabsicht nicht zu vermuten, sondern anhand einer Überschussprognose im Einzelfall festzustellen. Diese Absicht fehlt, wenn ein erheblicher Totalverlust von über 70.000 € erzielt worden ist und eine Verbesserung der Ertragslage nach 18 Jahren der Tätigkeit noch nicht durch geeignete Maßnahmen umgesetzt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen IX R 31/14)

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen IX R 31/14)

BFH (Aktenzeichen IX B 54/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem die Klägerin eine Pferdepension betreibt, mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Wohnhäusern.

Der Kläger ist seit 1996 Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines landwirtschaftlichen Anwesens, bestehend aus landwirtschaftlichen Flächen, Reithalle, Stallungen und Werkstatt. Dieses Anwesen gehört beim Kläger zum Privatvermögen.

Seit 1996 verpachtete der Kläger dieses Anwesen an die Klägerin, die auf den gepachteten Flächen und in den gepachteten Gebäuden eine Pensionspferdehaltung und eine Pferdezucht betreibt. Seit 2008 erfolgt die Verpachtung durch eine GbR, an der mittlerweile allein die Tochter der Kläger und deren Ehemann beteiligt sind.

Der Kläger erklärte für die Veranlagungszeiträume 2003-2005 aus der Vermietung dieses Anwesens folgende Einkünfte:

2003 -10.462 EUR, 2004 -9.003 EUR und 2005 -12.186 EUR.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A führte für die Veranlagungszeiträume 2003-2005 eine steuerliche Außenprüfung bei den Klägern durch. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Gewinnerzielungsabsicht für die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs zu verneinen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der in dem Zeitraum 1996-2005 erklärten Einkünfte von insgesamt -113.168 EUR und dem Verhältnis der Pachteinnahmen und der entstehenden Kosten es auf Dauer nicht möglich sei, aus der Verpachtung des Reiterhofs einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen. Bei einem dreißigjährigen Prognosezeitraum ergebe sich insgesamt ein Totalüberschuss der Werbungskosten von über 120.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tz. 2.12 und 2.13 des Betriebprüfungs-Berichts vom 5.8.2009 sowie die Prognoserechnung der Betriebsprüfung Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ unter anderem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2005.

Auf die hiergegen eingelegten Einsprüche änderte er in der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2010 die Einkommensteuer 2003 und 2005, da er die degressive AfA wie beantragt gewährte. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend zu vermuten. Dies gelte auch für die Vermietung eines Reiterhofs.

Außerdem ergebe sich aus ihrer Prognoserechnung, dass ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bankdarlehen bereits im Jahr 2009 vollumfänglich zurückgezahlt worden seien. Ab dem Jahr 2014 sei die Zahlung des Erbbauzinses durch die Pächterin und die Weiterzahlung durch den Verpächter aus der Aufstellung herausgenommen worden, weil die Pächterin den Betrag unmittelbar an die Kirche als Eigentümerin entrichte. Ebenfalls im Jahr 2014 sei die Pacht für das Gebäude erhöht worden, so dass sich der Überschuss aus der Verpachtung ebenfalls erhöhe. Des Weiteren sei vorgesehen, ab dem Jahr 2015 acht zusätzliche Pferdeboxen zur Unterstellung von Pensionspferden zu errichten. Auch dadurch ergäben sich zusätzliche Einnahmen, so dass man insgesamt zu einem Gesamtgewinn komme. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 25. März 2014 sowie die diesem beigefügte Anlage Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Verluste aus der Verpachtung des Reiterhofs steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend führt er aus, dass auch unter Berücksichtigung der von den Klägern eingereichten Prognoserechnung kein Gesamtgewinn zu erreichen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegrün...

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