Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Höhe der Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG ist auf den laufenden Barunterhalt abzustellen; einmalige Sonderzuwendungen oder nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

2) Sach- und Betreuungsleistungen sind kein laufender Barunterhalt.

3) Unregelmäßige Zahlungen für Sonderbedarfe bzw. Mehrbedarfe des Kindes, die über die monatlichen Barzuwendungen an das Kind hinausgehen, sind indes zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1610, 1612-1613; EStG § 64

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2018; Aktenzeichen III R 45/17)

BFH (Aktenzeichen XI R 15/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Kindergeld für das Kind A, geb. am ….01.1990, für das Jahr 2014.

Der Sohn der Klägerin studierte im Streitjahr in B (Deutschland). Er lebte nicht im Haushalt eines Elternteils, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. In den Akten befindet sich ein Mietvertrag vom 18.7.2014 für eine 64 qm Wohnung in B (Wohngemeinschaft mit einem Kommilitonen ab dem 1.8.2014), für die monatlich eine Miete i.H.v. 528 € und eine Kaution i.H.v. 1.056 € zu zahlen war.

In den Kindergeldakten befindet sich ein Kindergeldantrag aus dem Monat Januar 2014. Ein weiterer Kindergeldantrag der Klägerin vom 3.10.2014 wurde mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 5.12.2014 zurückgewiesen, weil A nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Kindesvater, Herr A1, der Beigeladene, den überwiegenden Barunterhalt für A leiste.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2015 aus: Da der Kindesvater in Frankreich lebe, bestehe auch dort ein Anspruch auf Kindergeld. Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu den EU-Staaten nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (DVO). Diese Regelungen gingen als überstaatliche Vorschriften den deutschen Rechtsvorschriften vor und seien in Deutschland unmittelbar geltendes Recht (Hinweis auf Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Nach den Konkurrenzvorschriften der Art. 67 und 68 VO, durch die Doppelleistungen in verschiedenen Staaten vermieden werden sollten, habe eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen EU-Staat wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen EU-Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem EU-Staat wohnen würden. Seien die Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren und werde – wie im Streitfall – von beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so sei der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort der Kindes befindet. Da der Sohn der Klägerin in Deutschland lebe und diese in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei der deutsche Kindergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig (vgl. Art. 67, 68 Abs. 1 Buchstabe a) VO). Maßgeblich sei deshalb, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt leiste (§ 64 Abs. 3 EStG). Dies sei nach der vorliegenden Bescheinigung des Sohnes der Vater.

Die Klägerin macht geltend, sie selbst zahle den höheren Unterhaltsanteil, die Beklagte habe wesentliche Zahlungen ihrerseits unberücksichtigt gelassen. So habe sie für ihren Sohn das Repetitorium, sämtliche Sonderausgaben, Unfallversicherung, Bücher, Urlaube, Kleidung, etc. bezahlt. Der Kindsvater zahle derzeit einem Barunterhalt von pauschal 500 €. Die Klägerin habe demgegenüber die Miete für ihren Sohn getragen i.H.v. 375 € bis einschließlich Oktober 2014 bzw. 345 € ab November 2014.

Der Sohn der Klägerin hat zur Frage der von ihm empfangen Unterhaltszahlungen schriftlich bestätigt, von seiner Mutter einen Barunterhalt von 400 € (ab September 2014 erhöht auf 490 €) und von seinem Vater einen Barunterhalt von 500 € (ab September 2014 erhöht auf 590 €) erhalten zu haben. Daneben hat die Klägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 und dem Bestätigungsschreibens des Sohnes vom 4.11.2016 unstreitig allein die folgenden Zahlungen an den Sohn geleistet:

– Semesterbeitrag für das Sommersemester

195 €

– Semesterbeitrag für das Wintersemester

197 €

– BahnCard

120 €

– Heimfahrt-Tickets

696 €

– Übernahme der Zahnarztkosten

209 €

– besondere Ausbildungskosten (z.B. Karteikarten)

85 €.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 klargestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Kindergeld ab dem Monat Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2014 streitig gestellt sei (Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohns am 1. 1. 2015). Darüber hinausgehend sei bislang kein Kindergeld begehrt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5.12.2014 ...

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