Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz im Bereich des § 3 UmwStG

 

Leitsatz (amtlich)

Das in § 3 UmwStG statuierte steuerrechtliche Wahlrecht wird nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz eingeschränkt.

Das anderslautende BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz: 3.01 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

 

Normenkette

UmwStG § 3; EStG § 5

 

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre einzige Gesellschafterin, eine KG, die Übertragungen zu Teilwerten vorgenommen werden durften oder ob die Übertragungen zu Buchwerten hätten erfolgen müssen, weil handelsrechtlich nur eine Buchwertfortführung möglich gewesen ist.

Die Klägerin ist im Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie des Handels mit Pflanzen tätig. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.2. eines Jahres bis zum 31.1. des Folgejahres.

Bis zum 30.4.1998 war alleinige Gesellschafterin der Z GmbH die IZ GmbH & Co KG. Komplementärin der IZ GmbH & Co KG war die Verwaltungsgesellschaft Z GmbH, Kommanditisten waren natürliche Personen. Im Kalenderjahr 1997 erwarb Herr F sämtliche Kommanditanteile seiner Mitgesellschafter an der IZ GmbH & Co KG entgeltlich. Im Kalenderjahr 1998 wurden Kommanditanteile (vor der Verschmelzung) auf Herrn N und Herrn S entgeltlich übertragen.

Einziger Vermögensgegenstand, den die IZ GmbH & Co KG besaß, waren die Anteile an der (Tochter-)GmbH (Z GmbH). Aufgrund der Anteilserwerbe waren für die Gesellschafter F, N und S Ergänzungsbilanzen zu erstellen, in denen insgesamt stille Reserven in Höhe von … Mio. DM ausgewiesen wurden.

Zwischen der Gesellschafterin der IZ GmbH & Co KG und der Z GmbH bestand ein Unternehmenspachtvertrag.

Zum 30.04.1998 wurde die Z GmbH auf die alleinige Gesellschafterin (IZ GmbH & Co KG) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Es trat Gesamtrechtsnachfolge ein, die bisherige GmbH wurde aufgelöst. In der handelsrechtlichen Schlussbilanz wurden die Buchwerte angesetzt. Die Wirtschaftsgüter wurden steuerrechtlich mit den Teilwerten angesetzt. Die in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter ausgewiesenen Mehrwerte an der Tochter GmbH wurden nach der Verschmelzung der Tochter GmbH auf die Mutter KG durch Mehrwerte an den Wirtschaftsgütern ersetzt. Diese Mehrwerte repräsentierten die in den Wirtschaftsgütern der GmbH entstandenen stillen Reserven, die durch Kaufpreise bezahlt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Verschmelzungsvertrag vom ...1998 verwiesen.

Die Gewerbesteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung 1998 sind am 22.03.2000 beim Finanzamt eingegangen. Die entsprechenden Bescheide ergingen am 26.05.2000 unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Zum 01.02.2001 wurde die IZ GmbH & Co KG in die Z GmbH formgewechselt (Gesamtrechtsnachfolge). Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss über den Formwechsel einer GmbH & Co KG in eine GmbH gem. §§ 190ff UmwG vom 18.09.2001 verwiesen.

Die Betriebsprüfung begann am 15.05.2000 und wurde am 13.10.2003 beendet. Der Betriebsprüfer vertrat u.a. die Ansicht, dass bei der Verschmelzung der GmbH auf die KG, bedingt durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, die Übertragung steuerrechtlich gem. Tz. 03.01 und 03.02 des Umwandlungssteuererlasses (BStBl II 1998, 268) nur zu Buchwerten möglich sei, so dass, anders als erklärt, kein durch Teilwertansatz begründeter Übertragungsgewinn entstanden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 27.10.2003 verwiesen.

Durch Bescheide vom 19.01.2004 wurden u.a. der Körperschaftsteuerbescheid 1998 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 gem. § 164 Abs. 2 AO geändert.

U.a. hiergegen legte die Klägerin am 20.02.2004 Einspruch ein. Die Auffassung des Betriebsprüfers würde dazu führen, dass § 3 UmwStG leerlaufe, da eine Übertragung immer nur zum Buchwert erfolgen könne, obwohl das Gesetz ausdrücklich auch Alternativen eröffne.

Durch Einspruchsentscheidung vom 08.12.2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin laufe bei der von dem Beklagten praktizierten Auslegung das gesetzliche Wahlrecht des § 3 UmwStG nicht völlig leer. Es reduziere sich aber auf den nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 2 und 280 HGB vorgegebenen Rahmen der Wertaufholung.

Hiergegen richtet sich die am 08.05.2006 eingegangene Klage.

Durch die Bescheide vom 16.08.2006 wurden der Bescheid für 1998 über Körperschaftsteuer 2006 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2006 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Ansatz des Teilwertes sei zulässig. Die in dem Umwandlungsteuererlass vertretene Auffassung der Finanzverwaltung widerspreche sowohl dem geltenden Recht als auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Formulierung des § 3 UmwStG sei die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, ein Auseinanderfallen der handelsrechtl...

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