Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer auf § 18 BpO gestützten Betriebsprüfungsanordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob Unternehmen verbunden i.S.d. § 18 Nr. 2 BpO 2000 sind, ist nicht maßgeblich, wie das Finanzgericht diese Vorschrift versteht. Hat die Verwaltung in Ausübung eines ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so ist für die Auslegung entscheidend, wie die Verwaltung die Anweisung verstanden hat und ob die Auslegung der Behörde möglich ist. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den Begriff der verbundenen Unternehmen in § 18 Nr. 2 BpO anders versteht, als er in § 15 AktG definiert ist.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1; FGO § 102 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1999 (Akte "Allgemeines" der Klägerin Bl. 2) wurde die aus den Gesellschaftern A und B bestehende A und B OHG, an der die Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, in die Klägerin umgewandelt. Herr G trat zusätzlich als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 28,8 % ein sowie sechs weitere Personen als Kommanditisten. Danach bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin:

Als Komplementäre waren beteiligt zu

Herr A

6/52

Herr B (Bruder von A)

6/52

Herr G (Sohn von Herrn und Frau B)

15/52

Als Kommanditisten waren beteiligt

Frau B (Ehefrau von Herrn B)

5/52

Frau A (Ehefrau von Herrn A)

5/52

Frau E (Tochter von Herrn und Frau B)

5/52

Frau F (Tochter von Herrn und Frau A)

5/52

Herr D (Sohn von Herrn und Frau A)

5/52

Seit dem 26.06.2003 ist Herr B nicht mehr als Komplementär, sondern als Kommanditist zu 6/52 beteiligt.

Geschäftszweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag u.a. der Groß- und Außenhandel mit .... In den Vorbemerkungen zu dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde ferner folgendes vereinbart:

"Außerdem ist wesentliches und hervorragendes Ziel der Vertragschließenden, den Betrieb der ...(H) G.m.b.H. im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung nachhaltig zu fördern und zu unterstützen durch Zusammenarbeit und Zurverfügungstellung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen zu marktgerechten Bedingungen."

Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird Bezug genommen (FGA Bl. 32 ff.).

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-Straße. Mit Vertrag vom 23.03.1983 verpachtete sie das bis dahin von ihr auf diesem Grundstück betriebene Handelsgeschäft einschließlich des Rechts zur Firmenfortführung an die H... GmbH (im folgenden H-GmbH), die dort seitdem ihren Geschäftssitz hat. Der Geschäftsgegenstand der H-GmbH ist die Fortführung der bisherigen Geschäfte der Klägerin, also der Groß- und Außenhandel mit ... und verwandten Artikeln sowie deren Be- und Verarbeitung.

Die Klägerin erzielte im Jahr 2003 Umsatzerlöse von EUR 703.599,05. Hierin enthalten sind Pachtzahlungen der H-GmbH in Höhe von EUR 480.810,66. Die erklärten Umsatzerlöse der H-GmbH beliefen sich in 2003 auf EUR 7.820.878,45.

An der H-GmbH waren zunächst Herr B und Herr A je zur Hälfte beteiligt. Zum 01.01.2000 übertrugen sie ihre Geschäftsanteile auf Herrn G. Geschäftsführer der H-GmbH sind die Herren A und G. Bis 2003 war daneben auch Herr B Geschäftsführer der H-GmbH.

Die letzte durch den Beklagten bei der Klägerin und gleichzeitig bei der H-GmbH durchgeführte Außenprüfung umfasste Zeiträume bis einschließlich 1998 (vgl. Prüfungsanordnungen vom 23.06.2000, Betriebsprüfungsakten der Klägerin - BpA Kl - Bl. 50 und der H-GmbH - BpA GmbH - Bl. 29). Die Klägerin reichte die Umsatz- und Gewerbesteuerklärungen und die Gewinnfeststellungserklärung für 1999 am 18.04.2001 beim Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 16.11.2004 teilte der Betriebsprüfer des Beklagten Herr K der Klägerin mit, dass er gern am 21.12.2004 mit der nächsten Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 beginnen würde, und bat um Mitteilung, ob die benötigten Unterlagen bis dahin zur Verfügung gestellt werden könnten.

Mit Schreiben vom 29.11.2004 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin eine erneute Außenprüfung an. Nach der in den Betriebsprüfungsarbeitsakten der Klägerin (Bl. 2) befindlichen Durchschrift wurde diese Betriebsprüfungsanordnung von dem Sachgebietsleiter Herrn N unterzeichnet. Der Klägerin wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Betriebsprüfer Herr K mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beauftragt sei. Es sei beabsichtigt, mit der Prüfung am 21.12.2004 zu beginnen und die Prüfung an Amts Stelle durchzuführen. Zu prüfen seien Umsatz- und Gewerbesteuer sowie die gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Zeiträume 1999 bis 2003 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils auf den 31.12. der genannten Jahre.

Gegenüber der H-GmbH erließ der Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 29.11.2004 eine Prüfungsanordnung für Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie gesonderte Feststellungen für 1999 bis 2002. Der Beklagte wies in diesem Schreiben da...

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