Entscheidungsstichwort (Thema)

Personengesellschaft als Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Anteile an der Personengesellschaft veräußert und damit einen Veräußerungsgewinn erzielt, ist die Personengesellschaft Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997.

 

Normenkette

UmwStG 1998 § 18 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen IV R 33/09)

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen IV R 33/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der im Streitjahr maßgebenden Fassung bei der Personengesellschaft zu erfassen ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG. Die A GmbH & Co. KG entstand mit Eintragung in das Handelsregister am 19.10.1998 durch Umwandlung der A GmbH aufgrund deren Gesellschafterbeschlusses vom 25.08.1998. Alleinige Kommanditistin der A GmbH & Co. KG war im Streitjahr die B Holding GmbH & Co. KG.

Mit Wirkung zum 31.12.1998 verkaufte die B Holding GmbH & Co. KG ihren Kommanditanteil an die C GmbH. Aus diesem Verkauf resultierte ein Veräußerungsgewinn für den Kommanditanteil in Höhe von 5.783.255 DM.

Die A GmbH & Co. KG gab in ihrer Gewerbesteuererklärung 1998 diesen Veräußerungsgewinn nicht an. Der Beklagte erließ erklärungsgemäß am 21.07.2000 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998. Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 05.05.2003 einen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998, in dem er den Gewinn aus Gewerbebetrieb der A GmbH & Co. KG um den Betrag des Veräußerungsgewinns erhöhte.

Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 05.06.2003 wies der seinerzeit zuständige Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2005 zurück.

Die A GmbH & Co. KG erhob dagegen mit Schriftsatz vom 03.03.2005, bei Gericht eingegangen am 04.03.2005, Klage. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ist der Auffassung, § 18 Abs. 4 UmwStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1996, 2049; im folgenden a. F.) sei bei formwechselnden Umwandlungen nicht anzuwenden. § 18 Abs. 4 UmwStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999, 402) wirke verfassungswidrig auf den Streitfall zurück und könne erst ab dem 01.01.1999 angewendet werden. Es fehle an einer systemgerechten Besteuerung, da eine umfassende sachliche Gewerbesteuerpflicht fingiert und ein falscher Steuerschuldner erfasst werde. Die Klägerin ist der Meinung, die Personengesellschaft sei nicht Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer, die auf den Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils entfiele. Der angefochtene Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998 sei nichtig, da die falsche Person als Steuerschuldner angegeben sei. Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer sei nicht die Personengesellschaft, sondern ihre Gesellschafterin im Streitjahr, die B Holding GmbH & Co. KG. Die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns aus § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG a. F. sei auf denjenigen ausgerichtet, der den Veräußerungsgewinn erziele. Es handele sich um eine Vorschrift, die eine nach Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft mögliche gewerbesteuerfreie Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vermeiden solle. Die Regelung enthalte jedoch keine Aussage, ob eine Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten Personengesellschaft begründet werden solle. § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. begründe eine eigene Steuerpflicht, die wegen des Charakters des § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. als Missbrauchsvermeidungsvorschrift und im Vergleich mit anderen gesetzgeberischen Grundentscheidungen den Gesellschafter der umgewandelten Personengesellschaft treffe und nicht die Personengesellschaft selbst. Die Vorschrift verletze das Prinzip der Trennung zwischen sachlicher und persönlicher Steuerpflicht. Es fehle ein Bezug zum Gewerbeertrag und zum Gewerbebetrieb, soweit sich die Vorschrift auf die Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft beziehe.

Die Klägerin beantragt, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998 vom 05.05.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 03.02.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns sei abschließend durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.11.2008 (Az.: 1 BvR 2360/07) über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.06.2007 (Az.: IV R 58/06) entschieden worden. Schuldner des gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns i. S. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG a. F. sei die umgewandelte Personengesellschaft und nicht deren Gesellschafter, der die Anteile veräußere.

Dem Gericht hat die Gewerbesteuerakte Bd. I der Klägerin zu Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die eingereichten Schr...

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