Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Schwarzarbeitsbekämpfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG erst unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird.

2. Prüfungsanordnungen können auch ohne das Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente erlassen werden.

3. Es ist unproblematisch, wenn Prüfungen aufgrund von bestimmten Hinweisen durchgeführt werden und wenn sich an eine Prüfung eines Arbeitnehmers nach § 2 SchwarzArbG, die Auffälligkeiten ergeben hat, eine weitere Prüfung nach § 2 SchwarzArbG mit einem erweiterten Prüfungsumfang bei dessen Arbeitgeber anschließt.

 

Normenkette

SchwarzArbG § 2

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. In der Gewerbeanmeldung ist ihre Tätigkeit beschrieben mit "Herstellung von ... (Industrie) sowie der Im- und Export mit Lebensmitteln". Das Gewerbe wird in dieser Form seit ... 2009 ausgeübt.

Am 09.11.2007 kontrollierten Beamte des Hauptzollamts A ein Fahrzeug. Dessen Fahrer gab an, bei der Klägerin beschäftigt zu sein. Ein Abgleich seiner Angaben bei der Deutschen Rentenversicherung ergab, dass er nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Am 12.01.2011 erließ der Beklagte daraufhin eine Prüfungsverfügung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG. Am 10.08.2011 fand die Prüfung statt. Ausweislich der Sachakte und des Aktenvermerks vom 11.08.2011 wurden bei der Prüfung 7 Personen arbeitend angetroffen. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass 4 Personen nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung waren und sich eine Person außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Duldung aufhielt. Gegen diese Personen wurde ein Bußgeldverfahren nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III eingeleitet.

Am 24.08.2011 legte die Klägerin gegen die Prüfungsverfügung vom 12.01.2011 Einspruch ein, den sie nicht begründete.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2012 als unzulässig zurückgewiesen, da die Prüfung beendet worden und die Prüfungsverfügung damit gegenstandslos geworden sei. Daher fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrer am 14.03.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Prüfungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ihr nicht zugestellt worden sei und sie auch nicht aufgefordert worden sei, der Anforderung durch Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen selbst nachzukommen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Durch die Aushändigung der Verfügung unmittelbar vor der Maßnahme werde die Einlegung eines Einspruchs unmöglich gemacht. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr.

Die Klägerin beantragt,

die Prüfungsverfügung vom 12.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2012 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass die Prüfungsverfügung vom 12.01.2012 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Prüfung sei aufgrund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beendet worden. Daher sei auch die Beschwer weggefallen. Eine schriftliche Vorankündigung der Prüfung sei nicht erforderlich. Das Ausfertigungsdatum einer Prüfungsverfügung sei unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig (I.). Mit dem Hilfsantrag ist sie zulässig, aber unbegründet (II.).

I.

Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 12.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2012 begehrt, ist unzulässig. Nach der Durchführung der Prüfung hat sich die Prüfungsverfügung erledigt, damit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

II.

Mit dem Hilfsantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 S. 4 FGO analog zulässig, da durch die Vornahme der Prüfung vor Klageerhebung Erledigung eingetreten ist. Wegen der Wiederholungsgefahr ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.

Die Klage ist indes unbegründet. Die Prüfungsverfügung vom 12.01.2012 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Prüfungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), der zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsanordnung ermächtigt, der jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auflistet und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraussetzt. Die angeordnete Prüfung dient ersichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben, wie sich ausdrücklich aus der Prüfungsverfügung, die auf § 2 SchwarzArbG Bezug nimmt und diese Bestimmung inhaltlich wiedergibt, ersehen lässt. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit unterliegt diese Prüfungsanordnung nicht.

Bereits die Kontrolle am 09.11.2010 mit dem anschließenden Abgleich der Daten bei der Deutschen Rentenversicherung, die die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen gemäß § 2 A...

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